Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 47 (1906)
- Issue
- 24 (14.6.1906)
- Date
- 1906-06-14
- Page
- Seite 3 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 90% known words query
- IRI
…/2446951-9543451-9887993--0435-7374936- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
14. Juni!*■*()ö. Der Israelit. Seite X Nr 21. letzteren von Staatswegen bewirkt wird. Doch ist vor jeder Entscheidung der staatlichen Organe dem zuständigen Provinzialsv nagogenrat Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. -5 31. Die Feststellung des Voranschlages bedarf der t.enehmigung des Provinzialsynagogenrats. Sie erfolgt für je ein Jahr. Verweigert die Gemeinde Leistungen, welche zur Erfüllung der Gesetze oder der notwendigen Gemeindezwecke dienen, in den Etat zu bringen, so erfolgt die Zwangseinschreibung durch den Provinzialsynagogenrat mit Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Im Streitfälle entscheidet das < »berverwaltungsgericht. S .12. Verweigert ein Gemeindeorgan als solches beharrlieh die Erfüllung seiner Pflichten, so kann es vom Provinzialsynagogenrat zum Zweck von Neuwahlen aufgelöst werden. Bis zur Herstellung einer geordneten Verwaltung kann die Geschäftsführung durch Beauftragte des Provinzialsynagogenrats wahrgenommen werden. .גג 55 Werden von einer Gruppe von Gemeindeangehörigen, w elche sich aus religiösen Bedenken von der Benutzung der allgemeinen Kultuseinrichtungen der Gemeinde fernhalten, besondere Kultuseinrichtungen, z. B. ein eigener Gottesdienst, ein eigener Religionsunterricht, ein eigener Friedhof geschaffen oder unterhaiten. so kann der Provinzialsynagogenrat auf Antrag der Beteiligten anordnen, daß denselben ein verhältnismäßiger Zuschuü aus der Gemeindekasse gewahrt werde, soweit dies ohne Beeinträchtigung der allgemeinen Kultuseinrichtung der Gemeinde geschehen kann. 9. Bezirksverbände. $ 34. Zur gemeinschaftlichen Erfüllung einzelner Kui uszwecke, insbesondere zur gemeinschaftlichen Anstellung von Rabbinern können Bezirksverbände benachbarter Synagogengemeinden gebildet werden. $ 35. Die Bildung eines Bezirksverbandes erfolgt durch übereinstimmende Gemeindebeschlüsse der betreffenden Sy nagogengemeinden. In derselben Weise ist ein Statut zu vereinbaren, durch welches Bestimmung getroffen werden muß über: 1. die Gemeinden, w elche dem Verbände angehören sollen, 2. die von dem Verbände wahrzunehmenden Angelegenheiten. 3. die Bennenung des Verbandes und den Ort, wo dessen Verwaltung geführt wird, 4. die Beschlußfassung in Verbandsangelegenheiien und die Vertretung des Verbandes nach auüen, 5. den Maßstab für die Verteilung der Ausgaben des Verbandes auf die Verbandsgemeinden. 55 36. Der Vereinigungsbeschluß und das Statut bedürfen der Genehmigung des Provinzial - Synagogenrats, zu welchem die Zustimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde einzuholen ist. $ 37. Die Bestimmungen unter II, Ziff. 1—8 dieses Gesetzes, finden auf die Bezirksvetbände sinnentsprechendc Anwendung. 55 38 Bezirksverbände zur gemeinsamen Anstellung von Rabbinern können auch bei Widerspruch der beteiligten Gemeinden auf Antrag des Provinzial - Synagogenrats durch die staatliche Aufsichtsbehörde gebildet werden, wenn dem Bedürfnis einer ausreichenden rabbinischen Seelsorge anders nicht genügt werden kann. Die Auf- Stellung des Verbandsstatuts erfolgt auch in diesem Falle zunächst durch übereinstimmenden Beschluß der beteiligten Gemeinden nach Maßgabe des 55 ,15, Abs. 2. Kommt dasselbe auf diesem Wege nicht zustande, so wird es durch den Provinzial-Synagogenrat mit Zu- Stimmung der staatlichen Aufsichtsbehörde erlassen. 55 3a Die Bestimmungen der jjjj 34 ff. finden sinnentsprechende Anwendung auf den Fall des Anschlusses einer Gemeinde an eine größere Nachbargemeinde behufs Mitbenutzung ihrer Kultuseir.richtungen!k!sbesondere Ausdehnung des Wirkungskreises ihres Rabbiners auf die Anschlußgemeinde. Von einer Mit» rrkung der letzteren bei der Verwaltung der gemeinsamen Angelegenheiten kann abgesehen werden. III. Provinzial-Synagogenverbände. I. Allgemeines. § 40• Unter Ausschluß der Synagogengemeinde Berlin werden Provinzial - Svnagogenverbände gebildet. Die Bezirke und Sitze derselben sind die b»ixenden: 1. Provinzen Ost- und Westpreußen mit dem Sitz in Königsberg. 2. Provinzen Brandenburg und Pommern mit dem Sitz in Stettin. 3. Provinz Posen mit dem Sitz in Posen. 4. Provinz Schlesien mit dem Sitz in Breslau, 5. Provinzen Hannover, Schleswig-H 4s mi, Sachsen und Westfalen mit dem Sitz in Hannover, 6. Provinz Hessen-Nassau mit dem Sitz in Frankfurt a. M. 7. Rheinprovinz mit Hohenzollern mit dem Sitz in Köln. Abänderungen iu der Einteilung der Provinzial- Synagogenverbände erfolgen durch Kgl. Verordnung nach Anhörung der israelitischen Landessynode und der beteiligten Provinzial-Synoden. § 4L Der Wirkungskreis der Provinzial-Synagogenverbände umfaßt: I. die Beobachtung des religiösen Lebens in der ganzen Svnacogenprovinz, '2. die Beaufsichtigung der Synagogengemeinden und ihrer Verwaltung. 3. die Unterstützung minder leistungsfähiger Gemeinden aus den Mitteln der Synagogenprovinz, 4. die Schaffung und Verwaltung eigener Provlnzialeinrichtungen für die Zwecke des israelitischen Gemeindelebens, wenn die Kräfte der örtlichen Synagogengemeinden dazu nicht ausreichen. 5. die Stellung von Anträgen an die Organe der Landesgemeinschaft. ' 6. die Erledigung von Aufträgen, welche von den Organen der l.andesgemeinschaft an sie gerichtet werden. 7. die Wahrnehmung aller derjenigen einzelnen Geschatte, welche in den S aafsgesetzen und kirchliehen Verordnungen ihren zugewiesen werden. S 42. Für jeden Provinzial-Synagogenverband wird ein Statut errichtet. Dasselbe kommt zustande durch übereinstimmenden Beschluß der Provinzialsvnode und des Provinzial-Synagogcnrats. welcher der Genehmigung des Oberrats der Israeliten bedarf. Im Uebrigen findet § 9 des Gesetzes sinngemäße Anwendung. $ 50. Jedes Mitglied der Provinzialsynode ist \ ertreter der gesamten Sv nagogenprovinz. nicht einzelner Stände oder religiöser Richtungen. Es ist nicht an Weisungen der Wähler gebunden, im Gegenteil verpflichtet, seine Stimme nach bester Ueberzeugung abzugeben. 55 51. Zur Giltigkeit der Sv nodal beschlösse ist die Mehrheit der Stimmen der in beschlußfähiger Anzahl erschienenen Mitglieder erforderlich. Beschlußfähig ist die Synode bei Anwesenheit von 17 Mitgliedern. I Ur Abäriderung des Statuts <<> 421 wird die Mehrhetisziffer aut י , der Anwesenden erhöht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. .52 י¬ Die Mitglieder des Provinzialsynagogenrats sin! berechtigt, jeder Sitzung der Synode anzuwohnen und müssen auf Verlangen jederzeit gehört werden. Das gleiche gilt vom Staatskommissar bei der israelitischen Provinzialsv nagoge s 04, Ziff. 21. ü Sa Der Provinzialsv nagogenrat vertagt und schließt die Svnode. 55 54 Die nicht am Versammlungsorte der Svnode wohnenden Mitglieder erhalten nach Maßgabe der Geschäftsordnung Tagegelder und Reisevergütung. 3. Provlniialsynazoffnrat. 55 55. Der Provinziaisvnagogenrat besteh! ms einem Vorsitzenden weltlichen Standes, einem Rechtsrat. drei Rabbinern und sechs weiteren weltlichen Mitgliedern. Der Vorsitzende und der Rechtsrat müssen am Sitze der Provinziaisy nagoge wohnen. 2. ProvJoiialsynode .43 יי Die Zahl der Mitglieder der Provinzialsvnode beträgt 25. 55 44. Die Mitglieder der Provinzialsv node sind teils geistliehe, teils weltliche. Die Zahl der geistlichen beträgt 5, die der weltlichen 20. $ 45. Bei der Wahl der geistlichen Synodalen sind stimmberechtigt und wählbar sämtliche Rabbiner der Synagogenprovinz, bei der Wahl der weltlichen Synodalen alle nach § 11 wahlfähigen Gemeindeangehörigen. Die Ausschlußgründe des $ II, Abs 2 finden Anwendüng. S 46. Die Wahl der geistlichen Synodalen erfolgt in einem Wahlgange nach den Grundsätzen der Verhaitniswahl 1$ 12) derart, daß jeder Stimmberechtigte seinen Wahlzettei in verschlossenem Umschläge dem Provinzial-Synagogenrat einsendet. Bei Eröffnung der Stimmzettel muß das Wahlgeheimnis gewahrt bleiben. Die nähere Regelung des Verfahrens geschieht durch eine Wahlordnung, welche in entsprechender Anwendung von § 12 durch den Oberrat der Krallten erlassen wird. 5$ 47. Zwecks Wahl der weltlichen Synodalen kannn die Synagogenprovinz in Wahlkreise eingekeilt werden, von denen jeder mindestens 5 Synodalen zu wählen hat. Die Einteilung erfolgt durch die Wahlordnung. Die Abstimmung erfolgt In den einzelnen Gemeinden: sie ist geheim und unmittelbar. Im Uebrigen findet § 46 mit 12 5י entsprechende Anwendung. § 48. Ueber die Giltigkeit sämtlicher Wahlen entscheidet die Provinzial,ynode. Dieselbe beschließt ihre Geschäfts׳«rdung und wählt in geheimer Stimmgebung ihren Präsidenten, einen Vizepräsidenten und die Schriftführer. Die Beratong.und Beschlußfassung der Provinzialsynode ist in der Regel öffentlich. 55 40- Die Einberufung einer Provinzialsynode geschieht mindestens alle drei Jahre durch den Provinzialsvnagogrnrat. Außerordentliche Synoden können mit Zustimmung der Siaatsbehö de berufen werden. Für jede ordentliche Synode werden Neuwahlen vorgenommen; für die außerordentlichen Synoden gelten d׳e Wahlen zu der letzten ordentlichen Synode. Ü 56. Sämtliche Mitglieder des Provinzialsynagogenrats werden von der Provinzialsynode gewählt. Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre. Wiederwahl ist zulässig Wählbar ist als Rabbiner jeder zur Provinzialsynode wählbare Rabbiner, als weltliches Mitglied bezw. als Vorsitzender jeder zur Provinziaisynode wählbare, in der Synagogenprovinz bezw. an deren Sitze wohnhafte Israelit. Als Rechtsrat kann nur ein Israelit gewählt werden, welcher die Befähigung zum höheren Justiz- oder Verwaltungsdienste in Preußen hat.?5 57. Das Amt eines Mitgliedes des Provinzials. nagogenrats ist ein Ehrenamt mit der Maßgabe, daß 1. die nicht am Sitze der Provinzialsynagoge wohnenden Mitglieder für ihre Teilnahme an den Sitzungen Tagegelder und Reisevergütung erhalten. 2. dem Vorsitzenden und dem Rechtsrat nach Maßgabe des Statuts f.i 42) eine Vergütung für ihre Mühewaltung gewährt werden kann. z 58. Die Wahl der Rabbiner und der weltlichen Mitgijeder des Provinzialsynagogenrats erfolgt nach Maßgäbe des Statuts im Wege der Verhältniswahl (§ 121 M1i‘t׳*!s getrennter Abstimmungen. S 59. Niemand darf zugleich Mitglied der Provinzialsynode und des Provinzialsynagogenrats sein. t 4. Zuständigkeit der Proviuzialorgaae. 55 60. Der Provinzialsv nagogenrat verwaltet die Geschäfte der Provinzialsynagöge und vertritt dieselbe gerichtlich und außergerichtlich. Seine Schriftstücke müssen von dem Vorsitzenden und dem Rechtsrat unterzeichnet sein. Er ernennt die Beamten der Provinzialsv nagoge. 55 61• Die Mitwirkung der Pro vinziaisy node umfaßt die im Gesetz. Statut ($ 42• oder fn sonstiger kirchlicher Satzung ihr zugewiesenen Geschäfte. Dieselbe muß sich jedenfalls auf die im $ 23 unter Zifl. I, 2, 3, 4. 6 und 8 genannten Beschlußfassungen bei entsprechender Anwendung dieser Bestimmungen erstrecken. Zu Ziff. I tritt der Oberrat der Israeliten an die Stelle des Provinzialsynagogenrats. 8 02. Kirchliche Satzungen können auch außerhalb des Statuts O 42» in Uebereinstimmung von Provinzial-