Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 47 (1906)
- Issue
- 24 (14.6.1906)
- Date
- 1906-06-14
- Page
- Seite 4 (sequence 20)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
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Nr. 24. Seite 4. Der Israelit 14. Juni svnagogenrat und Provinzialsynode für den Bereich des israelitischen Provinzialverbandes beschlossen werden. Sie werden vom Provinzialsynagogenrat mit Bezug• nähme auf die erfolgte Zustimmung der Provinzialsynode verkündet. Für alle kirchlichen Satzungen, welche nicht der. (lottesdienst, die sonstigen Kultushandlungen und den Religionsunterricht betrerfen, ist vor der Verkündigung durch Vermittelung des Staatskommissars (§ 64) die Erklärung der staatlichen Aufsichtsbehörde einzuholen, dsfi gegen dieselben im Staatsinteiesse nichts zu er- Innern ist. SImtliche kirchliche Satzungen bedürfen der Genehmigung des israelitischen Oberrats. Solche kirchlichen Satzungen, welche Form oder Inhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben oder Aenderungen sonstiger zur Zeit ihrer Verkündigung zu Recht bestehender religiöser Gemeindeeinrichtungen bezwecken, sollen in den einzelnen Gemeinden nicht gegen deren Willen durchgeführt wefden. 5. Aufsicht. § 63. Die israelitischen Provinzialverbände unterliegen der Aufsicht der staatlichen Provinzialbehörde und des israelitischen Oberrats. Die $§ 27 bis 32 finden entsprechende Anwendung. F.ntscheidungen des Provinzialsvnagogenrats im Aufsichts- oder Beschwerdewege unterliegen der weiteren Beschwerde an den Oberrat. Der Voranschlag wird für je drei Jahre aufgestellt tz 64. Die staatliche Aufsichtsbehörde ernennt einen Staatskommissarius. Derselbe hat 1. das Recht und die Pflicht, allen Sitzungen des Provinzialsvnagogenrats und der Provinzialsynode. welche ihm rechtzeitig mitzuiciien sind, anzuwohnen: 2. ■das Recht, über alle in diesen Sitzungen verhandelten Gegenstände auf Verlangen gehört zu werden; ausgenommen sind Verhandlungsgegenstünde, welche den Gottesdienst, sonstige Kultushandlangen oder den Religionsunterricht betreffen; 3. das Recht, von allen außerhalb der Sitzung des Provinziasvnagogenrats gefaßten Beschlüssen vor der Ausfertigung und Vollziehung durch Vorlage der Akten Kenntnis zu erhalten; 4. das Recht, sämtliche Akten, Bücher, Rechnungen, Beläge und Bestände der Provinzialsynagoge ein- Zusehen, soweit dies zu Zwecken der staatlichen Aufsicht erforderlich ist. $ 65. Der Staatskommissarius (jj 04) kann jeden Beschluß der Organe des israelitischer. Provinziaiverbandes beanstanden und dadurch dessen Vollziehung einstweilen verhindern. Die Beanstandung erfolgt durch die Erkllrung, daß der Beschluß nach seiner Ansicht die Zuständigkeit der Provinzialsynagoge überschreite oder die Staatsgesetze verletze oder das Staatsinteresse gefährde. Nimmt das Organ, welches den Beschluß gefaßt hat. denselben nicht zurück, so entscheidet die staatliche Aufsichtsbehörde, welcher die Akten nebst Bericht durch Vermittlung des Staatskommissars vorzulegen sind. IV. Israelitische Religionsgemeinschaft. 1. Allgemeines. tj 66. Der Wirkungskreis der israelitischen Religionsgemeinschaft in Preußen umfaßt alle diejenigen Angelegenheiten, welche sich auf die Religionsausübung des Judentums in Preußen im allgemeinen beziehen. Ihr liegt die Beaufsichtigung der Provinzialsynagogen und der Synagogengemeinde Berlin, sowie die Oberaufsicht über die übrigen Synagogengemeinden ob. im üebrigen findet der «r 41, Ziff. 1, 3, 4, 7 entsprechende Anwendung. § 67. (trgane der israelitischen Religionsgemeinschaft sind der ״Oberrat der Israeliten“ und die ״israelische Landessynode". Für ihre Zuständigkeit finden die 60—62 entsprechende Anwendung. § 68. Die israelitische Religionsgemeinschaft in Preußen erhält ein Verfassungsstatut, welches durch den Oberrat und die l.andessynode festgestellt wird. Es tritt erst in Wirksamkeit, nachdem durch Erklärung des Staatsministeriums festges^cllt ist, daß gegen dasselbe im Staatsinteresse nichts zu erinnern ist. Sitz der Religionsgemeinschaft ist Berlin. 2. I andessyaode. § 6V. Die Zahl der Mitglieder der Landessvnode beträgt 60. darunter 18 geistliche und 72 zeitliche. Die durch den Oberrat aulzustellende Wahlordnung, in welcher auch die Wahlkreiseinteilung festzustellen ist, bedarf der Zustimmung der Synode. Im Üebrigen finden die §§ 43—54 entsprechende Anwendung. 3. Oberrat der Israeliten. S 70. Der Oberrat der Israeliten besteht aus einem rechtsgelehrten Präsidenten (§ 56. Abs. 4), einem Rechtsrat, einem Landesrabbiner, drei weiteren Rabbinern und 11 weiteren weltlichen Mitgliedern. S 71. Der Präsident, der Rechtsrat und der Landesrabbiner werden besoldet Ihre Anstellungsverhältnisse werden durch die Synode geregelt. Sie müssen ihren Wohnsitz in Berlin haben. Die Anstellung kann nur erfolgen, nachdem die Staatsregierung erklärt bat, daß die in Aussicht genommenen Persönlichkeiten ihr genehm sind. Die übrigen Mitglieder des Oberrats bekleiden ein Ehrenamt; § 57, Ziff. I findet Anwendung. $ 72. Die Anstellung der!besoldeten und die Wahl ucr unbesoldeten Mitglieder erfolgt durch die Landessynode. Die Amtsdauer der letzteren beträgt sechs Jahre. Im (Jebrigen finden die §§ 56—56 entsprechende Anwendung. 4. Aufsicht. s 73 Die staatliche Aufsicht über die israelitische Religionsgemeinschaft wird vom Kultusministerium ausgeübt. Im üebrigen finden die §§ 63— 65 entsprechende Anwendung. V. Kosten. °r 74. Für die Aufbringung der Kosten in den örtlichen Synagogengemeinden bleiben vorerst die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in Kraft. Zu diesen Kosten gehört auch der Anteil der Gemeinde an dem Umlagebetrage der israelitischen Religionsgemeinschaft und der Provinzialsynagogen verbände.!$ 75J Die Geldbedürfnisse der israelitischen Religionsgemeinschaften werden, soweit sie nicht anderweit ihre Deckung erfahren, durch Umlage auf die Provinzialsynagogenverbände und die Synagogengemeinde Berlin, die Geldbedürfnisse der Provinzialsynagogenverbände durch Umlage aut die zugehörigen Syhagogengemeinden aufgebracht. Der Maßstab, nach welchem die Umlage erfolgt, wird für die israelitische Religionsgemeinschaft durch Vereinbarung zwischen Oberrat und Landessynode, für die Provinzial verbände du׳ch Vereinbarung zwischen Provinzialsynagogenrat und Provinzialsynode festgestellt. Die Feststellung bedarf der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. Die Umlegung selbst erfolgt nach dem beschlössenen und genehmigten Maßstab durch den Oberrat der Israeliten bezw. den Provinzialsynagogenrat. Gegen die Verteilung steht jedem beteiligten unteren Verbände binnen 21 Tagen die Beschwerde zu; über dieselbe entscheidet die staatliche Aufsichtsbehörde des oberen Verbandes. $ 76. Die Bewilligung neuer Ausgaben für Zwecke der israelitischen Religionsgemeinschaft und für solche der provinziellen Synagogenverbände bedarf, soweit dieselben durch Umlagen auf die unteren Verbände gedeckt werden sollen, der in § 75 Abs. 2 für die Fest- Stellung des Umlagemaßstabes vorgeschriebenen Formen. $ 77. Die Gesamtsumme der nach § 75 Abs. I umzulegenden Beträge darf — abgesehen von den Kosten der Svnoden, des Oberrats und der Provinzialsynagogenräte - 67, der Gesamtsumme der Staatseinkommen- Steuer der zur israelitischen Religionsgemeinschaft gehörigen Bevölkerung nicht übersteigen. In welchem Verhältnis diese 6% der israelitischen Religionsgemeinschaft und den Provinzialsynagogenverbänden, letzteren nach Maßgabe der in'ihren Bezirken aufzubringenden Staatseinkommensteuer, zugewiesen werden sollen, wird durch Vereinbarung des Oberrats und der Landessynode mit Genehmigung des Kultusministeriums festgestellt. Mindestens 2*״ müssen den Provinzial verbänden verbleiben. VI. Allgemeine Knltusangelegenheiteo. S 7S. Der Ausbau der jüdischen Religionsverfassung ״»!! auf allen Gebieten des allgemeinen Interesses durch die Organe der israelitischen Religionsgemeinschatt im Wege des Erlasses kirchlicher Satzungen in tunlichster Beschleunigung erfolgen. Den örtlichen Verschiedenheiten soll durch Jen Vorbehalt provinzieller und lokaler Satzungen Rechnung getragen werden. Im übrigen geht die allgemeine kirchliche Satzung der provinziellen und, unbeschadet des 6 62 Abs. 4 mit tz 67, der örtlichen vor. kein Statut und keine kirchliche Satzung innerhalb der israelitischen Religionsgemeinschaft darf den Staatsgesetzen und den gesetzmäßig erlassenen Verordnungen der Obrigkeit w idersprechen. S 79. Durch allgemeine kirchliche Satzung sollen insbesondere die Rechtsverhältnisse der Rabbiner geregelt werden. Die Regelung soll sich namentlich auf folgende Gegenstände erstrecken: I Voraussetzung der Anstellung : Es soll kein Rabbiner angestellt werden, der nicht bereits die Reichsangehörigkeit besitzt, nach bestandener Entlassungs- Prüfung auf einem deutschen Gymnasium ein dreijähriges Universitätsstudium auf einer Universität deutscher Zunge zurückgelegt und durch eine vor dem Oberrat der Israeliten oder einer von ihm bestimmten Kommission abgelegte Prüfung seine Befähigung in den rabbiniseben Wissenschaften und den Fächern der deutschen allgemeinen Bildung nachgewiesen hat. Dispens von diesen Vorschriften kann auf Antrag des überrats durch den Kultusminister erteilt werden. 2. Anstellung: Dieselbe soll grundsätzlich eine unwiderrufliche sein; vorläufige Anstellungen sollen spätestens nach 5 Jahren unwiderruflich werden. Die unwiderrufliche Anstellung erfolgt durch den Oberrat der Israeliten auf Vorschlag der Orts- oder Bezirksgemeinde und nach Anhörung des zuständigen Provinzialsvnagogenrats, die vorläufige kann dem letzteren überlassen bleiben Unwiderruflich angestellte Rabbiner können nur im Wege des zu regelnden Disziplinarverfahrens, vorläufig angestellte nur mit Zustimmung des Provinzial-Synagogenrats entlassen werden. 3. Einkommensverhaltnisse: Es soll ein Mindesteinkommen des Rabbiners, eventuell gesondert nach den einzelnen Synagogenprovinzen, festgestellt werden. Für die allmählige Aufbesserung gering besoldeter Rabbiner soll aus provinziellen und allgemeinen Mitteln Sorge getragen werden. Ruhegehalt und Hinterbliebenen- Versorgung soll ausieichend geregelt sein. S 80. Die Rechtsverhälntisse der Religionslehrer und der Vorbeter sollen durch kirchliche Satzung geregelt werden. Niemand soll zur Erteilung jüdischen Religions- Unterrichts zugelassen werden, der nicht in gesetzlich geordneter Weise von den Organen der israelitischen Religionsgemeinschaft dazu für befähigt erklärt ist. Gesicherte Anstellungsbedingungen, Schutz vur willkürlicher Entlassung, Ruhegehalt und Hinterbiebenen- Versorgung sollen kirchengesetzlich festgelegt werden. S*8I Durch kirchliche Satzung 'soll der Religionsunterrieht für alle Schüler der Elementar- und höheren Schulen obligatorisch erklärt werden. Als Lehrbücher sollen von da an nur solche benutzt werden dürfen, welche die kirchliche Oberbehörde empfohlen oder zugelassen hat. 8 82. Durch kirchliche Satzung soll die äußere Ordnung des Gottesdienstes, der kirchlichen Trauungen, der Beerdigungen und der israelitischen Friedhöfe geregelt werden. § 83. Durch kirchliche Satzung soll das Bescbneiduugswesen geregelt werden. Die Zulassung als Beschneider soll von der Genehmigung des Provinzial-Synagogenrats abhängig gemacht werden. Es sollen alle Vorkehrungen getroffen werden, welche, ohne Verletzung des Religionsgesetzes, ausreichenden Schutz für Leben und Gesundheit des Kindes gewähren. § 84. Durch!kirchliche Satzung sol! Jas Scbächtwesen geregelt werden. Für die Zulassung der Schächter und ihre Gebühren sollen Normen geschaffen werden. Unter Berücksichtigung der modernen Veterinärwis>enschaft sollen Maßregeln vorgeschrieben w erden, welche unter Aufrechterhaltung des Religionsgesetzes die gröt'־ mögiicbefjSchmerzlosigkeit des Schächtaktes sicher״. Druck von RUPERT BAUMBACH. Frankfurt a. M.