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Der Israelit · 1906-06-14 · 24 (14.6.1906) · p. Seite 2

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Journal
Der Israelit
Volume
47 (1906)
Issue
24 (14.6.1906)
Date
1906-06-14
Page
Seite 2 (sequence 18)
Language
German
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Nr. 24. Seite 2. Der Israelit. I 4. Juni 1906 gelten vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an als Svnagogengemeinden im Sinne desselben, sofern sie nicht binnen drei Monaten eine entgegengesetzte Kr- Klärung dem zuständigen Provinzialsynagogenrat eingereicht haben. Die Mitglieder derselben gehören dementsprechend der israelitischen Religionsgemeinschaft in Preußen an. im Uebrigen wird das Gesetz vom 28. Juli 1876 \om Inkrafttreten dieses Gesetzes an aufgehoben. .. § 4. ד « Die israelitische Religionsgemeinschaft in Preußen zerfällt in Provinzial-Svnagogenverbände und törtlicne) Svnagogengemeinden. Auf dieselben findet die He- Stimmung in § I entsprechende Anwendung.!!. Synagogengemeinden. I. Bildung und Auflösung. S 5. Die untersten Glieder der israelitischen Gemeinschaft in Preußen bilden die Synagogengemeinden (S 41. Jeder Synagogengemeinde entspricht, unbeschadet des § 3 Äbs. 2 dieses Gesetzes, ein bestimmter Teil des Staatsgebiets (Synagogenbezirk). Alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Israeliten gehören der Synagogengemeinde desselben an. Soweit aut Grund des bisherigen Rechtes in demselben Bezirke mehrere Sanag, ׳gengemeinden bestehen <5 3. Abs. 2>, bleiben für ihr Verhältnis zu einander die bisher geltenden Vorschriften in Kraft. v 7• Die jetzigen Synagogenbezirke und Synagogengemeinden bleiben fortbestehen. Aenderungen in dem Bestände der Svnagugenbezirkc durch Neubildung. Auflösung, Trennung. Zusammenlegung, erfolgen nach Anhörung der Beteiligten durch den Provinzial-Svnagogenrat mit Staatsgenehmigung. Das Vermögen einer aufgelösten S\nagogengemeinde fäl t an die Provinzial-Synagoge. Im Uebrigen werden die vermögensrechtlichen Verhältnisse bei He- Standsveränderungen im Wege des Abs. 1 geregelt. 2. Organisation int Allgemeinen. -- 8. Die Selbstverwaltung der Synagogengemeinden geschieht durch einen Svnagogenrat und einen Sv nagogenausschuß. . S 9. Die \erfassung und Verwaltung der Synagogengemeinde wird, soweit sie nicht zwingend durch Gesetz bestimmt ist. durch ein Statut geregelt. Dasselbe kommt zustande durch übe'einstimmenden Beschluß beider Gemeindeorgane, welcher der Genehmigung des Provinzialsynagogenrats bedarf. Derselben hat eine Anerkennung der Staatsbehörde voranzugehen, daß gegen das Statut vom Standpunk e der Staatsaufsicht aus nichts zu er nnern ist. Kommt ein Statut nicht zustande oder erhält es wiederholt die erforderliche Genehmigung nicht, so wird es mit bindender Wirkung vom Provinzialsvnagogenrat festgestellt, »obei Abs. 1 Schlußsatz entsprechende Anwendung findet. Für die Abänderung des Statuts gelten Abs. I, Satz 2 und 3 dieses Paragraphen entsprechend. 3. Synagogenausschuß. 10. Die Zahl der Mitglieder des Sv nagogenausschusses ist mindestens 9 und höchstens 21 und wird durch das Statut der Svnagogengemeinde testgestellt. § 11. Der Synagogenausschuß wird gewählt. Wahlfähig und wählbar sind alle männlichen, reichsangehörigen, volljährigen Gemeindemitglieder, welche seit einem Jahre im Gemeindebezirk wohnen und mit Entrichtung der Abgaben für die Svnagogengemeinde während der letzten drei Jahre nicht im Rückstand geblieben sind. Au*'1 (',»Svn sind * 1. die Entmündigten und im Konkurse Befindlichen. 2. die-Kmpläiiger dauernder öffentlicher Armenunter- Stützung, 3. diejenigen. welche weder einen e׳genen Hausstand haben, noch sich selbständig ernähren. 4. dieienigen. welche sich nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden oder gegen »eiche das Hauptverfahren wegen einer strafbaren Handlung eröffnet ist. »egen deren auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt w erden kann, 5. diei.nigen. welche während der letzten drei Jahre von einem Amte der Israelitischen Religionsgemeinschatt im אי'ege des Disziplinarverfahrens entlassen worden sind oder die liehernahme oder Eortfürung eines kirchlichen Ehrenamtes grundlos verweigert haben. .12!־ Das Wahl verfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt, w elche einheitlich von dem Oberrat der Israeliten erlassen wird, nachdem die Staatsbehörde anerkannt hat, daß gegen deren Erlaß von Staatswegen nichts zu erinnern sei. Die Leitung des Wahlgeschäfts liegt dem Vorsitzenden des Synagogenrats und zwei aus der Zahl der Wahlberechtigten bestellten Urkundspersonen ob. Die Wahlen sind unmittelbar und geheim. Sie finden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, derart, daß neben den Mehrheitsauch die Minderheitsgruppen ihrer Zahl entsprechend vertreten sind. Hierbei kann die Stimmabgabe auf Vorschlagslisten beschränkt werden, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkte vor der Wahl einzureichen sind. Wahlstreitigkeiten entscheidet der Provinzialsynagogenrat. § >3. In Gemeinden mit nicht mehr als 10f) Seelen gilt als Synagogenausschuß die Versammlung der wählfähigen Gemeindemitglieder (SynagogenVersammlung». 4. Synagogenrat. $ 14. Der Synagogenrat besteht aus drei bis sieben Mitgliedern. Die Zahl wird durch das Statut bestimmt. Er wählt seinen Vorsitzenden aus seiner Mitte. § 15. Der Synagogenrat wird von den (Jemeindemitgliedern gewählt. Eür Wahlfähigkeit und Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des §11. § 16. Das Wahlverfahren wird durch eine Wahlordnung geregelt, welche einheitlich vom Oberrat der Israeliten erlassen wird. Die Bestimmungen des § 12 finden Anwendung. in Gemeinden mit weniger als 5 Synagogenratsmitgliedern kann durch Statut mit einer größeren als Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten beschlossen werden, statt der Verhältniswahl die Wahl nach relativer Stimmenmehrheit anzunehmen. Der Beschluß ist wieder aufzuheben, wenn ein Viertel der Stimmen sich dafür ausspricht. Das Wahlverfahren nach relativer Mehrheit ist für solche Fälle gleichfalls in der Wahl- Ordnung zu regeln. § 17. Die Gewählten bedürfen der Bestätigung des Provinzial-Synagogenrats. § 18. Mitglieder des Synagogenrats dürfen nicht zugleich Mitglieder des Synagogenausschusses sein. 5. Gemeinsame Bestimmungen. § 10. Die Wahl beider Gemeindeorgane (Sv nagogenrat und SvnagogenausschuUl erfolgt auf drei Jahre. Die Wahl kann nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden. Im Streitfälle entscheidet der Provinzial-Synagogenrat. Als triftig sind die in § 1786 Zittern 2—4 B. G. B. angeführten Gründe sinngemäß anzuerkennen. Die Mitglieder beider Gcmeindeorgane bekleiden ein Ehrenamt. Wegen Verlustes der Wählbarkeit oder grober Verletzung ihrer Pflichten können sie nach erfolgter Untersuchung durch den Provinzial-Svnagogen■ rat ihres Amtes entlassen werden. § 20. Geschäftsordnungen für die Gemeindeorgane können für jede Sv nagogenprovinz durch den Provinzial-Synagogenrat erlassen werden. ft. Verstärkter Synagogenrat. § 21. Bei Beratungen des Svnagogenrats, welche sich auf Fragen beziehen, für deren Entscheidung das Religionsgesetz maßgebend ist. ist der am < >rte wohnende Rabbiner als stimmberechtigtes Mitglied zuzuziehen. Wird dem entgegengehandelt oder von der Mehrheit gegen die Stimme des Rabbiners beschlossen, so steht demselben binnen acht Tagen die Beschwerde an den Provinzial-Synagogenrat mit aufschiebender Wirkung zu. Sind in einer Gemeinde mehrere gleichberechtigte Rabbiner angestellt, so ist der Dienstälteste zuzuziehen, wenn nicht sämtliche Rabbiner einstimmig einen anderen aus ihrer Mitte dem Synagogenrat bezeichnen. 7. Zuständigkeit der Gemeindeorgane. Der Sv nagogenra! verwaltet die Gemeinde und v ertritt dieselbe nach außen gerichtlich und außergerichtlich. Schriftstücke des Synagogenrats müssen von dem Vorsitzenden und einem zweiten Mitgliede unterzeichnet sein. Zur Legitimation des Svnagogenrats genügt em Zeugnis des Provinzial-Svnagögenrals, daß die darin be nannten Personen die Mitglieder desselben sind. Der Synagogenrat ernennt, soweit das Statut nicht abweichende Bestimmungen enthält, die Beamten der Gemeinde. 23. ivit iviuwii UC5 •Jviiagugciiausscnusses Wird durch Statut geregelt. Demselben muß jedenfalls vorbehalten bleiben: 1. die Kontrolle der gesamten Gemeindeverwaltung und die Anzeige von Mißständen an den Provinzial- Synagogenrat, 2. die Beschlußfassung über den Etat und über außerordentliche Geldbewilligungen, 3. die IWifung der Gemeinderechnungen und die Entlastung des Synagogenrats, 4. die Beschlußfassung über Veräußerung und Ver- Pfändung von Gemeindegrundstücken, sowie über deren Vermietung oder Verpachtung, wenn die Dauer des Vertrages drei Jahre überschreitet, 5. die Beschlußfassung über Prozeßführung und Prozeßerledigung, 6. die Beschlußfassung über neu einzuführende Synagogensteuern und aufzunehmende Anleihen, bloße Varwaltungsschulden ausgeschlossen, 7. die Beschlußfassung über grundsätzliche Ver- Änderungen im Gottesdienste, im Religionsunterrichte und in der Besorgung der Kultusangelegenbeiten, 8. die Beschlußfassung über Einführung und Ab- Änderung von Gebührentaxen. Der Synagogenrat kann jede Sache dem Synagogenausschuß zur Beschlußfassung vorlegen und muß es tun, wenn es von den Aufsichtsbehörden verlangt wird. § 24. Der Sy nagogenausschuß wird vom Synagogenrat berufen. Die Berufung muß erfolgen, wenn sie von ,U aller Mitglieder desselben oder von der Aufsichtsbehörde verlangt wird. § 25. Die Beschlüsse des Synagogenausschusses bedürfen der Zustimmung des Synagogenrats, soweit sie sich nicht gegen die Geschäftsführung desselben richten (§ 23, Ziff. 1). Unausgleichbare Streitigkeiten entscheidet imRahmen seiner Aufsichtspflicht der Provinzialsynagogenrat, in den Fällen des § 27 im Einvernehmen mit der Staatliehen Aufsichtsbehörde. S Aufsicht § 26. Die Svnagogengemeinden unterliegen der Auisicht der geordneten Staatsbehörden und des Provinzialsvnagogenrats. S 27. Die staatliche Aufsicht ist darauf beschränkt, daß die Gemeinde ihre Zuständigkeit nicht überschreite, die Staatsgesetze nicht verletze und das Staatsinteresse nicht gefährde. § 28. Die Aufsicht des Provinzialsynagogenrats ist außerdem darauf gerichtet, daß die gesamte Gemeindeverwaltung in geordnetem Gange erhalten werde, die Religionsgesetze und die Vorschriften der Religion;- gemeinschaft gewahrt bleiben und die Erreichung der Gemeindezwecke gesichert werde § 2". Die Aufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen der ihr zustehenden Aufsichtsbefugnisse Beschwerden gegen die Beschlüsse der Gemeindeorgane. Die staatliche Aufsichtsbehörde hat vor Entscheidung einer an sie gebrachten Beschwerde, soweit nicht Gefahr im Verzüge ist. dem Provinzialsvnagogerrat Gelegenheit zur Aeußerung zu geben. § 30. Einer mir Zustimmung der staatlichen Aufsicht;- behörde zu erteilenden Genehmigung des Provinzialsvnagogenats bedarf: 1. die Einführung neuer Svnagogensteuern und Gemeindetaxen, 2. die Aufnahme von Anleihen, 3. der Ankauf, die freiwillige Veräußerung und die Verpfändung von Grundstücken. Die Anstellung von Gemeindebeamten bedarf der Mitwirkung staatlicher Organe in Gemäßheit der bestehenden Gesetze und Verordnungen solange, als nickt, nach Ansehung der in den §§ 79 und 80 dieses Gesetzes vorgesehenen kirchlicher. Regelung, eine Aenderung d׳״

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