Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 47 (1906)
- Issue
- 24 (14.6.1906)
- Date
- 1906-06-14
- Page
- [Seite] (sequence 17)
- Language
- German
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14. Juni 1906. Extra-Beilage zn Entwurf eines Gesetzes über die Offianisation der israelitischen Reiigionsnebst Einleitung, Begründung u. Schluß. Im Aufträge des Ausschusses des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes verfallt von Geh. hofrat Dr. Heinrich Kosin o. Professor der Rechte an der Universität Freiburg i. B. Einleitung. Der vorliegende Entwurf ist die Folge eines Auftrags, welchen der Ausschuß des D. I. G. B.'s bereits unterm 3. MärzlW)2 dem Verfasser erteilt hat, der aber infolge anderweitiger Inanspruchnahme des letzteren erst in allerjüngster Zeit ausgeführt werden konnte. Der Auftrag gründete sich auf einen Beschluß des VIII. uemeindetages (Sten. Prot. S. 18». durch welchen der ständige Ausschuß beauftragt wurde, .eine Enquete über die rechtliche Organisation der jüdischen Gemeinden Deutschlands zu veranstalten und den Entwurf eines Gesetzes zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juli 1847 und der übrigen im preuß. Staatsgebiet derzeit geltenden juden-Organisationsgesetzeauszuarbeiten.“ Die Richtung, in welcher dieser Gesetzentwurf sich bewegen sollte, war durch die vorangegangenen Debatten vollständig gekennzeichnet: Der Mangel einer rechtlichen Verbindung der jüdischen Gemeinden in Preußen sollte behoben und eine rechtliche uesamtorgamsation derselben vorbereitet werden. Nachdem nun Herr Rechtsanwalt Machol in Königstein im Aufträge des Ausschusses in umfangreichen Aktenstücken die Judengesetze sämtlicher deutscher Staaten an sich und in systematischer Bearbeitung zusammengestellt hatte und so dem ersten Teil des oben angeführten Beschlusses genügt war, wandte sich der Ausschuß an den Verfasser dieses Entwurfs mit dem Ersuchen, nun seinerseits unter Benutzung jenes Materials eine Vorlage zu einem neuen Gesetze im Sinne des zweiten Teils der Resolution auszuarbeiten. Der Verfasser des Entwurfes hat zunächst die ihm vom Ausschuß des D. I. G. B. freundlichst gebotene Gelegenheit benutzt und hat am!2. Juni 1905 vor dem X. Gemeindetage in Frankfurt mündlich die Probleme entwickelt, mit welchen er sich bei Ausführung seiner Arbeit seiner Ansicht nach abfinden mußte, und kurz die Gedanken angedeutet, welche zur Lösung dieser Probleme dienen sollten. Er hob damals hervor, daß auch er selbst zur Zeit noch keine definitive Stellungnahme bieten könne und sich daher für die endgültige Ausarbeitung des Entwurfs eine Abweichung an diesem oder jenem Punkte Vorbehalten müsse. Eine Debatte hat in Frankfurt nicht stattgefunden; doch konnte aus den Worten des Versammlungsvorsitzenden, welche er dem Vortrage des Referenten folgen ließ, ebenso aus einer kurzen Rede des sich zur .orthodoxen Richtung des traditionellen Judentums“ bekennenden Mitvor- Vorsitzenden des Gemeindebundes, Herrn Hirsch-Halberstadt, sowie aus einzelnen gelegentlichen Bemerkungen anderer Redner entnommen werden, daß die Prinzipien, von denen der Verfasser des gegenwärtigen Entwurfs damals auszugehen gedachte, sich bei den verschiedensten Elementen des X. Gemeindetages weitgehender Billigung erfreuten (vgl. in diesem Sinne auch Vogelstein in No. 40 der ״Aligem. Ztg. des Judentums“ von 1905). Einen beachtenswerten Angriff auf gewisse Grundlagen der damaligen Ausführungen unternahm Herr Rechsanwalt F. Makower in der ״Allgem. Ztg. d. Judentums" 1905 No. 38, dem jedoch zum Teil Herr Rabbiner Dr. Vogelstein in No. 40 desselben Blattes entgegentrat. Der Verfasser hat es sich selbstverständlich angelegen sein lassen, die dort vorgebrachten Gründe und Gegengründe in Verbindung mit der wiederholten Durchprüfung seiner eigenen Ideen gewissenhaft zu erwägen. Nach alledem legt derselbe jetzt dem Ausschußdes D. I. G. B. den Entwurf eines Gesetzes über die < >rganisation der Israelitischen Religionsgemeinschaft m Preußen nebst Begründung vor: I. Der Entwurf bezieht sich, wie dies auch der Auffassung des VIII. Gemeindetages entspricht, aut Preußen allein. Von der Aufstellung eines Reichsgesetzes über die Rechtsverhältnisse der Juden in Deutschland kann schon aus dem unübersteigbaren äußeren Grunde nicht die Rede sein, weil es dem Reiche an jeder verfassungsmäßigen Kompetenz zur Regelung des Rechts der Religionsgesellschaften mangelt, so staoa Preußen der Sache nach in erster Linie, zumal unter den Mittelstaaten namentlich Württemberg und Baden!dem der Verfasser als Mitglied des badischen Groon. Oberrats der Israeliten angehörn bereits eine Gesamt- Nr. 24 des ״Israelit“. Organisation der jüdischen Gemeinden hes׳t?en Was aber Preußen anlangt, so soll sich der Entwurf aui sämtliche Landesteile desselben erstrecken. Es wird eventuell Sache eines Einführungsgesetzes sein, die größeren Religions-Verbände, wie sie in einem Teil der neuen Provinzen auf Grund der früheren Gesetzgebung bestehen, in die tür ganz Preußen bestimmten Formen des Entwurfes überzuführen ivgl. den ״Schluß•• dieser Ausarbeitung). II. Die Haupttendenz des Gesetzentwurfs, wie sie aus den Verhandlungen des VIII. Gemeindetages und dem danach erteilten Aufträge des Ausschusses zu entnehmen ist. besteht in der Schaffung von Grundzügen für die Organisation einer rechtlichen Gesamtgemeinschaft des Judentums in Preußen. Für den Verfasser des Entwurfs mußte dies der Mittelpunkt seiner Arbeit und das unumstößliche Ziel derselben sein. Es besteht daher für ihn auch keine besondere Veranlassung, das Wünschenswerte, ja die Notwendigkeit einer solchen Zusammenfassung der nach dem Gesetz von 47או als Atome dastehenden Synagogengemeinden zu rechtfertigen, zumal er sich hier last in allen I*unkten mit den Ausführungen von Auerbach: das Judentum und seine Bekenner 118001 S. 412 ff. Eins weiß. Nur kurz möchte er folgende Thesen fesstellen: 1. Das Judentum in Preußen ist eine, einerseits durch das religiöse Bekenntnis, andererseits durch die staatliche Gemeinschaft zusammengehaltene natürliche Einheit. Eist daher schon .ein Postulat folgerichtiger Logik, daß der natürlichen Einheit die rechtliche Form nicht tehle. 2. Eine Gesamturganisation der Juden in Preußen ist ein unabweisbares praktisches Bedürfnis tür die einzelnen Bekenntnisangehörigen, sowie für die einzeinen Synagogengemeinden in Preußen. Nur eine solche Gesamforganisation kann die notwendige Unheil in der Religionsübung verbürgen, der Zersetzung des Judentums Vorbeugen, die religiöse Gleichgültigkeit bekämpfen, die s h wacheren Gemeinden ausreichend unterstützen und die religiösen Interessen ihrer Angehörigen wirksam vertreten Diese Gesamtorganisation ist daher auch ein ideales Postulat, für welches die Juden in Preußen ihre Kräfte einsetzen müssen und für das ihre Gemeinden auch diejenigen Opfer an Geld und Selbstständigkeit nicht scheuen dürfen, welche jede Gesamtheit von ihren Gliedern verlangen muß. 3. Die Mitwirkung zur Herstellung einer solchen Gesamtorganisation Im Wege seiner Gesetzgebung ist für den preußischen Staat eine Pflicht der Gerechtigkeit, welche es gebietet, ״jedem das Seine“ zu gewähren und daher auch dem einheitlichen Judentum in Preußen seine einheitliche Rechtsform nicht vorzuenthalten. Sie ist aber auch für ihn eine Forderung der Staatsklugheit; denn wenn im eigensten Interesse des Staates ..dem Volke die Religion erhalten werden soll“, so kann es auch dem Staate nur zum Vorteil gereichen, wenn auch der jüdischen Bevölkerung die organisatorischen Mittel nicht künstlich verweigert werden, um Religion und Sittlichkeit, diese Grundpfeiler auch des Staafsbaues. zu stärken und zu pflegen. III. Die Grundprinzipien, auf denen der vorliegende Entwurf ruht, sind im wesentlichen die gleichen, wie sie der Verfasser auf dem X. Gemeindetage entwickelt hat. Es kann daher für die allgemeine Begründung des Entwurfs auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden. Inbetracht kommt insbesondere: 1. Die Gesamtheit der preußischen Juden bildet die .,Israelitische Religionsgemeinschaft in Preußen". Den Bestand ihrer Glieder rechtlich genau abzugrenzen, läßt sich Abschnitt I des Entwurfs unter Berücksichtigung der Gesetze betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873 und betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 28. Juli 1876 angelegen seih. 2. Den untersten korporativen Verband in dieser Gesamtheit bilden die einzelnen Synagogengemeinden. Dem Kieingemeindetum aber war durch Bestimmungen zu Hilfe zu kommen, weiche die Vereinigung zu Bezirksinsbesondere Rabbinatsverbänden, zu letzteren äußersten Falles im Wege des Zwanges, ermöglichen. Die regelmäßige mittlere Zusammenfassung der einzelnen Gemeinden bilden die Provinzial-Synagogenverbände. 3. Auf allen drei Stufen wird ein exekutives und ein repräsentatives Verbandsorgan geschaffen. In der Gemeinde stehen sich Synagogenrat und Synagogenausschuß, in der Svnagogenprovinz Provinzialsynagogenrat und Provinzialsynode, in der Religionsgemeinschaft Oberrat und Landessynode gegenüber. 4. Dem geistlichen Elemente der Rabbiner wird die ihm gebührende Mitbetätigung bei den verschiedenen Organen gewährt. Im Ort - Synagogenrat erhält der Rabbiner in allen nach dem Religionsgesetz zu entscheidenden Angelegenheiten Sitz und Stimme, in den Synoden wird den Rabbinern ein Fünftel der Sitze, in den Exekutivorgaren der höheren Verbände eine noch etwas höhere Beteiligungsquote eingeräumt. 5. Dem Schutze der Minoritäten werden ausgiebige Bestimmungen gewidmet. Dahin gehört zunächst die bei allen Wahlen vorgeschriebene Verhältniswahl, welche hier zum ersten Mal in Deutschland bei kirchlichen Organisationen zur Verwendung gelangen soll. Daß sie gerade bei diesen besonders am Platze ist, kann bei der!eichten Verletzbarkeit des religiösen Empfindet» und bei der peinlichen W ahrung der Gewissensfreiheit, welche sich iede kirchliche Organisation zur Aufgabe setzen muß. nicht bezweifelt werden Bei Durchführung dieser Bestimmungen wird das L gebnis erzielt werden, daß sowohl in den exekutiven wie in den repräsentativen Kollegien auch die religiösen Minderheiten Jen ihnen gebührenden Einfluß erhalten werden. Dem Schutze der einer Minderheitsrichtung angehörigen Gemeinden soll aber die Bestimmung dienen, daß alle kirchlichen Satzungen der höheren Verbände, welche Form oder Inhalt der Gottesdienste zum Gegenstände haben, oder Aenderungen sonstiger zu Recht bestehender Gemeindeeinrichtungen bezwecken, in den einzelnen Gemeinden nicht wider deren Willen duidtgelührl werden sollen. Endlich sollen auch Kultuscinrichtungen einer Minderheit innerhalb einer Gemeinde im W ege einer Anrufung der höheren Kirchenbehörde einen billigen Zuschuß aus Gemeindemitteln erlangen können. 6. Das Aufsichtsrecht des Staates wird durch ausreichende Kauteicn gewahrt und dein Aufsichfsfcthi der höheren religiösen Verbände über die unteren, unter grundsätzlicher sachlicher Scheidung, an die Seite gestellt. In den höheren Stuten wird Staatsaufsicht und Religionsverwaltung durch staatliche Kommissarien vermitte», denen bei den Sitzungen der Kollegien beratende Stimme zuerkannt wird. IV. Der vorliegende Entwurf stellt sich nach Form und Inhalt als eine Art Verfassung'urkunde tür die Israelitische Religionsgemeinschaft in Preußen dar. Daher beschränkt er sich grundsätzlich, dem gegebenen Auttrage entsprechend, auf die Schaffung der Organ i* sation der religiösen Verbände: die kuituellen und rituellen Verwaltungsangelegenheiten werden nur insofern inbetracht gezogen, als im Schlußabschnitt die wichtigsten derselben als Gegenstände künftiger kirchlieber Gesetzgebung proklamiert und die entscheidendsten Normen für die Regelung derselben verfassungsmäßig festgelegt werden. Ferner beschränkt sich der Entwurf, den politischen Verfassungen entsprechend, auf die hauptsächlichsten Eundamentalsätze der künftigen Verfassungsform, alle nähere Ausführung der Selbstregulation der zu schaffenden Verbände und Organe überlassend. Es war dies zugleich auch im Interesse der Kraftersparnis geboten, damit zunächst in den nun folgenden Verhandlungen innerhalb des Gemeindebundes und eventuell mit den Organen der Staatsregierung die Erzielung eines Einverständnisses auf die grundlegendsten Fragen konzentriert werden kann. Entwurf. Mi ier dis ־. der isratMii I. Allgemeine Bestimmungen, $ 1• Die im Königreich Preußen wohnenden Bekenner des Judentums bilden, unbeschadet der Bestimmungen in $$ 2 und 3 dieses Gesetzes, einen eigenen, mit Korporationsrechten and Selbstverwaltung ausgestatteten, den Staatsgesetzen und der staatlichen Aufsicht unterwoifciien Religionsverband, welcher als .Israelitische Religionsgemeinschaft in Preußen* bezeichnet wird. $ 2. Der israelitischen Religionsgemeinschaft in Preußen gehören als ,Mitglieder diejenigen Personen nicht an. welche vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß $ I ff., 8 des Gesetzes betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai 1873 (G. S. S. 2071 in Verbindung mit!! 9 des Gesetzes betrettend den Austritt aus den jüdischen Synagogesgemcinden vom 28. Juli 1876 <G. S. S. 3531 ihren Austritt aus der jüdischen Reiigionsgemeinschaft, dem Judentum, erklärt haben. Vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an findet dasjenige, was in den tztz I 6 des Gesetzes betreffend den Austritt aus der Kirche vom 14. Mai >873 (G. S. S. 207) von den Kirchen bestimmt ist, gemäß rj 8 desselben Ge* setzes auf die israelitische Religionsgemeinschaft in Preußen Anwendung. Durch den Austritt aus der letzteren wird der Aus-retende nicht gehindert, sich auch fernerbin zu den Glaubenslehren des Judentums zu bekennen. Der israelitischen Religionsgemeinschaft in Preußen gehören ferner, unbeschadet ihres religiösen Bekenntnisses zum Judentum, diejenigen Personen nicht an. welche bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß $ I des Gesetzes betreffend den Austritt aus den jüdischen Synagogengemeinden vom 28. Juli 1876 (G. S. S. 35.3» aus ihrer jüdischen Synagogengemeinde ausgetreten sind. Diejenigen Gemeinden, welche gemäß Z 8 des Gesetzes vom 28. Juli 1876 die Rechte einer Synagogengemeinde erhalten haben, und ebenso die Synagogengemeinde .israelitische Religionsgesellschaft* zu t rankfurt a. M. Gesetz v. 21. März 1879. G. S. S. 73) i 7975^7