Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 47 (1906)
- Issue
- 9 (1.3.1906)
- Date
- 1906-03-01
- Page
- Seite 6 (sequence 6)
- Language
- German
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Sir.!י Leite »> Ter Israelit Berlin, 16. Jebr. In der ״Bereinig» ung jüdischer R e l i g i o n s l e h r e r Berlins" hielt in der vorletzten Sitzung Herr Rabbiner Tr. ja u ח l tir.ir. Vortrag über die ״V e r w e n d - barleit der haggadischen Literatur beim Religionsunterricht." Von dem Grundsätze ausgehend: ״Worte sind Zwerge. Beispiele sind Riesen," bält er rS für notwendig, aus a! l l e n Stufen des Unterrichts, wie auch in allen Lehr׳ g'genstanden möglichst viele Beispiele für das im Unterricht Gebotene zu verwenden. Warum nun sollen wir diese nicht aus unserer jüdischen Anschauung und jüdischen Literatur schöpfen? Die Haggadah bietet deren eine grosse Julie: es muh nur der Stofs gesichtet!verden. In allgemeinen Grundzügen legi Redner diese These dar. Rach bestimmten Schlagworten sind die Erzählungen und Aus veutungen der Haggadah zu ordnen und je nach ihrer leichteren oder schivereren Berständlichteit auf der Unter oder Oberstufe zu verwenden. Auszuschlicssen seien nur solche Beispiele, dir nicht ohne weiteres verständlich oder völlig unhistorisch sind. — Die letzte Sitzung (6. Jcbriiarwar die ordentliche Generalversammlung. Der Vorsitzende, Rabbiner .Höxter, erstattete den Bericht über das vergangene Vereinsjahr. Im Februar vorigen Jahres begründet, hat der Verein (ausser in zwei Monaten) regelmässig seine Sitzungen, in denen stets ein Borirag gehalten wurde, abgehalten. Tic Zahl der Mitglieder beträgt -urzeil 2t). Nachdem sodann ter Ncndant den Kaiscnberichl erstattet, wird der alle Vorstand, nämlich die Herren Rabb. Höxter, Tr. B l e i ch r o d e und Tr. M. H i l d e S h e, m c r in den Vorstand wicdergewählt. Hieraus hielt Herr B. V> a y einen Vortrag über das Tbema ,.(* t iv a s über Ri ä d ch e n u n t e r r i ch t in jüdischen R e l r g i o n s s ch 11 l e n." Von einer Programmarbeit deverstorbenen Rabbiner- Tr. I. Hilws bcimer taudem Jabre 1STO) ausgehend, legt er als das notivendige Ziel des Mädchenunterrichts das Verständnis der Bibel im Urtext dar: zum wenigsten mich len üe dem Bariragt de, Thora Vorlesung mit Verständnis folgen können, freilich unterscheidet sich der Unlk׳richt in Mädchentlasten durch die Metbodik von dem der KnaRn. hierbei erörtert der Redner den vsrchologischen Unterschied zwischen den beiden. Tiei'e Verschiedenheit erstreett sich auch aus den Unterricht in biblischer Geschichte. An den Vortrag schlosz stch eine angeregie Tistnlsion. Berlin, 25. Jebr. Al?. Hauptpunkt der heutigen Sitzung der Repräsenlanlenveriammlung der jüdischen Gemeinde verdient Punkt 7׳ ,Vorlage zur Kenntnisnahme betr. Urteil in der Prozesssache Dr. Jromer contra Jüdische Gemeinde" betrachtet zu we:nen. da diese Angelegenheit von mehr als lokalem Jntereyc ist. Sic loerden sich erinnern, dafz der ehemalige Bibliothclar der jüdischen Gemeinde. Dr. Jakob Iromer. unter dem Pseudonym Jakob Elias eine Schrift verfasst hat, welche von Schmähungen gegen das Judentum strotzl. Nachdem bekannt geworden war, dasz der Jakob Elias kein anderer als Tr. Jromer war. rntliesz der Vorstand der jüvischen Gemeinde den Herrn sofort. Wie zu erwarten, verklagte den Entlassene den Vorstand, und nachdem er deim Landgericht l. in Berlin abgewiescn war. legte er beim Kammergericht Berufung ein. Seitens der Anwaltes der jüdischen Gemeinde wurde folgendes ausgeführt: ״Zutreffend sei die Bemerk ung de? Klagers, dasz der Satz, eine Snnagogengeu'einde dürfe nur orthodox denkende Angehörige ihres Glaubens als Angestellte beschäftigen, falsch sei. Ter Beklagten sei es vollständig gleichgültig, ob der Kläger onpovor oder liberal sei. Derselbe habe nicht etwa als Jude freisinnige Anschauungen über seine Religion ausgrsprochrn. sondern die jüdische Religion als solche verworfen, Er sei agiiatorisch gegen das Judentum ausgetreten, dessen Existenzberechtigung von ihm bestritten sei, und habe die Juden aufgr fordert, zum Christentum überzutreten. das er in derselben Weise hcrabsetze, wie das Judentum. Cr habe also eine gegen die Existenz der beklagten Ge mrinde gerichtete Tätigkeit entfaltet, und eS könne darüber kein Zloeisel sein, dass er dadurch der Beklagten einen wichtigen Grund zur sofortigen Entlaffung gegeben habe. Irrig sei die Ansicht deS Klägers, dasz die sofortige Entlassung nur durch objektiv wichtige Gründe gerechtfertigt werde. Die Beklagte kämpfe gegen den Abfall vom Judentum. Sie erblicte den Hauptgrund des Abfalls in der Un k'nntnis des Judrntuins, und um dieser tlntenntnis oorzubeugen. habe s:e die Bibliothek gegründet. Um ober die Bibliothek zu dem von des Beklagten verfolgten Zweck nutzbar zu machen, habe man einen atademisch gebildeten Mann als Bibliothekar angestellt von dem zu erwarten grwesen sei. daß er vermöge seiner Kenntnis der jüdischen Geschichte und Literatur den Besuchern bei der Benutzung der Bibtiotyek an die Hand gehen und sie aus das nötige Material aufmerksam machen werke. Statt dessen habe der Bibliothclar das Judentum durch die schärfsten Angriffe zu untergraben gesucht. Gr habe sich der Achtung, des Ansehens und Bertranen.s unwürdig gezeigt, die sein Amt erforderte. — Das Kainmergericht hat die Klage mit der folgenden Begriindiing abgewiesen: ״Gs kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger als Beamter der beklagten Gemeinde im Sinne ihres Statuts anzusehen ist und ob deshalb $ 55 des Statuts auf ihn 'Anwendung findet, da in der Veröffentlichung des Aufsatzes ״Das Wes.n des Judentums" ein wichtiger Grund im Sinne des!> (!26 B. G. B. zu erblicken ist. ivelcher die Beklagte zur Aufhebung des Dienstverhältnisses ohne Gin- Haltung einer Kündigungsfrist berechtigte. Gin solcher Grund liegt vor, wenn nach Lage der Umstände dem einen Teil nicht zugeinutet werden kann, Wider seinen Willen das Vertragsoerhältnis mit dem anderen s0ltznsei«n. Unerheblich ist, aus welchen Molioen der Kläger gehandelt hat oder ob er etwa den Juden Gutes und ihnen Nützliches zu verkünden glaubte. — Bedeutungslos ist auch die Jragc nach dem eigenen Bekenntnis des Klägers. Auch wenn er nicht Jude wäre, durste er, solange er im Dienste der Gemeinde uw, sich nicht öffentlich in direkten Gegensatz zu den Zielen derselben stellen und ihnen kntgegenwirken. Dies hat der Kläger getan und tonnte der Beklagten deshalb nicht zugemutet werden, ihn bis zum Ablauf der Kündigungsfrist in ihren ^v.Avtft*•« יי• Jft rtlfrt •C llU'llll <־|U Vll/Ulllll. C'll *JV»U^V »,» U«|U fertigt. Tie Kosten hat der Kläger zu tragen."׳ — MaS sonst noch in dieser unerfreulichen Angelegenheit zu bemerken war, referierte Herr Rechtsanwalt Dr. Ignaz G o h n »nd schloss mit dem Satze: ״Das Judentum wird nach wie vor, trotz aller Aufforderung. zum Untertauchen, bestehen. Des sind wir scher!" Daran antnilpiend, rühmle Herr Professor Dr. Geiger die Vorzüge des jetzigen Bibliothekars, Herrn Tr. Moritz Stern, seine Wissenschaftlichkeit und Arbeitskraft und bat um Bewilligung der Suniine von 504 Mart zur .Herausgäbe und Versendung eines von Herrn Tr. Stern verfassten Berichts über die Bibliotbek, die jetzt schon recht stattlich ist. Ter Vorstand möge die Kreise bei der Versendung recht weit ziehen und der Bibliothek ein erhöhtes Interesse zuwenden. — Einen Bericht über die anderen Punkte der Tagesordnung behalte ich mir für die nächste Nummer vor. ss- K. zN o ch einmal I? o r b a ch.) Zu unserer Korrespondenz aus Jorbach in Nr. 7 geht uns eine Mitteilung aus einer anderen lothringischen Gemeinde zu, wonach das Konsistoriilin bereits öfter gezwungen worden sei. aus Anlass von Streitigkeiten in die Forbacher Gtemeindeangelegcnbeiten einzugreisen und dass es dabei nicht immer mit gütlichen Mitteln habe auSkommrn tonnen. Ter von dem Einsender ausgesprochenen Mahnung, dass der un rühmliche Zwist innerhalb der Gemeinden doch vermieden werden möge, schliessen wir uns gerne an. Oester.reich-Ungarn. B u d a p e it. IS. Jebr. Tie für Jebruar projektierte israelitsche Gesellschaftsreise nach Palästina konnte nicht nach scsigestelltem Programm ausgcführt werden, weil von den zahlreichen Jnteressenien sich nur wenige für eine Jebruarreise entschliessen wollten. Etwa 20 Mitglieder wollten aber in eine Verschiebung nicht einwilligen und zogen es vor auf f a h r p l o n - massigen Zügen und Dampfern die geplante Reise über Äonstantinopel durchzusühren. Das Jahrkarten-Bureau der kön. ung. Staatsbakmen hat auch diese Gxkursson geleitet, doch wurde jeder Teil» t. März l'JOC nehmer direkt verständigt, dass von rituellen Sondereinrichtungen auf fahrplanmässiaen Zügen und Dampfen keine Rede fein kann. Es wurde den Mikgliedern nun anbrimgestellt, sich eventl. iiiil iüüct! zuicrcitt.rn Konserven zu begnügen. Selbstredend hat Oberrabbiner H o r o v i tz aus Also-Kubin mit der rituellen Verpflegung dieser Reisegesellschaft nichts zu tun. Jiir Ende April ist aber der grosse jüdische Reisezug auf Separatzügen und Separatdampfern in Aussicht genommen, bei welss-er Gelegenheit auch die rituellen Sonderein richtungen unter Aufsicht des obenecwäbnten Ober rabbiners durchgcführt werden dürsten. Gslizische Aabbinerwahlkn. 08cm unserem Korrespondenten). Lemberg, Adar 5606. Seit Jahrhunderten haben die Oberrabbiner von Lemberg unter ihre Namensferligung das Prädikat.אב בית דין דקיק <ביב דבידד gesetzt. Die In Haber dieses Prädikates galten auch in der ganzen jüdischen Diaspora als rabbinische Autoritäten ersten Ranges. Tie schwierigsten religiösen fragen, die im Pflichtentreise des jüdischen Einzel- und Gesami lebens auftauchen, wurde den Oberrabbinen von Lemberg zur Entscheidung vorgelegt. Und in allen Landen, wo das überlieKrte Thorageseh in Ehren gehalten wird, wurden die religiösen Entscheidungen der Lembergcr Oberrabbiner respektiert. Es haben auch bis auf die jüngste Zeit diesen altehrwürdigen Rabbinatsstuhl nur wirkliche Gdaule JiSroel geziert. ״Lemberger Raw" zu sein, galt unter den grössten rabbinischen Kapazitäten, die noch beute kn Galizien zahlreich vertreten sind, als höchste jüdische Aus Zeichnung. In der Regel konnten diese Riesen der Thora auch nur in vorgeschrittenem Alter, nachoem sic durch eine vieljährigc Wirtsamtei! in anderen her vorrageildeii Gemeinden ihren Ruf als G'aune Hadc!?!r schon fest begründet hatten jene Würde erlangen. Und wie wäre es anders möglich? Die galizische Residenzstadt Lemberg zählt noch heute unter 50,000 jüdischen Einwobnern zahlreiche Gdaule Thauroh zu ihren Mitgliedern. Achtzig Prozent der jüdischen Einwohner gehören zur streng religiösen Richtung. Ausser 11 grossen Synagogen, mit deutschem oder el-assidischrm streng orthodoreu Ritus, gibt es da an 100 Bote Midraschim, in denen תל־ד. לעבייה in grossem Style gepflegt wird. Wir nennen bloS einige dieser Vereins-, Bet- und Lehrhäuser: Toras chesed schel Eines, Srbeerith ISrael. Schomre Schabos, Lifte Renonoth. Kowea Jti.11 latbora, Lomde Thorah, Marbizc Tbora, Schire Simroh, Lomde Schulchan-Aruch,?kusche Maamod, Toras Gh-sed schel Emes, Jeschiwas ez chajim, Lomde MEchnajoth, Sickron Horaw Josef Schaul für Gcmara und Mischnajoth. In allen diesen?lnstalten wird Thora gelernt und in vielen derselben kann man zu jeder Tages- und Nachtzeit .ללםדי תליה יראיב ישלם־ב in ihre Folianten vertieft antresfen. Es gibt in der grossen Stadt Lemberg nur einen einzigen Tempel mit reformiertem Kultus. Dieser befindet sich am alten Markt und glänzt nur an den hoben Jcirrtaaen, Hochzeiten und Nationalfesten. Sonst bewegt sich das ganze jüdische Leben im Rahmen des alten, einzig wahren, gesetzestreuen Judentums. Mit dem vor einigen Monaten erfolgten?lblebcn des .Haaaon Rabbi Jnchok Schmelkes s.?1. ist die Oberrabbinerstelle in dieser עי' לאם בישיאל wieder vakant geworden. Diese Stelle soll nun wieder besetzt werden, zu welchem Zwecke in den politischen und jüdischen Zeitungen folgender Konkurs ausgeschrieben wurde: ״Bei der isr. Kultusgemeinde in Lemberg gelangt die erledigte Stelle eines Gemeinderabbiuers für die konservative (sic!) Richtung auf religiösrituellem Gebiete zur Besetzung. Die Bewerber haben den Nachiveis über ihr Alter, österreichische Staats bürgerschaft, ferner über die im Sinne des S 11 des Gesetzes vom 21. März 1890 R.-G.-B. Nr. 57 für das Rabbinatsamt erforderliche allgemeine Bildung und über die laut § 33 des Statutes der Lemberger isr. .Kultusgemeinde für dieses Amt erforderliche Qualifikation zu liefern. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere der Gehaltsbezug, welcher die Maximalhöhe von 5000 Kronen jährlich nicht