Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Einunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1895. (1896)
- Date
- 1896-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 37)
- Language
- German
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/ 34 — Witwenstand verharren, letztere, so lange für sie nicht anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Eegel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. — Pur alle diese Fälle sind dem Vorstande die amtlich baglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefalle sind dem Vorstände durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützungen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise : der alleinstehende Mann oder die Irinderlose Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar 1% Teile, jedes Kind */4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Rechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) Aver trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Rückstände bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Stelle entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13 b entsprechende Anwendung. §§ 18 — 21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Ver wen dun gs ante il des Jahres und in den Reservefond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Greber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Yerwe ndun g santeil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Reservefond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24. Der Vorstand bestellt aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereines ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt'werden. § 36. Am Schlüsse jedes Rechnungsjahres ernennt der Vörsta id aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Revisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Rechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Alljährlich werden Rechenschaftsberich und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a. M, eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden. ,a—S^fev? t. *-~zw?~-*