Rechenschafts-Bericht
- Journal
- Rechenschafts-Bericht
- Volume
- Einunddreissigster Rechenschafts-Bericht für das Jahr 1895. (1896)
- Date
- 1896-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 38)
- Language
- German
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34 — "Witwenstand verharren 5 letztere, so lange für sie niclit anderweitig ausreichend gesorgt ist, in der Begel bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres. — Für alle diese Fälle sind dem Torstande die amtlich baglaubigten Nachweise vorzulegen. — Sterbefälle sind dem Vorstände durch Einsendung des Todesscheines anzuzeigen. § 11. Die Verteilung der zu Jahresunterstützuugen bestimmten Summe geschieht in folgender Weise: der alleinstehende Mann oder die kinderlose "Witwe erhält ein Teil; ein kinderloses Ehepaar 1% Teile, jedes Hind 1/4 Teil; elternlose Waisen erhalten außer ihrem Kindesteile auch den entfallenden "Witwenanteil. § 13. Die Mitgliedschaft, sowie alle Eechte und Ansprüche an den Verein verliert: a) wer trotz zweimaliger Mahnung mit seinem Jahresbeitrag im Bückstande bleibt; b) wer vor Eintritt seiner Dienstunfähigkeit freiwillig aus dem Amte scheidet; c) wer durch eigenes Verschulden seiner Steile entsetzt wird. § 14. Der Mitgliedschaft wird ferner verlustig, wer aus Deutschland auswandert. Kehrt derselbe aber innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren wieder zurück und tritt in ein neues Amt, so ist ihm, falls er den Bedingungen des § 5 genügt, der Wiedereintritt in den Verein gestattet ohne Zahlung des Einkaufsgeldes, jedoch mit Nachzahlung der versäumten Jahresbeiträge. Diese Bestimmung findet auch im Falle des § 13 b entsprechende Anwendung. §§ 18 — 21. Das Vereinsvermögen teilt sich in den eisernen Fond, in den Verwendungsanteil des Jahres und in den Beservofond. — Der eiserne Fond, das Grundkapital, wird vermehrt durch die Einkaufsgelder, die Hälfte der Jahresbeiträge, durch Schenkungen und Vermächtnisse, insofern für beide letztere vom Geber oder Erblasser nicht andere Bestimmungen getroffen werden. — Den Verwendungsanteil des Jahres bilden die Zinsen des eisernen Fonds, sowie die Hälfte der Jahresbeiträge. — Der Eeservef ond ist der zur Bestreitung außerordentlicher Unterstützungen in außergewöhnlichen, dringenden Fällen bestimmte Fond, der jährlich auf die Höhe von 2000 Mark gebracht werden muß. § 24. Der Vorstand bestellt aus 9 Mitgliedern. Der ständige Sitz des Vereines ist und bleibt zu Frankfurt a. M. und kann niemals nach einem anderen Orte verlegt" werden. § 36. Am Schlüsse jedes Eechnungsjahres ernennt der Vorsta id aus der Mitte der Vereinsmitglieder drei Eevisoren, welchen die vom Kassier aufzustellende Bilanz, sowie die Bechnungen und Belege, ferner die sämtlichen Effekten und der Kassen-Barvorrat des Vereins zur Prüfung vorzulegen sind. — Ali jährlich werden Eechensehaftsbericht und Vermögensbilanz gedruckt und unter die Mitglieder verteilt § 37. Von fünf zu fünf Jahren findet zu Frankfurt a. M. eine Generalversammlung statt, wozu sämtliche aktive und Ehrenmitglieder eingeladen werden.