Blätter
- Journal
- Blätter
- Volume
- 3 (1917)
- Issue
- 3 (4.1917)
- Date
- 1917-04-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/6467833-6467833-9641082-9641085--0290-6468331- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Das Rüstzeug hierfür geben uns die ihrer Durchführung harrenden Beschlüsse des Jugendtages, die da lauten: Der Bund gesetzestrcuer Jugendvereine Deutschlands und die bereits bestehenden Jugendgruppen Deutschlands und der Schweiz vereinigen sich zu einer Gesamtorganisation unter dem Namen A. I.- Jugendorganisation, Bund gesetzestreuer Jugendvereine Deutschlands und der Schweiz. Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus einer noch zu bestimmenden Anzahl von Vertretern beider Gruppen. Der Bund gesetzestreuer Jugendvereine Deutschlands -verpflichtet sich, die ihm unterstellten Einzelvereine tunlichst zum Anschluß an die gemeinsame Organisation zu veranlassen, wogegen die bereits bestehenden Jugendgruppen sich ihrerseits verpflichten: 1. An den Orten, an denen Jugendgruppen noch nicht bestehen, ' aber ein gesetzestreucr Jugcndverein unter der Aegide des Bundes bereits vorhanden ist, in diesen auf Ausgestaltung nach dem A. J.-Programm zu wirken. 2. Weitere Jugendgruppen zunächst nur an den Orten ins Leben zu rufen, an denen noch keine gesetzestreucn Vereinigungen unter Leitung des Bundes bestehen. Sollten sich bei Durchführung dieser Beschlüsse Schwierigkeiten ergeben, 1. weil der bestehende Verein sich weigert, diese Abmachungen zu respektieren, 2. weil der Verein nicht im Stande ist, das A. J.-Programm aufzunehmen, so erklärt sich der Bund gesetzestrener Jugendvereine damit einverstanden, daß der geschäftsführende Ausschuß an diesen Plätzen A. J.-Jugcndgruppcn ins Leben ruft. Jnbezug auf das Kartell-Verhältnis mit dem B.J.A., den Moria-Jugendgruppen und anderen gesetzestreuen Verbänden wurde folgender Antrag angenommen: Der Zweck des Kartells ist: 1. Dahin zu wirken, daß Reibungen unter den gesetzestreuen Verbänden vermieden werden, zu verhindern, daß von den an einem Ort bestehenden Einzelvereinen konkurrenzweise gewisse Veranstaltungen eingerichtet werden, und zu veranlassen, daß Veranstaltungen, bei denen dies möglich ist, gemeinsam eingerichtet werden. 2. Eine starke Vertretung der gesamten gesetzestreucn Jugend nach außen zu schaffen.