Blätter
- Journal
- Blätter
- Volume
- 4 (1918)
- Issue
- 10/11 (Oktober-November 1918)
- Date
- 1918-10-01
- Page
- Seite 27 (sequence 27)
- Language
- German
- Belongs to
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— 27 —( Statuten für den Esra. 8 1- Die Organisation führt den Namen Esra. Die einzelne Gruppe nennt sich Esra, Gruppe .... (Name des Ortes). Die Bnndesleitung liegt in den Händen des Gcschäftsführendcn Ausschusses der A.J.J.O. Daneben bleibt die in Würzburg ge wäblte Esra-Kommission, die auf jedem Dclegiertentag der A.J.J.O. neugewählt wird, zur Beratung und Anregung weiter bestehen. 8 2. Für die Tätigkeit der Esra-Gruppcn sind die Vorschriften des jüdischen Religionsgesetzcs richtunggebend und bestimmend. Die Gruppen werden geleitet von einer Führerschaft; diese hat aus gesetzestreuen Mitgliedern der Agudas-Jisroel-Jugendgruppe oder anderen geeigneten gcsctzestrcuen jungen Leuten zu be stehen. 8 3. Die Führerschaft ergänzt sich durch Kooptation. Sie wählt sich einen Führerschastsleiter, der sie in ihre Arbeit einführt und ständig berät. Geeignete Mitglieder können von der Führerschaft zu Hilfsführern ernannt werden. 8 4. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt vom 8. Lebensjahre ab; vom vollendeten 18. Lebensjahre ab kann nur eine Ausnahme als außerordentliches Mitglied erfolgen. Über die Aufnahme entscheidet die Führerschaft. 8 5. Die Aufnahme der Esra-Gruppen in die Organisation erfolgt durch Beschluß des G.-A. 8 6. Erkennt die Führerschaft, daß ein Mitglied im Sinne des § 2 oder in anderer Beziehung einen schlechten Einfluß auf die Gruppe ausübt, so ist das Mitglied anszuschließen. Berufung gegen den Ausschluß kann beim G.-A. eingelegt werden. 8 7. Hauptaufgabe der Esra-Gruppe ist cs, ihre Mitglieder an jüdisches Denken und Fühlen zu gewöhnen und ihnen eine echte jüdische Weltanschauung zu vermitteln. Sie erreichen das durch ernste und gesellige Veranstaltungen, z. B. durch Wanderungen und Heimabende. Zur Hebung des Zu-