Blätter
- Journal
- Blätter
- Volume
- 4 (1918)
- Issue
- 10/11 (Oktober-November 1918)
- Date
- 1918-10-01
- Page
- Seite 3 (sequence 3)
- Language
- German
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3 durch Übertretung eines Verbotes zu erkaufen ist. Die Entweihung des Sabbaths z. B. ist keine Sünde mehr, wenn nur durch eine solche das Leben eines Schwerkranken gerettet werden kann u. ä. m. Nun werden aber im praktischen Leben die Verhältnisse niemals oder wenigstens höchst selten so liegen, daß man mit Bestimmtheit wird behaupten können, daß, um bei obigem Beispiel zu bleiben, der Kranke durch die Ausführung einer verbotenen Arbeit vom Tode errettet wird. Aber selbst in zweifelhaften Fällen, so belehren uns unsere Weisen, ist bei Lebensgefahr kein Gebot oder Verbot mehr angängig. Die vielen jüdischen Soldaten draußen im Felde können sich auf diese Regel stützen, wenn sie unerlaubte Speisen genießen, Sabbath und Feiertage entweihen und die meisten Gebote unerfüllt lassen. Aus dem bisher Gesagten folgt, daß nur in dein einen Fall, wo es sich um Gefährdung des Lebens oder wenigstens der Gesundheit handelt — da diese letztere die erstere im Gefolge haben kann, — das jüdische Gesetz ignoriert werden darf. Wie steht es aber i« den vielen Fällen, wo es bloß zu Unannehmlichkeiten oder sagen wir zu großen pekuniären Verlusten und dergl. führen würde; ist auch da die Außerachtlassung der Gebote gestattet? Wir finden auch solche Fälle im Talmud erörtert und wollen erwähnen, daß die Achtung auf die Ehre des Menschen in der Tat gewisse Gebote, so alle rabbinischen zUrücktrcten läßt. Im Zusammenhang damit steht auch das sehr interessante Problem der Notlüge. Wir werden daran erinnert, wenn uns vorgelesen wird, daß Abraham zweimal und Isaak einmal ihr Leben durch eine Notlüge retten wollten, indem sie ihre Frau als ihre Schwester ausgaben. Bekanntlich erlaubt der Talmud (Baba Mezia 23 b) in drei Fällen eine bewußte Unwahrheit auszusprechen: l. bezüglich des Lernens, 2. des Bettes, 3. des Gastgebers und auch an anderen Stellen wird mit Berufung auf gewisse in der Bibel erzählte Begebenheiten eine Lüge in der Not gestattet. Unter der Überschrift „Die Behandlung des Problems der Notlüge im Talmud" hat im Jahrbuch V (1907) der Jüdisch-Literarischen Gesellschaft, Herr Distriktsrabbiner vr. Salomon Stein in Schweinfurt auf S. 206—225 das Thema sehr eingehend beleuchtet; der betr. Artikel kann sehr, zur Lektüre empfohlen werden und wirkt sehr belehrend. Da nun gerade die Wahrheit nach jüdischer Auffassung als das höchste ideale Gut der Menschen gilt, so scheint es auf den ersten Blick verwunderlich, daß eine Umgehung derselben in relativ unwichtigen Lebenslagen erlaubt sein soll. Es handelt sich in all den angeführten Fällen um solche Verhältnisse, wo durch die Lüge das friedliche Einvernehmen unter Mitmenschen gefördert wird; hieraus aber etwa folgern zu wollen, daß der Friede über der Wahrheit steht, wäre verfehlt. Denn es lassen sich aus Bibel und Talmud auch Beispiele heranbringert (s. Jalkut zu Hosea