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Blätter · 1918-10-01 · 10/11 (Oktober-November 1918) · p. Seite 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Blätter
Volume
4 (1918)
Issue
10/11 (Oktober-November 1918)
Date
1918-10-01
Page
Seite 2 (sequence 2)
Language
German
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2 Heute stehen wir am Beginne eines neuen Winterhalbjahres. Die Jomim towim sind vorübergegangen, uns bald leise, bald lauter und eindringlicher an die Erfüllung unserer Pflichten gemahnend. Im Geiste erschauen wir das inhaltsreiche Programm, das uns Wegweiser sein soll für die kommende Zeit. Es in allen Teilen durchzuführen, das muß fortan unser ernsthaftes und eis rigstes Bestreben sein. Lo hamidrosch ikkor, olo hamaffe: Nicht das viele Reden und Debattieren in irgend einer Angelegenheit ist die Hauptsache; diese besteht vielmehr in der Ausführung der Sache selbst. Auch wir haben nun genug der Worte gewechselt. Laßt uns jetzt zur Arbeit schreiten! Fürs erste: „Lernenmüffen wir; und „lernenwollen wir, „lernen" mit Lust und Liebe, mit Eifer und Ausdauer, bis daß wir dann, wenn wiederum Jom t»w Stimmung in uns einzieht, uns nicht zu schämen brauchen etwaiger geringer Ergebnisse und halber Erfolge, sondern mit Befriedigung zurückschauen dürfen auf das Maß des tatsächlich Geleisteten und Erreichten. Wenn wir mit solchen Gedanken und Vorsätzen ans Werk gehen, es kräftig fortsetzen und das uns gesteckte Ziel ganz zu erreichen suchen, dann wird uns Hakodesch boruch hu auf unserem Woge Kraft und Stärkung verleihen, dann aber werden wir auch in Wahrheit einlösen, was wir in den gehobenen Stunden unsere- Zusammen seins gelobt. , Not kennt kein Gebot. Von B. C. Der in der Überschrift genannte Ausspruch des früheren Reichskanzlers von Bethmann-Hollweg mit 'Bezug aus die Besetzung Belgiens legi die Frage nahe, wie das jüdische Religionsgesetz fich zu dem Problem stellt, ob in der Not die Gültigkeit der Gebote aufhört. Auf den ersten Blick scheint die Beantwortung der Frage einfach: nur bei den drei bekannten Geboten resp. Verboten, nämlich Mord, Götzendienst und verbotener Ehe hat der Jude sein Leben einznsetzen; in allen übrigen Fällen aber ist die Gesetzesübertretung zur Erhaltung des Lebens gestattet. Nun ist gewiß kein Zweifel darüber, daß man auch ein Gebot nicht zu erfüllen braucht, wenn damit Lebensgefahr verbunden ist, weil ja eben die Erhaltung deS Lebens das wichtigste positive Gebot darstellt und nicht bloß das minder wichtige vor dem wichtigeren Gebot zurückzutreten hat, sondern nach talmudischer Ansicht auch dem Gebot eine stärkere Kraft innewohnt als deni Verbot; wenn also beide in Kollision kommen, die Erfüllung des Gebotes auch dann in Kraft bleibt, wenn sie nur Stadtbibliotb *k Frankfurt r -1* y

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