Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 15 (1884)
- Issue
- 15. Jahrgang Nᵒ 50.
- Article
- Beilage zu Nᵒ 50.
- Date
- 1884-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 7)
- Language
- German
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— 47 thums concentrirt werden, Kräfte, gering kwar an Zahl, doch gross durch die Liebe zum Outen und durch das Streben darnach; — Wenn Ihr endlich anerkennet, dass der Einfluss der Prinoipien vom Jahre 17SÜ all nächtig ist in der Welt, dass das aus diesen Grundsätzen fliessende Gesetz ein Gesetz der Gerechtigkeit ist; dass es wünschenswerth ist, dass der Geist dieser Gesetze überall durchdringe, und dass das Beispiel der Völker, die eine vollständige Religionsfreiheit gemessen, eine 4'ahre Macht sei; — Wenn Ihr, Israeliten der ganzen Welt, all’ dies glaubet, so kommet und vernehmet unseren Ruf, schliesset Euch uns an und bewilliget uns Euren Beistand! Helfet uns, dass wir die Schmach der Ausnahmegesetze, wo sie noch gegen uns besteht oder geplant wird, abzuwenden suchen; helfet uns, dass wir unseren Brüdern in allen jenen Ländern der Barbarei und der Verfolgung als teste Stütze zu ihrer Erhebung dienen können, dass wir namentlich in denjStand gesetzt werden, dieselben zu einer arbeitsamen Berufstätigkeit, womöglich zum Ackerbau zu befähigen, unter ihnen Sch ulen zu gründen und die gegründeten zu erhalten, oder ihnen nöthigenfalls zur Auswanderung die Mittel zu bieten, und vor Allen um ihre Kinder, zumal die verlassenen, zu retten und einer besseren Zukunft entgegenzuführen! Das Werk ist gross und verspricht fürwahr segensreich zu werden! Statuten. Art. 1. Die »Alliance Israelit« Universelle“ hat zum /wecke: 1. Ueberall für die Gleichstellung und den moralischen Fortschritt der Juden zu wirken; 2. Denjenigen, welche in ihrer Eigenschaft als Juden leiden, eine wirksame Hilfe angedeihen zu lassen; 3. Jeder Schritt ihre Unterstützung zu gewahren, welche geeignet ist, diese Resultate herlieizutVilircu. Art. 2. Um Mitglied der Gesellschaft zu werden, ist erforderlich, dass mau seinen Beitritt zu den Statuten erkläre und einen hierauf bezüglichen Antrag an ein Comite richte, oder einem solchen durch ein Gesellschafts-Mitglied vorgcschlageu werde. Das betreffende Comite stimmt dann über die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit ab. Art 3. Jedes Mitglied, welches nicht mehr für würdig erachtet werden seihe, ferner Mitglied der „Alliance“ zu bleiben kann nach vorhergegangener Abstimmung des Central- Comite’s, bei der sich jedoch mindestens zwei Dritttheile der anwesenden Comitt-Mitglieder für die Ausschliessung ausgesprochen haben müssen, aus der Mitglieder-Liste der Gesellschaft gestrichen werden. Art 4. Der Beitrag, welcher zur Bestreitung der Gesellschaftskosten bestimmt ist, beläuft sich auf mindestens •> Francs 4.hO Mark jährlich. Ausserdem nimmt die Gesellschaft ausserordentliche Beiträge, sowie Geschenke von Büchern mit Dank an. Art. .*>. Die Gesellschaft wird durch ein Central-Comite geleitet, welches seinen Sitz in Paris hat. Das Central- Comite steht mit den Bezirks- und Local Comit£’s in Briefwechsel. Art. 6. Die Zahl der Mitglieder des Ceutral-Comites ist auf vierzig festgesetzt. Diese Zahl kann von demselben auf fünfzig erhöht werden, falls das Bedürf nis« oder Interesse der Gesellschaft dies erheischen sollte. Art. 7. Das Central-Comite bestimmt, wie Viele seiner Mitglieder in Paris ihren Wohnsitz haben müssen. Art 8. Das Central-Comite wird durch Abstimmung järamtlicher Gesellschafts-Mitglieder erwählt. Art. a. Die Mitglieder des Central-Comite's werden aut die Dauer von 9 Jahren gewählt; alle 3 Jahre scheidet ein Dritttheil derselben aus, für welches Neuwahlen vorgenommen werden müssen. Die Mitglieder des Ceutral-Comites sind ohne alle Beschränkung wieder wahlbar. Art. 10. Ala Mitglieder des Central-Comite’s sind diejenigen vierzig Personen zu betrachten, auf welche sich die grösste Anzahl der Stimmen vereinigt hat. . Im Falle eines Hindernisses oder der Nichtannahme Italien die Namen derjenigen, welche unmittelbar darauf auf der Liste der Gewählten folgen, das Comite zu vervollständige». Eine besondere Verordnung des Central-Comite's bestimmt, un er welchen Umständen eines seiner Mitglieder stillschweigend uusschcidet. Art. 11. Das Central-Comite wählt jährlich unter seinen Mitgliedern seine Beamten, welche aus einem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem Cassirer und einem Schriftführer bestehen müssen. Das Amt eines Vorsitzers kann nicht länger als drei hintereinander folgende Jahre von derselben Person bekleidet werden; nach einem Jahre Zwischenraum ist jedoch die Wiederwahl erlaubt. Art. 12. Zur Beschlussfähigkeit de» Central - Comite's ist mindestens die Anwesenheit von 5 Mitgliedern erforderlich. Art. 13. Das Central-Comite beruft wenigstens einmal jährlich eine General-Versammlung, uni derselben über die Wirksamkeit der Gesellschaft, sowie filier deren finanzielle Lag« Bericht zu erstatten. — Dasselbe liestimmt im Voraus die Vages Ordnung und das Verzeichnis« der Fragen allgemeinen Inhalts, welche behandelt werden können. Ferner veröBeutlicht es die Verliandlungen der General-Versammlung (l'elter die Sitzungen des Central- Comite’s wird liesonders Bericht erstattet.) Art. 14. Im Sitzungs-Locale des Central-Comite’s liegen diejenigen Zeitschriften und Urkunden aus, welche für die Juden von Interesse sind. Art. 15. A Ein Comite kann in jedem Orte gebildet werden, wo die Gesellschaft zehn Mitglieder zählt. Die Zahl der Mitglieder dieses Local-Comite'« wird durch diejenigen Gesellschafts-Mitglieder bestimmt, welche berufen sind, es zu erwählen. Art. IG. Bezirks-Comite's können in jedem Landest heile gebildet werden, wo mehrere Local-Comite’s bestehen. Art. 17. Die Bezirks- und Local-Comite’s müssen jedes Jahr neu gewählt werden. Die bislierigen Mitglieder sind ohne alle Beschränkung wieder wählbar.