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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1884-01-01 · 15. Jahrgang Nᵒ 21. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
15 (1884)
Issue
15. Jahrgang Nᵒ 21.
Article
Beilage zu Nᵒ 21.
Date
1884-01-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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— 122 — 2. Die Colonisten haben den mehnten Theil der Ernte dem von der Gesellschaft ernannten« 8ohatameister an entrichten; dafür beaahlt die Gesellschaft die Stenern. 8. Die Colonisten müssen den Boden selbst bearbeiten; sich von fremden Arbeitern helfen ■n lassen, dasn bedarf es der besonderen Erlaubnis» des Schatsmeisters und gewisser* Bedingungen.') 4. Wer Oolonist') werden will, hat vor dem ComiU in Jerusalem auf Treu' und Glauben ansugsben, wie viel er an haaren» Gelds oder sonstigen Wertlisaohen besitzt, damit das Oomite genau.wisse, wie viel es jedem Einseinen für Aneohaflbng von Aokergsräthsn und Vieh vorstrechen muss. A, Denjenigen unter den Colonisten, die gar nichts besltaen, wird das Cnmltä bis snr nRohsten Ernte 2'/i Plä*tsr täglich für jedes Familienmitglied geben, um sich hiermit einstweilen su erhalten. A. Alle Anlehen, welche die Colonisten bei dem üomittl machen, sei es nur Anschaffung der nothwendlgen Arbeitsgeräte, oder sum Lebensunterhalte, haben sie dein Bohatsmeister in der von diesem nach seinem Ermessen festgesetsten Frist Burüoksneratatten. 7. Dia Colonisten könneu die ihnen angewiesenen Grundstück« als ewiges Eigenthum erwerben, unter der Bedingung, dass sie den Betrag binnen 21 Jahre besahlen. 8. Hat ein Colonist während einiger Jahre schon an diesem Betrage für sein Grundstück an besahlen begonnen und er entsohliesst sich, von der Erwerbung desselben absustehen, so wird ihm das Gomitä die schon entrichteten Gelder, mit Absug der seitens des Comites für ihn gemachten Ausgaben, surückerstatten. 0. Den Colonisten ist es verboten, ausser dem Ackerbau, irgend ein Geschäft oder einen Handel su betreiben, ohne speoielle Erlaubnis« des Sohatsmeisters. *) 10. Streitigkeiten unter den Colonisten wird der Schatsmeister schlichten, oder sie vor das Comite in Jerusalem bringen. 11. Die von dem Schatsmeister festgesetsten Bestimmungen über Reinigung der Häuser und Strassen, sowie über die Unterhaltung und Ausbesserung der Gebäude und Wege, * müssen von den Colonisten unbedingt befolgt werden. 12. Beschwerden gegen den Schatsmeister müssen schriftlich dem Seoretair des Comit^s, Pfarrer Kalk, überschickt werden. 13. Nur das Comit4 hat das Recht, einen Colonisten aus der Colonie su entfernen, sei es wegen Friedensstörung*) oder Ungehorsam gegen den Schatsmeister und seine Gesetse *) oder gegen das Comit4; ein solcher Colonist hat sämmtliche, seinetwegen gemachte Vorlagen und Schulden su besahlen und hat keinerlei Anspruch auf Vergütung seiner Arbeit während seines Aufenthaltes in der Colonie. 14. Die Kinder der Colonisten vom sechsten bis zum vierzehnten Lebensjahre müssen die von dem Comitd zu eröffnende Schule hesuohen; doch brauchen sie in dieser Schule die christliche Religion nicht su erlernen.’) ') Diese Bedingungen sind hier absichtlioh nicht angegelien; aber ohne Zweifel ist darunter verstanden: Arbeiten am Sabbath, Rahen am Sonntag n. ». w. *) Was soll das für ein Glauben sein, der alte oder den wen ihnen aufnwingen will? *) D. h. natürlich: je nachdem sich der Colonist dem Uebertritte mehr oder weniger geneigt zeigt — •) Der Schatsmeister und immer der Schatsmeister. Wer diesen Abtrünnigen persönlich |kennt, weiss die ihm gegebene Vollmacht so würdigen. — •) Wer etwa in jüdischer Weise leben will! — *) Was mögen dies Är Geeetse sein? Dem Schatsmeister sind sie snr Stunde seihet noch nnl>ekannt! — 1 Der Schulbesuch der Kinder, das ist des Pudels Kern. Die Kinder werden von Missionaren t>nd unter ihrer Leitung unterrichtet und ersogen. Die Eltern sind von trtth bis spat mit ihrer Arbeit beschäftigt. Wer wird also dafür sorgen, dass die Kinder in der jüdischen Religion und in der hebräischen Sprach» Unterricht erhalten? Ist es für die Missionare etwa schwer, mit dem Honigseint, ihrer Lippen und kleinen Geschenken den Kindern die Glauben ssStse des Christen «bums in einem Zeiträume von 8 Jahren beisubringen?! Welcher Hohn liegt in den stkasen Schlussworten des Paragraphen, »dass die Kinder nicht geswungen sind, die christlich» Religion zu erlernen“! ' * 1

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