Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 15 (1884)
- Issue
- 15. Jahrgang Nᵒ 25.
- Date
- 1884-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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— 188 — an tan praktischen Mangel gelitten habe, daß e» nur (?) Bestimmungen enthalten, welch« nur für da« Leben der Juden in Palästina verwendbar gewesen seien. Um nun diesen mit der fortschreitenden Rechtsentwickelung in Widerspruch stehenden Ballast auszuscheiden, Hab« man im 16. Jahrhundert ei» neues Gesetzbuch, nämlich den „Schulchan Aruch" (d. i. GesetzeSsegrn (?)) zusammengrstellt; derselbe sei da« Werk eines jüdischen Gelchrten Joseph Karo, an dem dieser eine lange Reihe von Jahren gearbeitet habe. Dieses Buch habe alle schriftlich geltenden Bestimmungen ausgenommen und den größten Beifall und die größte Verbreitung gefunden. Al« einen Beweis hiefür führte Herr Professor Gildemeister an, daß nicht weniger wie 176 Ausgaben bezw. Kommentare desselben erschienen seien und daß er noch immer durch Druck weiter verbreitet werde. Die Tendenz de« Buches sei: Da» ganze Leben der Juden zu regeln u. die allermüglichsteEntfremdungs?) zwischen Juden und anderen Völkern herbeizuführe», sowie zum Klassenhaß(?) zu reizen (!?). Diese« Buch besitz« noch immer Gesetzeskraft bei den Juden und sei bindend für dieselben, nur sei Vieles darin unausführbar wegen seines Widerspruchs mit unseren modernen StaatSeinrichtungen. Gegründet sei der Schulcha» Aruch auf die früheren Quellen, und seine gesetzlich« Autorität habe er daher, weil alles, ivas er enthalte, im Talmud stehe. Wo die Juden noch in kompakten Massen Zusammenleben, z. B. in Galizien, Polen. Rußland, werde das Buch noch vollständig gehandhabt und nach ihm Recht gesprochen. Auch in der jüdischen juristischen Litteratur bilde der Schulcha» Aruch noch überall die Grundlage der Urtheile. (Ls geb^ allerdings.»»!« Juden, die sich von den Sätzen des Schulchan Aruch dispensiren, theoretisch sei derselbe aber in Geltung. Eine Reihe gedruckter Zeugnisse von jüdischen Gelehrten spreche für die fortdauernde Geltung des Schulchan Aruch. Statt vieler erwähne er deren nur zwei, die als klassische von den Juden anerkannt seien; es seien die« die von Jost (Lehrer in Frankfurt) und Graetz (Professor in Breslau). Bei Jost heiße e« u. A.: „Das Werk Joseph Karo'S bildete einen Abschnitt aus der Religionsgeschichte der Juden, der Schulchan Aruch wurde in den Schulen ringeführt und bald al« Offenbarung verehrt." Graetz sage, daß durch Karo das Judenthum seine feite Gestalt erhalten habe, die es bi« auf den heutigen Tag bewahrt habe.*) Bezüglich der Einführung de« Schulchan Aruch bemerkt Professor Gildemeister, daß man sich diese etwa ebenso zu denken habe wie beim Daoretnm Qratiani. Uebrigen« habe der Schulchan Aruch mehrfach auf jüdischen Synoden Anerkennung gefunden. Was nun die Frage anlange, ob die in der „Jsaatiade" angeführte»« Stellen wirklich Sätze au« dem Schulchan Aruch seien, so sei diese Frage zu bejahen. Wa« die angeführten 42 Sätze der Jsaakiad« betreffe, so Hab« er dieselben genau geprüft und gefunden, daß dieselben alle im Schulchan Aruch enthalten seien, allerding« im allgemeinen (?) Sinne. Die Jsaakiad« sei aber nicht au« *) Ab« Araetz (9b. 9 <S. 416) fügt sofort hinzu: „aus Koste« b«r Innerlichkeit und de« sretea Denken»'!. Fern« bas.: „« wurde nur al« AutoriUlt »eben vtetea andern verehrt." dem Schulchan-Aruch, sondern au« dem „Judenspiegel" von Dr. Justu» abgeschrieben worden. Dieser vr. Justu« solle eia ehemaliger Rabbiner sein, der zumEhristenthum übergetreten sei. Derselbe habe sich im höchsten Grade bew an der t(?) gezeigt und die Sache so aufgefaßt, wie sie aufgefaßt werden mußte(?). Auf die Frage de« VertheidigerS, ob die Sätze der Jsaakiade in schärferer oder milderer Form den Sinn de« Schulchan-Aruch wiedergäbrn, erklärt der Experte, daß dies durchweg in milderer Form geschehen sei und erläutert dies namentlich an dem Gebote de« Konvertitenmordes. von dem eS im Schulchan Aruch wörtlich heiße, daß cs Gebot sei, den Abtrünnigen zu mvrden(?) und zwar, wenn man die Macht habe, mit dem Schwerte, wen» man aber das nicht könne, so thur man e« auf andere Weise. Zur Jlluftrirung diese» Gebotes erzählte der Experte zwei Fälle; in einem sei iu Ungar» ein zum Ehristcnthum übergetretener Jude ermordet »vorden. Der zweite Fall, der sich 1870 zugetragen, betreffe einen sehr gelehrten Rabbinn, der die Kabbbala habe übersetzen wollen. In Folge diese« Studium» sei derselbe zum Ehristcnthum übergelrctcn und nach Konstantinopel gegangen, um vor Verfolgungen sicher zu sein. Den Juden sei c« gelungen, denselben nach Rußland zu schleppen (durch die Gcsandschaft als militärpflichtig rcquirirt) und in ihre Geivalt (durch Bestechung der Soldaten - wache) zu bekommen. — In einer einberufenen Versammlung sei der Konvertit« zum Tode verurtheilt worden. Man habe ein Loch in ein eisübrrzogene« Wasser gehauen und den Verurthrilten Hineinstürzen wollen. Die Oeffnung jsei indes; zu enge gewesen, und da habe man dem Rabbiner die Arme zerschlagen wollen, um ihn ersäufen zu können. Im letzten Augenblick sei Rettung gekommen. Der in der Jsaakiade enthaltene Satz, wonach die Güter der Akk um (Christens?j) wie herrenlose» Gut seien! Daß unter Akk um nur die Christen gemeint sind, während einige jüdische Gelehrten dasselbe mit Stcrnanbcter und Götzendiener übersetzen wollten, wie» der Sachverständige ebenfalls nach. Nach diesen Erläuterungen des Profcffor Gildemeister verzichteten der Angeklagte und sei» Vertheidiger auf die Vernehmung de» vom Angeklagten unmittelbar geladenen Gegenexperten, de» Herrn vr. Ecker, Privatdozent in Münster i. W." — Soweit der sensationelle Artikel. Wa» darin auSzüglich als Gutachten de« Herrn Prof. vr. Gildemeister mitgechcilt wird, strotzt so sehr von Unrichtigkeiten im Kleinen und im Großen, daß wir den authentischen Text desselben abwarten müssen, ehe an eine wirksame Widerlegung gegangen werden kann. Wir können jedoch eine bei dieser Gelegenheit in uns aufgestiegene leise Frage hier nicht unterdrücken. Obiger Proceß fand einen Tag »ach der Berliner Rabbiner-Versammlung statt, welche die in vor. Nr. mitgegetheilte „Erklärung" angenommen hat, die doch al« Schild vor derartigen Verunglimpfungen unserer Religion dienen sollte. Wir haben un« nun gefragt: Würde diese „Erklärung" eine genügende Abwehr im vorliegenden Falle gewährt haben? Ist sie nicht — weil au« Eompromissen entstanden und mit allzugroßer Rücksicht auf die konservativen und orchodoxrn Elemente inner- und außerhalb der Versammlung —