Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 15 (1884)
- Issue
- 15. Jahrgang Nᵒ 24.
- Date
- 1884-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
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Der Angeklagte reichte nunmehr bei dem Präsidenten de« Kammergerichts eine geharnischte Beschwerde Wen den SchirdSmann Ludwig ein. in welcher er die Weigerung desselben zur Ausnahme de«'Vergleichs eine »jüdische Unverichämtheit" nannte. Auf den von dem LandeSgericht«- Präsidenten gestellten Strafantrag erhob die Staatsanwaltschaft gegen Müller die obige Anklage. Da« Schöffengericht erkannte s. Z. auf Straffreiheit de« Angeklagten, dcr derselbe seine berechtigten Jntrreffen wahrgenommen, durch den Ausdruck .Schwindelei" ebenfalls beleidigt worden fei und diese schlimmstenfalls nur erwidert habe. Hiergegen legte die Staatsanwaltschaft Berufung ein und beantragte die Vernrthcilung des Angeklagten zu 50 Mk. (Mclbbu&f event. 5 Tagen Gefängnis. da der SchirdSmann den Ausdruck .Schwindelei" lediglich auf die ihm vorgemachten Manipulationen, deren Legalisirung von ihm verlangt wurde, angcwcndet habe und hierzu vollständig berechtigt geivese» sei. Ter Gerichtshof erkannte unter Adoption dieser Auffassung dem Anträge de« Staatsanwalts entsprechend. * Aa»». 7. Juni. Vor der Strafkammer des hiesigen Landgericht» fand gestern Morgen die schon fünfmal vertagte Strafsache gegen August Maas jr. und Johann Trapp ihren endliche» Abschluß. Die Anklage lautere gegen M. dahin, durch dir auf seine Veranlaffung gedruckte» und von ihm verbreiteren Druckschriften, nämlich durch die Aufforderung zum Abonnement aus die in seinem Verlage erscheinende Schrift. „Tie Jsaakiade oder der ewige Jude de» 19. Jahrhundert»", sowie durch die drei ersten Hefte dieser Schrift in einer den öffentlichen Frieden gefährdenden Weise verschiedene Elassen der Bevölkerung zu Gcwaltthätigkcitcn gegeneinander öffentlich angereizt zu haben (§ 130 St.-Ä.-B.f. sowie das Iudenthuin. eine innerhalb des Bundesgebietes bestehende ReligionSgcsellschaft, und dessen Einrichtungen und Gebräuche beschimpft zu habe» itz 166 St.>G.'B). Tr. war angeklagt, dem M. zu dem diesem zur Last gelegten Vergehen durch Rath und That wissentlich Hülfe geleiert zu haben, (tz 49 St.-G.-B.) Beide Angeklagte'waren sodann noch beschuldigt, fälschlich und wissentlich auf der „Jsaakiade" den M. als Drucker statt des Tr. angegeben zu haben. (§ 6 des Prcßgefctzcs.) Bekannt ist, daß litt Juli und August v. I. im Berlage von M. das vorerwähnte Echriftchen crichicn, zu dessen Abonnement sowohl durch Placate wie durch eine in Versen geschriebenen Anpreisung aufgefordert wurde. Das Schriftchen rrfp. die beiden ersten erschienenen Heftchen wurden i» Bonn, Köln. Eoblcnz und anderen Städte» im Wege der Eolportagc verbreitet. Nachdem sich der als Sachverständiger geladene Professor G i l d e in e i st e r in Bonn über die Fragen 1) ob der Schulchan-Aruch dasjenige Gesetzbuch sei, welches bei de» Juden Gesetzeskraft habe. 2) bejahenden Falles w i c und wodurch er diese autoritative Kraft erlangt habe. 3) ob die in der Jsaakiade stehenden, als a n - gebliche Citate angeführten Sätze im Schulchan-Aruch enthalten seien, in eingehender und zwar für die Angeklagten belastender Weise geäußert hatte, beantragte die Staatsanwaltschaft gegen M. wegen Vergehens gegen tztz 130 und 166 des Str.-G.-B. in idealer Evncurrenz einen Monat Gefängniß und gegen Tr. 50 M. Geldbuße. Außerdem wegen Uebertretung des Preßgcfctzes besondere Gcldsttafcn. Da» Urtheil lautete nach der „Bonn. Ztg." 1) gegen M.: auf Freisprechung von der Anklage wegen Aufreizung zum Llassenkampf, dagegen auf sechSwöchenl iches Gefängniß wegen Beschimpfung des Judenthums. 2) gegen Tr. wegen Hülfeleistung hierzu auf dreitägige« Gefängniß. Ferner wurden die beiden Angeklagten wegen Uebertreluna des Preßgefetzes zu je 30 M. Geldbuße verurtheilt. Die Vernichtung der betr. Platten und Formen wurde ebenfalls angeordnet. K«»A«rg, 6. Juni 1884. Die zu wiederholten Malen von mir in der »Israelitischen Wochenschrift" besprochenen Hamburger Friedhofsangelegenheiten noch einmal zu erörtern, lag nicht in meiner Absicht; und deshalb berührte ich den von der Königlichen Regierung in Schleswig erlassenen Bescheid auf die RrcurSschrist der WandSbeckcr Gemeinde (in Nr. 21 dieses Blatte«) nur mit wenigen Worten. Eine von anderer Seite dagegen erhobene Beschwerde, al« sei meine Mittheilung über jenm Bescheid, nicht der Wahrheit entsprechend, zwingt mich zu einer Erwiderung, und nötdigt mich, etwas ausführlicher auf den Gegenstand einz». gehen; weshalb ich zuvor um Entschuldigung bitte, wenn ich de» Raum in Ihrem Blatte etwas über Gebühr in Anspruch nehmen sollte. Die Behauptung des Gegner«, die Bestätigung der Entscheidung des Lanbrath« sei nicht pur« erfolgt, können wir nur als eine Silbe»,'techerei bezeichnen, denn in Bezug auf die. der Hamburger Gemeinde gegenüber in Frage kommenden Verhältnisse, woraus tS un« ja einzig und allein ankam, ist dieselbe von der Regierung in alle» Stücken als völlig zutreffend bezeichnet worden; und zwar heiß, es i» dem Erkenntnisse: »Soweit es sich demnächst um die au« der Zeit seu Mitte des Jahres 1882 hin reichende Bewilligung der fraglichen Art handelt, sowie für die Zukunft hat es bei der Entscheidung lediglich sein Bewenden zu behalten und kann auch ein Ausschub der Gelebung derselben nicht zugestanden werden. Hinsichtlich früherer Vorgänge ähnlicher Art, wird die bisher thatfächlich stattgchable Nachsicht dis weiter auch ferner geübt werden. Es bleibt indeß Vorbehalten, auch in dieser Hinsicht die Strenge des Gesetze« jeder Zeit eintretcn zu lassen, sobald etwa Ei», spruch dagegen auswärtigerfeits erfolgen oder anderweit hervortretende Unzu tragl ichkciten dazu Anlaß geben sollten." Wie man aus Vorstehendem ersieht, wollte der Landrath auch auf die Fälle vor 1882, gegen welche von der Gemeinde in Hamburg eine Beschwerde nie erhoben worden ist. die Nachsicht nicht gellen lassen: dagegen stimmen beide Erkenntnisse darin überein, daß eine Anerkennung aus der bisherigen Nachsicht nicht hergclcitet werden könne. Als Grund ihrer Milde gicbt die Regierung ausdrücklich an, daß die Zahl der Aufgenommencn in früherer Zeit eine verschwindend kleine gewesen fei; von dem Jahre 1865 an bis 1881 (also in 17 Jahren) wären tut Ganzen nur 20 Hamburger ausgenommen worden, welche, der überwiegenden Mehrzahl nach, Personen betraf, die in Wandsbeck ftüher ihren Wohnsitz gehabt und daß sic einen Einspruch von auswärts nicht herbeigezogcn hätten. Was den VcnveiS betrifft, den wir in dem Erkenntnisse ausgedrückt fanden, so liegt derselbe erstens in den Worten: »früher fei eine mißbräuchliche Benutzung dieser Nachsicht nicht hcrvorgctreten" sowie ferner in de» Worten: »die Gemeinde in Wandsbeck habe bewußter Weise auswärtigen Staat«- und Gemcindeangehörigrn in ihrem Widerstreben gegen ihre Staatsgewalt und ihre Gemeinde Vorschub geleistet und entgegen dem Bescheide vom 1. Juli 1880 Verhältnisse zu begründen gesucht, welche das Inland zu Gunsten de« Auslandes mit Rachtheilcn bedrohten u. s. w. ES werden diese beiden Proben genügen, uin unsere Behauptung auch in Betreff de« dem Gemeinde-Vorstand in WandSbeck von der Regierung erthcilten Verweise» al« gerechtfertigt erscheinen zu lassen: doch finden sich »och mehrere in dem Erkennntisse, auf deren Anführung wir vorläufig verzichten, uin den unr zugemessenen Raum nicht allzusehr zu überschreiten. jtaüMtft. Am 2. und 3. Juni fand im SitzungSjaalt der hirf. Synagoge die diesjährige JahreSronferenz der israelitischen Lehrer der Provinz Hannover statt. Zu derselben hatten sich etwa 40 Mitglieder des Vereins, Ehrenmitglieder, die Herren Landrabbiner Dr. Gronemann-Hannover und Dr. Guttman n-HildeSheim und Herr Seminardirector Dr. Prager ringefunden; außerdem wohnte der erste Vorsteher der Synagogengemeinde, Herr Geheimrath Dr. Lohe«, der Eröffnung der Sitzung bei. »er stellvertretende Vorsitzende, Herr Lehrer Fauerbach-HildeSheim, eröffnet« die Sitzung