Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1894)
- Issue
- 29 (20.7.1894)
- Date
- 1894-07-20
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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% “:®et immerwährende Schlachtruf ״Kreuz gegm Halbmond"» : der Kampf der Christen gegen die Mohammedaner, denm sie ' doch sicherlich keinen der Vorwürfe machen können, deren sie -sich den Juden gegenüber so gern zum Borwand bedienen — so war eS und so ist eS auch noch. Da die Mohammedaner aber eine repräsentative Macht bilden, so dürfen ihre Söhne, ebenso wie die der heidnischen Japanen als Officiere in der deutschen Armee dienen, ein Vorzug, den. man׳ neben sehr viele» anderen, -den steuerzahlenden jüdischen Deutschen, die für die, deutsche Einigkeit pntgeblütet haben, die sich hierin schon iu'den Freiheitskriegen ohne Verpflichtung hierzu hervorgechan haben, .stets versagt hat. O Logik und Gerechtigkeitü Wir sollen die durch allgemeine Redensarten gekennzeichneten Juden v.on uns ausschließen!! Schön gesagt, aber wie ist das zu bewerkstelligen? Stößt der Herr Pfarrer die schlechten und sündhaften Christen auch von sich, oder nähert er sich ihnen nicht vielmehr, um sie zu bessern, weit eine Abstoßung 'und. Abschließung sie noch störrischer, machen würde? Sollen wir sie aus. der Gemeinde auSstoßen? Haben wir dazu . göttliches und menschliches Recht? Wo sind deün die Christen gleicher Qualität, die doch das gleiche Verfahren in ihren . Gemeinden herausgefordert haben? Ueber den Christenglauben geringschätzig urtheilen, das kann nur ein unge- . bildete- Subjekt gethan haben, — einen beweisenden Fall führt ja der Herr Oberpfarrer niemals an -—, das selbst gereizt Morden ist; es'ist dann auch nicht entschuldbar, aber ebenso . erklärlich! wie die sehr häufig von evangelischen Männern ausgehenden Angriffe gegen die katholische Kirche, wie wir vor Kurzem erst durch eine Verhandlung vor der Trierer ׳ Strafkammer gegen einen cand. theol. belehrt wurden. Hätte der Herr Oberpfarrer keine anderen Beweggründe zu seiner Metamorphose in einen Antisemiten-PauluS gehabt, als weil nur eine Minderheit seinen ״Forderungen" entsprach, so könnten wir ihm den Borwurf, daß er sehr anspruchsvoll . sei, nicht ersparen. Wer innerhalb 13 Jahren eine noch so kleine Minderheit von ca. 600,000 Seelen für seine Ansichten gewonnen hat. der hat kein Recht zu klagen; der Seelsorger, welcher in seiner Gemeinde einen entsprechenden Erfolg erzielt, sollte Gott auf seinen Knieen danken, geschweige dann, wenn ihm dies bei Andersgläubigen gelungen ist, wie er selbst zugieüt. Ktrichie un- Aorrespon-enM. Magdeburg, 15. Juli. Die sogen, deutsch-konservativen — in Wahrheit ״antisemitischen" — Reichstagsabgeordneten Frhr. v. Hammerstein, Frhr. v. Manteuffel und v. Potenz hatten bHanntlich den Antrag gestellt: Der Reichstag wolle beschließen, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, dem Reichstage einen Gesetzentwurf vorzulegen, nach welchem Israeliten, die nicht Reichangehörige sind, die Einwanderung über die Grenzen des Reichs untersagt wird. Dieser Antrag ist nicht mehr zur Berathung gelangt. Da hält es nun Herr v. Hammerstein, der Redacteur her ״Kreuzzeitung", für angezeigt, in einem besonderen Leitartikel (in Nummer 321 vom 12. Juli) die jetzige Gesetzgebung und ihre Ausführung ins Auge zu fassen, damit man über den etwaigen Erfolg de- Antrages für den wahrscheinlichen Fall seiner demuächstigen Wiederholung sich eine Meinung zu bilden vermag. Herr «, H. schreibt: ״In Betracht kommt zunächst, daß jede Gemeinde (Kommune) in Preußen berechtigt ist, einem Neuanziehenden die Aufnahme zu versagen, der nicht nachweifen kann, daß er deutscher Reichsanhöriger ist. (8 6 des Gesetze» über die Aufnahme ueuanziehender Personen vom 31. Dezember 1842, Gesetz-Sammlung 1843, Seite 5.) Leider wird von vielen großen Gemeinde., Pre!ßenS von diesem Rechte fein Gebrauch gemacht. Die von der Polizei-Behörde zu exttähirende Erklärung de» Magistrats (8 10 des Ges. v. 31. Dezbr. 1842), ob dem Neuangehenden det Aufenthalt zu gestatten sei, wird gewöhnlich dahin beantwortet, daß gegen den Aufenthalt nicht« zu erinnern sei, und die Polizeiobrizkeit, die, selbständig in dieser Sache zu entscheiden hat, schließt sich im allgemeinen der Ansicht de» Magistrats an. Die vielfach irrige Ansicht der Polizeibehörden, diese Sachlage sei durch da» Freizügigkeitsgesetz vom 1. November 1867 aufgehoben, bedarf keiner Widerlegung, da letztere» Gesetz nur für Deutsche, nicht aber für Ausländer gegeben ist. Ferner ist zu berücksichtigen der 8?1 des Gesetze» vom 23. Juli 1847 (Gesetz-Gammlung Seite 263) über die Berhältnisie der Juden: Derselbe lautet: Zur Riederlasiung ausländischer Inden bedarf e» vor Erlheilung der Naturalisations-Urkunde der Genehmigung des Ministers des Innern. Diese noch jetzt vollgülttge gesetzliche Bestimmung bezieht sich auf den 8 12 de» Gesetze» vom 31. Dezember 1842 (Gesetz-Sammlung 1843 Seite 15). Diese Vorschrift besagt ausdrücklich, daß Gemeinden Au»- ländern die Aufnahme verweigern müssen, d. h. Ausländer, welche nicht naturalifitt find, müffea ausgewiesen und über die Grenze gebracht werden; kehren sie dennoch zurück, so werden sie nach 8 361 Nr. 2 de« deutschen Strafgesetzbuches besttast und wiederum über die Grenze ttanSportirt. Es bedarf keiner Frage, daß auch von diesem Rechte kein Gebrauch gemacht wird; man hält eS mit dem Zettgeist nicht verträglich und läßt die Au»- länder, "obgleich nicht naturalisirt, ruhig im Lande Preußen, läßt sie wählen zum Gemeiuderath, zum Kreistag, zum Abgeordneten- Hause, zum Reichstage, die theilweise sich aus Kosten anderer ihrer Militärdienstpflichl durch frühere Auswanderung entzogen hatten. Wollte man die Frage in Erörterung ziehen, ob der oben erwähnte 8 12 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 noch zu Recht besteht oder durch die neuere Gesetzgebung aufgehoben sei, so muß darauf geantwortet werden, daß er im Gegentheil durch Attikel 3 Absatz 3 der Deutschen Reichsverfassung ausdrücklich konservitt ist. Wenn nämlich diejenigen Bestimmungen, welche die Aufnahme von Deutschen in den lokalen Gemeindeverband betreffen, nach Einführung der Reichsversaffung bestehen geblieben find, so versteht es sich, daß sie bezüglich der Aufnahme von Ausländern noch bestehen, falls sie nicht ausdrücklich aufgehoben find. Eine solche Aufhebung ist aber nirgend» erfolgt. Fasten wir das Borgrsagte zusammen: 1) Die preußischen Polizeibehörden find befugt, Leute, die nicht nachweffen können, deuffche Reichsangehörige zu sein, au» ihrer Gemeinde auszuweisen. 2) Die preußffchen Polizeibehörden müffen alle notorffchen Ausländer, die nicht naturalisirt werden und sich dauernd niederkaffen wollen, über die Grenze bringen. 3) Die Naturalisation der ausländischen Juden bedarf der Genehmigung des MinistetS de» Innern, der schwerlich dies Recht und die damit verbundene Pflicht der Prüfung der Berhältuifle allgemein den Regierungen Übertragen kann. — Es erscheint im ösienllichen Jnteresie dringend geboten, daß die preußischen Polizeibehörden auf dir strengste Handhabung dieser Bestimmungen aufmerksum gemacht werden und damit wäre für Preußen im Wesentlichen die Absicht der eingangs erwähnten Herren Antragsteller erreicht sein. Mit Hülse der ReichSbehörden würde dann festzustellen sein, in welchen Einzelstaaten dergleichm Bestimmungen fehleu und könnte ev. die Erwägung der Schwierigkeit der Ausführung de» zum Gesetz gewordenen Anttage» dahin führen, die Einzelstaaten zur WiSrrbelebung ge- '' “ft'T'r n rSL6 jk