Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1894)
- Issue
- 10 (9.3.1894)
- Date
- 1894-03-09
- Page
- [Seite] (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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Die Beobachtung bei Sabbat ff anb bet zahlreichen jüdischen Feste neben den kirchlichen Feiertagen ist mit den Anforderungen des Erwerbslebens und besonders mit dem!Zetriebe eines Handwerks unvereinbar Darum bestimme ich, daß die Ährlinge nur an den beiden Tagen de» Noschhaschanasestes von der Arbeit befreit werden dürfen. Auf ihren Wunsch können sie schon an den?rachmittagen, die den beiden Festfeiern vorangehen, um 4 Uhr beurlaubt werden. Jede Zuwiderhandlung der Lehrherren gegen diese Be» stimmung ist einem Kontra!drucke gleich zu achten. Demgemäß ist eine Unterbringung der Lehrlinge bei jüdischen Lehrherren, die ihre Arbeitsstätten am Sonnabend und an den jüdischen Feiertagen schließen, unzulässig?' ES ist hieraus ersichtlich, daß von einem Zwange, der auf die Lehrlinge auSgeübt werden soll, gar keine Rede ist. ES ist ja jedem Vater oder Vormund frei gestellt, ob er sein Kind oder Mündel lieber zu einem am Sabbath und Feiertag arbeitenden jüdischen oder zu einem christlichen Meister in die Lehre geben will; die Consequenzen macht sich jeder, bevor er sich entscheidet, klar. Ja der Schlußpasius, der bei einer Zuwiderhandlung nicht die Nicht- oder gar Rückzahlung der Unterstützungsquote zur Pflicht macht, sondern nur einen Kontraktbuch constatirt, läßt sogar die Auffassung zu, daß wenn Lehrherr und Lehrling (resp. deffen Vater oder Vormund) mit der ArbeitSenthaltung an anderen jüdischen Ruhetagen einverstanden sind, nichts dagegen einzuwenden sein dürfte, denn «er würde Klage wegen Kontraktbruchs erheben? Es stellt sich immer mehr heraus, daß der Berliner Gemeindevorstand keine Veranlassung zur Ablehnung des Legats von 400 000 M. hatte und die Protest-Gemeindeversammlung von den Einberufern nicht genügend über den Sachverhalt orientirt war. sonst hätte sie sich in die Unkosten der Miß. billigungs-Resolution nicht zu stürzen brauchen. Mägde»«»«- Die neuesten Veröffentlichungen des königl. statistischen BureauS geben auch Auffchluß über die Verbreitung der in der Einwohnerzahl de« preußischen Staates bei der letzten Volkszählung enthaltenen Anzahl von 372H59 Juden. Danach zählte die Prov iiz Sachsen: in den Städten 7749, in den Landgemeinden 200, zusammen 7919 Juden, wovon 1163 männlichen und 3796 weiblichen Geschlechts. Diese Zahl vertheilt sich ruf die Regierungsbezirke Magdeburg mit 4214, Merseburg 1743, Erfurt 1»V2. Bon den Juden des Regierungsbezirks Magdeburg wohnen in den Städten 4148, in den Landgemeinden 66. wovon 2187 männlichen und 2027 weiblichen Geschlechts. Von Tausend der Gesammibevölkerung waren inder Provinz Sachsen 3.08, im Regierungsbezirke Magdeburg 3.98 Juden. Nächst Schleswig-Holstein mit 2.93 Juden auf 1000 Einwohner ist d.e Provinz Sachsen die procrntualiter am wenigsten von Juden bewohnte preußische Provinz. Bon den preußischen Regierungsbezirken zählen nur noch Stade, Schleswig, Lüneburg, Stralsund und Merseburg einen geringeren Procentsatz an Juden als der Regierungsbezirk Magdeburg. Unter den 82 preußischen Städten, in welchen bei der letzten Volkszählung sich je mehr als 500 Juden aufhielten, befinden fich aus dem RegierungSbezirke Magdeburg nur Magdeburg selbst mit 2090 und Halberstadt mit 727 Juden. Me Zahl der jüdischen Einwohner von Magdeburg stieg von 1871 vis 1890 von 1319 auf 2090. Nach der Größe der Gemeinden des Regierungsbezirk« Magdeburg geordnet ist die Zahl der Juden folgende: in Magdeburg 2090, Halberstadt 727, AscherSleben IM. Salzwedel 113, Stendal 111, Staßfurt 87, Quedlinburg 87, Schönebeck 79, OscherSleben 77 Ealbe 57, Egeln 57. NeuhaldeuSleben 57, Gardelege» 56. Die andern Gemeinden haben unter 50. Me Bewegung im Kopfstaod« der Juden im Reg^Bez. Magdeburg fett 1861 stellt fich wir folgt: 1861 bi, 1967 Zunähme IM: 1867 bi» 1871 Abnahme 69; 1871 bi« 1880-Zu. nahm« 196: 1890 bi» 1885 Zunahme 455: 1885 bis 1890 Zn» nähme 191. Berit«, 7. März. Wegen Beschimpfung von Einrichtungen der jüdischen Religion bezw. wegen Verbreitung einer uusittlichen Schrift hatte fichgeüern der BochhäMer Wilhelm Judenberg vorder vierten Strafkammer hiesigen Landgerichts l zu verantworten. Mr Angeklagte hat am 25. Juli v- I». ein Exemplar einer antisemitischen Schrift »Messias von Amsterdam" verbreitet. Mese Schrift stammt au» dem Glvß'schen Verlag in Dresden. E« ist ein« Brrdeutschung und für agitatorische Zwecke hergestellte Bearbeitung eine» Werke» von HanS Jacob Christoph von GrummelShausen, dem Verfasser von .SimpUeia, Sim»U«»»lwim", welches, wie der gestern als Zeuge vernommene Herr Slöß hervorhob, schon vor zehn Jahren in einer BrockhauS'schen Ausgabe erschienen ist- Der Inhalt de» Buche» hat die Anklage auf Grund der 88 166 uud 184 veranlaßt- Während der Ber- Handlung wurde die Oeffeullichkeit ausgeschlossen- Wie au« der UrtheilSverkündigung hervorging, hat der Gerichtshof in objektiver Beziehung keines der Thatbestandsmerkmale jener beiden Straf- Paragraphen festgestellt. Der Gerichtshof war der Meinung, daß in dem Buche zwar eine, teilweise sogar recht schlimme »Her» abwürdigung" der jüdischen Religion zu finden fei, nicht aber eine »Beschimpfung" derselben- Der Gerichtshof hat auch den That» bestand des 8 184 nicht für gegeben erachtet, weil ein unzüchtiger Inhalt der Schrift nicht dargethan sei- Dazu wäre ei erforder» lick, daß aus ihr selbst der Zweck erkennbar wäre, unzüchtig zu wirken. Diesen Zweck verfolge aber die Schrift nicht, sondern lediglich antisemitische Zwecke. Schließlich hat der Gerichtshof auch iu subjektiver Beziehung ein Vergehen de» Angeklagten nicht für nochgewiesen erachtet, weil er demselben glaube, daß er nicht Kenntniß von dem Inhalte gehabt habe- Der Angeklagte ist daher fteigesprochen worden. (Schade, daß durch Ausschluß der Oeffentlichkeit die betr. Stellen nicht bekannt werden, au» denen man die Unterscheidung zwischen »recht schlimmer Herabwürdignng" und »Beschimpfung" lernen könnte.) Berlin, im Februar. Unter den wenigen Berufsarten, welche den Frauen offen stehen, nimmt die Ausübung der Krankenpflege in allen Lonsessiomn eine hervorragende Stelle ein. Nachdem in Frankfurt a. M. ein Versuch, jüdische Mädchen zur Krankenpflege heranzuziehen, zu vorzüglichen Erfolgen geführt hat, wurde in allerleister Zeit auch am Kranken- Hause der hiesigen jüdischen Gemeinde eine Anzahl von jüdischen Pflegeschülerinnen eingestellt, deren Leistungen in jeder Hinsicht den Erwartungen entsprochen haben. Vier solcher Schülerinnen sind zur Zeit thätig und deren Zahl wird demnächst noch vermehrt werden. Um indeffen einem größeren Kreise von jüdischen Frauen und Mädchen Gelegenheit zu schaffen, fich dem Verantwortung»- aber ehrenvollen Berufe der Kranken». Institution und deren wohlthätig: Wirksamkeit bedarf kaum weiterer Begründung. Wir find überzeugt» daß sich etne ge», nügende Zahl jüdischer weiblicher Personen finden wird, welche sich mii Hingabe dem entsagungsvollen Berufe einer. »Krankenpflegerin-widmen werden fall» für ihre Ausbildung Fürsorge getroffen wird. Ist dock» gerade im Judenthum die Krankenpflege von Alter» her als eine der wichtigsten,' au» dem Gebote der Nächstenliebe sich ergebenden. Pflichten betrachtet und geübt worden. DeSlvlb meinen wir nunmehr weitere Kreffe unserer Glaubensgenossen, vor Allem unsere Frauen, zur Erfüllung dieser Aufgabe heranziehen zu soll«, die ja, wie kaum eine andere, den höchsten Zielen der Humanität »Hilfe in Krankheit uud lstoth zu bringen", zustrM. Zm Erreichung diese» Zweckes ist hier ein Lomitee zusammen-! getreten behufs Gründung eine« »kiereins für jüdische Kraule»«^ Pflegerinnen". Dieser Verein will die ׳Mittel beschaffen, eiael größere Zahl jüdischer Mädchen und Frauen zu Krankes