Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1894)
- Issue
- 10 (9.3.1894)
- Date
- 1894-03-09
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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genossen statuiere, wonach gegen Christen Betrug im Spiel, also eine Art der Betruges erlaubt sei. Die Bezichtigung, man sei einem Glaubmsgesetz unterworfen, welches im Gegensatz zu einem V«-rbots- und Strafgesetz de» Staate» stehe, ist Behauptung einer Thatsache, welche geeignet ist, die betreffenden Subjekte verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen; denn, existierte ein solches Glaubensgesetz, so mußten die Juden, zum mindesten als sie Staatsbürger wurden, entweder dieses Gesetz auf» heben oder ihrem Glauben entsagen. Jene Thatsache ist unwahr, also nicht erweislich wahr. Damit wäre der Thatbestand einer Übeln Nachrede, Beleidigung im Sinne des Z 186 Reichsstrafgefetzbuchs, ohne weiteres gegeben, wenn sie sich gegen eine bestimmte Person richtete. Run hat allerdings das Reichsgericht (s. Rechtsprechung deSs. Bd. 3 S. 606) den Grundsatz aufgestellt, daß beleidigeode Aeußerungen gegen eine kollektive Mehrheit von Personen, ohne bestimmte Richtung gegen einzelne Jndivivuen dieser Gesammtheit, nicht unter den Beleidigungsparagraphen fallen. Doch ist an anderer Stelle (Entscheidungen des Reichsgerichts in Strass. Bd. 9 S. 1, besonder» Schlußsatz S. 3) dieser Gedanke dahin ergänzt, daß auch bei einem Kollektivbegriff von weitestem Umfange im konkreten Falle aus der Art der aufgestellten Behauptung gefolgert werden könne, daß alle unter den Begriff fallenden Personen ausnahmslos von der Beleidigung betroffen werden sollten. Eine derartige Behauptung dürfte hier vorliegen- Denn nimmt man zu der inkriminierten Nr. 42 den bereiterwähnten, auch auf sie bezüglichen Satz der Einleitung hinzu: ״aus diesen jüdischen Gesetzen wird es auch dem ein» fachsten Deutschen klar werden, daß eS seine Pflicht ist, mit» zuhelfen, Menschen unschädlich zu machen, die solche Gesetz« ihren Rebenmei.schen gegenüber befolgen," so erhellt, daß hier alle Juden schlechthin und jeder einzelne ausnahmslos als Menschen hingestellt werden, die jene Gesetze, darunter da» in Nr. 42 angeführte, befolgen. Wird doch dem einfachen Deutschen nicht einmal angedeutet, daß er bei Ausübung seiner Pflicht zur Unschädlichmachung zu unterscheiden habe zwischen Juden, die jene Gesetze befolgen, und solchen, di« eS nicht thun, geschweige denn, daß ihm ein Merkmal für solche Unterscheidung gegeben würde. Sollte nun auch das Vorliegen einer strafbaren Beleidigung in Jdealkonkurrenz mit einem Vergehen betreffend die Religion verneint werden, so dürfte jedenfalls das letztere, nämlich Verstoß gegen § 166 Reichsstrafgesetzbuchs, in der fraglichen Nr. 42 verbunden mit der Einleitung des Flugblatts zu finden sein. Daß dieser Zusammenhang eine üble Nachrede, eine Beleidigung, wenn auch vielleicht — au» txm Gesichtspunkt der Kollektivinjurie — keine strafbare, enthält, ist im Vorstehenden auizuführen versucht worden. Damit Z 166 anwendbar werde, muß diese Beleidigung zur ,Aeschimpfung" gesteigert sein, d. h. es muß eine rohere, herabwürdigendere Form der Aeußerung vorliegen als bei der bloßen Beleidigung (vgl. Rechtspr. de» ReichSger. in Straff. Bd. 7 S. 83). Eine solch rohere Form ist im vorliegende« Fall die Aufnahme der Beleidigung in ein Flugblatt, da» zu den Millionen der christlichen Deutsche» spricht und da» nach seinem eigenen Wunsch«, »in jeder Deutsch-Christlichen Familien» stube an sichtlicher Stelle anzubringen" ist, damit jeder Nicht» jude, dessen Blick darauf fällt, und besonder» da» Hexanwachsende Geschlecht im Haß gegen. die Inden als Befolge! schmählicher Gesetze bestärkt werde, damit jedem von ungefähr eintretendea Juden die entdeckte Schande seine» Gesetz tum» entgegenflamme. Beschimpft ist also eine mit Korporation»» rechten innerhalb' des Reichsgebiet» bestehende Religion»- gesellschast — die Judenheit — bezw. deren Einrichtungen, nämlich ihr GefetzeSkodex, beschimpft durch di« Unterschiebung eines verbrecherischen Gesetze». Oeffentlich ist diese Beschimpfung erfolgt, da sie einer Druckschrift anvertraut ist.' 'Damit ist der Thatbestand des § 166 erfüllt. Die beiden Beschuldigten erscheinen neben dem nicht be» kannten Verfasser als Mitthäter — 8 4?'Reichsstraf» gesetzbucheS, 8 20 PreßgesetzeS; denn ohne ihre Mitwirkung, Druck und Vertrieb, konnte die That, Beleidigüng und Beschimpfung der Juden durch ei« kveitzuver» breitende» Flugblatt, nicht auSgeführt werden. ' - - Sollte dieser Auffassung nicht beigetreten werden, so dürften die Beschuldigten als Gehüsten — § 49 R.-St.-G^-B. — zu bettachten sein, indem sie dem Thäter, dem Verfasser,, zur Lutübnng de» Vergehen» durch die That wissentlich Hülfe geleistet haben; denn daß ihnen die Richtung bc* Flugblattes unbewußt geblieben sei, kann man wohl jnicht annehmen, wem» man das Aeußere desselben,- insbesondere den häufig verwandten Sperrdruck in» Auge faßt. Zum mindesten wäre gegen den Drucker wegen Fahrlässigkeit aü» 8 21 -de» PreßgesetzeS die öffentliche Klage zu erhebe». - Verjährung gemäß 8 22 Preßgefetze« ist nicht eingetrtten, wie die beigefügte Erklärung * * *) d. 4. Berlin, 20. Febr. 1894 ergiebt. Damit unterfällt auch die!frühere Verbreitung de» Flugblattes, besonders seiner ersten Ausgabe, die noch die falsche Anschuldigung des Ritualmorde» enchielt, der straf», richterlichen Ahndung. Zur Begründung der Bitte um Konfiskation de« ganzen Flugblattes gemäß ß 41 Lbs.l R.-St.-G.-B. wird schließlich folgendes. angeführt. Nicht nur die Nr. 42, sondern auch aste übrigen 99 ,Gesetze" stelle» sich in Verbindung mit der Einleitung de» Flugblattes al» Beleidigungen -bezw.'׳ Beschimpfungen der jüd. Religionsgesellschaft dar. ' De« sie alle enthalten die Unterstellung, daß Recht»- und Moralwidrigkeit im Verkehr mit Andersgläubigen ,durch hrutze noch verbindliche Religion»gebote allen Juden gestattet oder gar zur Pflicht gemacht seien — eine entschieden herabwür» digende Behauptung. Mehr aber als da» Bprliegen einer derarttgen -Behauptung ist zur. Annahme einer Beleidigung nach 8186 R-St.G. B. garnicht erforderlich. E» braucht nicht der Beleidigte den Beweis der Unwahrheit der.Behauptung zu führen, sondern «» ist nur dem Beschuldigten der Wahr» heitrbewei» Vorbehalten (vgl. 8 192 R. St. G. B.). Gegen die Nr. 42 ist allerdings oben der Gegenbewei» durch Bet« legung de» Auffatze» in der Münchener Allgem. Ztg. ange- - ttetenworden. Auchdie übrigen 99 »Gesetze" zu widerlegen, wäre, zu weitläufig, ».'erscheint «ach dem oben Gesagten über Nur die Berficherung sei erlaubt, daß die zu'Grunde geleg»' * * *1 Befchetstgnsx Mi Pensionäre״ d«S Usterzoichsew«, fb i« fcffm Suftnse ms »er vschhesdlssg b C de» Flugblatt«» gcfasft usd «»stand«rot erhalt«« habe«.