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Israelitische Wochenschrift · 1894-03-02 · 9 (2.3.1894) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
25 (1894)
Issue
9 (2.3.1894)
Date
1894-03-02
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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ischen, anarchistischen Aufreizungen ganz energisch vorzugehm. In der Sronenstraße 12/IS hat nun ein gewisser Beyer ein Deutsches Wirtshaus errichtet, wo die Aufreizung systemalisch betrieben wird. Der Kanzlist Kasimir hat eine- Tages da- Lokal betreten uud wurde demselben ein Exemplar antisemitischer Lieder überreicht; in diesen Liedern ist die schärfste Klasienreizung zu finden. Hauptsächlich findet der oben genannte Verein Grund zur Denunziation im vierten Verse des dritten Liedes, wo es heißt: »Nehmt die ganze Judenbande werft sie in den Rhein hinein." — Der Staats« anwalt hat (wie die ״Staatsbürgerzeit." mitteilt) in dem Verse eine Aufreizung zum Klassenhaß nicht finden können und die Strafverfolgung nicht abgelehnt. Der ongezogene Vers sei nichtweiter, als ein Kuplet, das überall (??) auf Bühnen und Konzerehäusern gesungen werde. Kein Mensch werde in diesem Verse eine Aufforderung zu Gewaltthätigkeiten gegm die Juden erblicken und der Vers könne auch schon aus den Grunde nicht ernst genommen, niüsie vielmehr nur als Scherz aufgefaßi werden, weil eS wohl nicht gut möglich sei, daß alle Juden nach dem Rhein gebracht und in denselben hineingeworfen würden. Aus diesen Grünben ist die Denunziation des Herrn Mendelsohn zurückzuweisen. - (Sehr schön! »Hiernach darf fich also auch ein demokratisches Blatt den ״Scherz" erlauben, seinen Anhängern zuzurufen: »Nehmt die ganze Junkerbande (oder Pfaffenbande, oder was man sonst will) und ioerft sie in die Spree (die Havel rc.) hinein." Niemand dürfe in der Lage sein, sämmtliche Junker und Pfaffen nach Berlin und Potsdam zu schaffen und ihnen dort ein naffeS Grab zu bereiten! Vielleicht merken sich diese Auffassung die Verteidiger von Anarchisten bei den jetzt so zahlreichen Prozessen wegen Aufreizung zu Gewalthätig» leiten.) Nun hat aber der Erste Staatsanwalt gesunden, daß auf den der Denunziation beigefügten, gedruckten Liedertexten die Angabe des Verlegers fehlt, und da er ouS der Thatfache, daß sich das Liederbuch im Besitze deS »Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens" befindet, schließt, daß hier die Verbreitung einer Druckschrift stattgefunden habe, so hat derselbe die Bestrafung des Gastwirts Beyer ans Grund der §§ 6 und IS des Preßgesetzes beantragt. Der Angeklagte hat nun in seiner Vernehmung zu Protokoll gegeben, daß die gedruckten Liedertexte sein ausschließliches Eigentuni seien und sich in seinem persönlichen Privalbesitz befindet. Wenn seine Gäste einmal singen und einen, der Gäste der Text nicht geläufig ist, so läßt er ihu, den Text zum vorübergehende» Gebrauch überreichen. Man darf auf die weitere Entwicklung der Sache gespannt sein. (»Die Dreistigkeit und Anmaßung der Judenschaft übersteigt bei uns tbatsächlich schon alle Grenzen" — meint im Hinblick hierauf die biedere »Saat«, bürgerzcitung.") Strelitz in Meklb., 26. Februar. Der Vorfall in der jüdischen Gemeint« Berlins, betreffend die Annahme eine- Legats von 4001)00 Mk., deffen Zinsen nur Handwerker» lehrlingen zu Gur kommen sollen, die auch an Sabbat und Festen mü Ausnahme des Neujahrs« und Bersöhnungsfeste« arbeiten, ist wegen seiner Sonderlichkeit von weitgehender Tragweite und vcrdient einer eingehenden Besprechung vom jüd. Standpunkt. War es doch in der von dem Verein für die Jntereflen der üdische!! Gemeinde einberufenen Versammlung zum Beschlüsse gekommen, den Repräsentanten der jüdischen Gemeinde, welche für die Annahme dieser Stiftung gestimmt hatten, ein Mißtrauensvotum auszusprechm. Die Frage, ob der Vorstand einer jüd ischen Gebinde ein solches Legat zur Verwaltung annehmen dürfe, kann selbstverständlich nur nach dem jüdischen Religionscodex beantwortet werden. Wir schlagen dieserhalb den Talmnd auf und theilen da- Gefundene parteilos mit. In der Mischna Baba Wezia S. 94» heißt eS: »Jeder, der bei'einer Sache Bedingungen gegen das biblische Gesetz aufstellt, deffen Bedingungen sind ichtig." Ob diese Gesetzesnorm auch bei Testamenten und Legaten vollgültig sei, darüber lesen wir in der Mischna Baba : Bathra E. 130a: »Testirt Jemand: »Meine Tochter soll) mich beerben", so hat, wenn ein Sohn da sst. sein Bermächtniß keine Rechtskraft, dcnn er hat gegen die biblisches Vorschrift bestimmt." 7 Diese zwei Zitate audem talmudischen Schrifttums über deren ausführlich« Behandlung und Darstellung bei de» - später» jüdischen Gesetzesdecisoren wir auf den Artikel »De» stammt" in unserer Real-Encyclopaedie Th. Il Hinweisen, ge» nügen, um Antwort auf obige Frage geben zu können. Die- ׳ selbe lautet: »Die aufgestellte Bedingung des Testators, die- Verteilung der Zinsen de- Legat-betreffend, hat nach jüdi« schem Gesetz wnl sie gegen das Schrifigesetz verstößt, keine Gültigkeit, und dem Borstande der jüdischen Gemeinde, al»- - Luraior des Legats, steht volle-, freies Verfügung-recht über- :g die Zinsen de- Legatzu." Die Annahme diese« Legats mit _ dm von dem Verstorbenen daran gestellt« Bedingung». gegm da« Gesetz, involvolvirt also keinm Verstoß gegm die-- jüdischen religiösen Satzungen, weil diese Bedingungen nach jüdischem Gesetz ungültig sind. Dr. I. Hamburger, Landesrabbiner. Wolfen hstttel, den 26. Februar. (Or. Lor.) Unter- Vorsitz de- Herzoglichen Kommissars Herrn Gymnasial-Direk» tor Professor Dr. Koldowey aus Braunschweig fand a» 21. und 22. Februar die Reifeprüfung an der Samson - - schule statt. Sämmtliche 17 Examinand« bestanden die- .■ Prüfung. Acht derselben gehm auf andere Schulen über und zwar drei auf etn Gymnasium, drei auf Realgymnasium; einer geht auf eine Oberrealschule und einer auf eine Zeichen« schule. ■ (Der Aufschwung, dm die SamsonsLule in ׳dm letztm Jahren unter den, Direktorat des Herm Dr- Ta ch a u ge- / nommen, ist sehr erfreulich, zumal derselbe auch darauf Bo- / dacht nimmt, daß die seiner Anstalt anvertrauten jüdisch« :i Zöglinge auch zu treuen Bekmnem ihrer Religion erzogm i werden.) Aus Krookfnrt «. Rschreibt man'folgende ergötzliche Geschichte: Wie bekannt, haben die Kousteut« Samuel und Emil Schmul ln Schneidemühl ganz unbegreiflicher Weis« die Erlaub»- J niß erhalten, ihren Namen in .Götze" umzuwandeln. Daß dies den guten Urteutonm Herm Dr. med Rudolf Götze io Würz, bürg und einen Buchhändler ähnlichen Namens in.Stuttgart mit Recht aufbringen mußte und in einer Eingabe an dm Re» gierungSpräsidmtm und alSdann. da dies fruchtlos war, an dm -! Minister sich ob solch' unerhörter Profanation beschwertm mtbverlangten, die Erlaubniß solle zurückgmommen wcrdm. «um; man wohl begreifen. Zu begreifen ist nur nicht da» Verhall« der Behörden. die nicht» Gesetzwidrige« in dem Borgehm der Herren Gebrüder Schmul fandm und ote Sach« beim Alten lassen.. Ja. man steht eS klar, daß die Juden im dentschm Reiche hätschelt werden Vollständig muß man dem weiteren Borge der Herren Götze» Göze rc. beiftimmrn, daß. sie fetzt, wie »Tägliche Rundschau" berichtet, alle Goc-e, Gütz«. Göze uswzu einer Eingabe an dm Kaiser auffordem, die fich über girrungSptästdentcn und Minister beschwerm soll, die «ine» nügmdm Grund fanden, -die goldene Erlaubniß,der Name . änoerung zurückzuziehe«, und in welcher der Kaiser gebet« werden' soll, die Erlaubniß rückgängig zrt mach« und den Herr« GetzM Schmul aufzuerleam, entweder dm altm Namen zu behalte» oder einen neutralen zu wählen- Da» ist nun von dm HerrM Götze usw. sÄr vernünftig, und die Sache ist doch wichtig g damit dar Oberhaupt de» Reick» zu befassen: Steuer^ Handelsvertrag.und dergleichen Kleinigkeitm müssen einer weltbewegenden Frage' gegenüber in dm 'Hintergrund tri Aber die Herren Petent« scheinm nicht weit genug zu g wir wollen ihnm verrathen, daß im deutschen Reiche ein« ansehnliche Zahl von Juden lebt, die den Ramm Götze in Variationen führen, hier sollte man gleich tndulck ran ra!. Bielleicht könnte man eia Reichsgesetz erlangen, nach welchem Juden, die diesm Namen führey, gtzwungm werden, densr innerhalb 24 Stundm abzuhegen. Man köaMe noch «etter « Schon im Jahre 1678 hat «ln Rabbiner in Hildeshet» die oerschämthcit gehabt, sich Rabbi Getz zu neunen, »und in 1 Berte vom Jahre 1664 wird untersnÄ wie der Name Gütz Hetz, eine Abbreviatur de» Namms Gottschalk, ein Name,

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