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Israelitische Wochenschrift · 1894-02-09 · 6 (9.2.1894) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
25 (1894)
Issue
6 (9.2.1894)
Date
1894-02-09
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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entgegen der bisherigen, in Theorie und Praxis unbestrittenen Auslegung d«S § 360 Ziff. 13 Str. G. B., wonach das Schächten ebensowenig wie die Bivisection als Thierquälerei anzusehen ist. ' Dieser § setzt nach seinen Wortlaut ein boshaftes Quälen, d. h. ein böswilliges, nicht zu einem vernünftigen Zweck, sondern lediglich um des Quälens Willen verübtes Martern, oder ein rohes, d. i. aus gemeiner Gesinnung hervorgegangenes Mißhandeln voraus. Beide Merkmale liegen beim Schächten nicht vor, jedenfalls wird dasselbe in Ausübung eiiltS anerkannten Berufes vorgenommen,und ist schon deshalb straffrei, (conf. OlShausen u. o. O. Anm. B.—D. s- § § 360 Ziff. 13 uud Hippel, Tierquälerei). Diesen Ausführungen dürfte sich auch der Höchste Sächs. Gerichtshof, welcher eventuell zur Entscheidung der Frage berufen wäre, auf Grund der bestehenden Gesetzgebung ohne Weiteres anschließen. Aber auch vom gesetzgeberischen Standpunkt aus würden dem Subsumiren des Schlichtens unter den Begriff der Tierquälerei die schwersten Bedenken entgegenstehen. Auf dem Boden der Gesetzgebung, welche zuerst unter, allen den Tierschutz anbefohlen hat, kann keine Vorschrift entspringen, welche auf Tierquälerei hinausläuft. Es niöge nur an nachfosgende Vorschriften des jüdischen Recht» erinnert worden: Schon nach den 10 Geboten ist allwöchentlich dem Haustiere einen Ruhetag zu gewähren; zu stark belastete Tiere sind zu entlasten, gefallenen, selbst den, Feinde gehörigen, ist aufzuhüfen; vor Einnahme der eigenen Mahlzeit sind die Ttere zu füttern und während des Essens in keiner Weise zu stören; die Fortnahme der im Vogelnest über den Jungen ruhenden Mutter ist unzulässig. Die Easttation, das Zusammenspannen von ungleich kräftigen Tieren, das Schlachten eines Tieres samt seinem Jungen an einem Tage, das Töten und Quälen von Tieren des Vergnügens halber sind verboten. Welche zarte, von der modernen Gesetzgebung bei Weitem noch nicht erreichte Fürsorge wird hier den Tieren zu Teil! Eines allwöchentlichen völligen Ruhetages erfreuen sich am Ende des 19. Jahrhunderts noch nicht einmal alle Mensche». Andrerseits Larf nach mosaischer Anschauung der Schutz der Tiere nicht soweit gehen, daß darunter das Wohl de» an der Spitze der Schöpfung stehende» Menschen leidet. Aus diesen Erwägungen heraus sind die Schächtvorschrillen erwachsen, welche sowohl auf die Verhütung jeder . Tierquälerei als auch ganz besonders auf die Feruhalttmg jeder dem Menschen aus dem Fleischgenusse drohenden Gefahr abzielen. Rur blutemleerte und durchaus gesund besimdene Tiere dürfen genoffen werden. Ein durch Stirn- oder Kopfschlag verletztes und betäubte» Tier kann auf seinen früheren Gesundheitszustand nicht mehr untersucht und in Folge von Blutanstauungen vom Blute!!״;: gehörig entleert werden, so daß der mit der Betäubung Fährte äußerst fragwürdige Tierschutz zur Gefährdung dmenschlichen Gesundhint führt. Ging doch erst jüngst durch die Tagesblätter die Nachricht, daß eine ganze Familie durch den Genuß von Vögeln, welche durch Einschlagen de« Gehirn» getödtet warm, an Gifterscheinungm erkrankte. Ewürde zu weit führm, hier aus die einzelnm bewundernSwerthen Schächtvorschrtstm einzugehen und wird deshalb nur auf die Schrift de« (übrigens nichtsüdischrn) SanitätSratheS Simon: ,Die rituelle Schlachkaethode der Judm" verwiesen. Daß die Jahrtausmde alten, mosaischmVorschriften bezüglich des Fleischgenusses sich bewährt haben, wird Keiner in Abrede stellm, der nur an das Verbot de» von Trichinm durchsetzten Schweinefleisches, sowie an die früher al« Aberglaube verlästerte Fleischschau denkt, welche nunmehr allgemein obligatorisch und Gemeingut aller Kulturvölker zu werden beginnt. Wenn der Sächsisch« Minister d«S Innern in seine« an die Leipziger Handelskammer gerichtetm Schreiben die jüdische Schlachtung als ,einen aus waudelbaren Mmjchensatzungen. hervorgegangenen riluellm Gebrauch einer sich ab- ' sondernden Minderheit" hinstellt, der in sittlicher Beziehung Anstoß zu erregm. angethan sei. so ist daran zu erinnern, daß auch der Gotte-glaube derselben Quelle mtspringt und sehr lange Zeit hindurch auch nur Eigmthum einer weit geringeren Minderheit war. Hätte diese Minderheit sich von dm jeweiligm Machthadern vorschreiben laflm, welche von dm ihr überkoinmmm Satzungen sittliche Fder unsittliche seim, so wäre daS Judmtum und seine Lulturmisfion schon längst von der Erde verschwundcn. Antiochus Epiphanes von Syrim verlangte unter Todesandrohung von dm Judm an Stelle der von ihm uud der Majorität als Götzmdimst angesehenen Verehrungd«S einzigen unsichtbaren Gottes die Anbetung d«S im Tempel von Jerusalem aufgestelltm Bildnisses des olympischm Zeug. Die Judm bliebm aber bi» zum hmtigm Tage starrsinnig ihrem Glauben treu, »nd der olympische ZeuS ist nirgends mehr zu sehen! Verdienstlich um die Thierwell würde sich jede Regierung durch das Studium und die Anwendung der mosaischen Thierschutzmaßregeln machm. ' Sie würde insbesondere zu einem Verbote gelangm, daß fernerhin lediglich de» Vergnügens halber Thiere zu Tode gehetzt oder angeschoffm der qualvollstm Leiden au»- gesetzt werden, wie die« so häufig bei Wettrmnm und auf der Jagd geschieht und zwar ohne Anwendung irgmd welcher Betäubungsmittel. Dr. BSr's f»«fztgjLhrigeA Dienftj»bü»««. ES war ein schlichte» und einfache» aber in seiner Schlicht». J heit uud Einfachhell erhebende» Fest, da» am 22. Januar in de» am Rhein gelegenen schöne» Biebrich degangm wordm ist- E» gall der Feier de» Tage», an dem der verdiente Dr. BLr vor fünfzig Jahrm da« bescheidme Amt eine« Rrllgton»lehrer» im ehemaligen Herzogthum Raflau, deffm Regiernng gerade damal» da» jüdische Gemeinde-, Schul- und Synagogemoesea zell- .׳Ä gemäß geordnet, überttagm wurdem Me wuch« aber der bescheidme Lehrer wett über dm Kres» M seiner auttltchm Wirksamkeit hinan», wie gelang e» ihm, von

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