Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 25 (1894)
- Issue
- 2 (12.1.1894)
- Date
- 1894-01-12
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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— 11 — zugrhen, lehnte Herr Glöß dagesammte Richtercollegium »egen Befangenheit ab, ohne daß er im Stande war, diesen Einwand der Befangenheit irgendwie zu begründen. Der Einwand wurde zurückgewiesen, da, wie der Vorsitzende erklärte, keiner der fungirenden Richter Jude oder von jüdischer Herkunft sei. Wir wissen nicht, ob der Bericht ganz zutreffend ist. ob der Herr Vorsitzende thatsächlich die Ablehnung so, wie mit- E' ך, begründet hat, und wissen auch nicht, ob die Richter, al» sie feststellten, daß sie nicht jüdischer imung seien, dabei bis ins zehnte Geschlecht zurückgingen, wie manche Antisemiten für erforderlich halten, und ob sie im Stande waren, so weit zurückzugehen. Die wenigsten Menschen wissen ihren Stanimbaum zehn Geschlechter weit, also etwa dreihundert Jahre zurück zu verfolgen, und eS wäre ein brmerkenSwerther Zufall, wenn fünf Richter einer Strafkammer hierzu im Stande wären. Waren sie es nicht und haben sie jene Feststellung nur gemacht, soweit Erinuerung und Ueberlieserung reichen, so sind sie in Gefahr, von den Antisemiten wegen unzulänglicher Feststellung verdächtigt zu werden. Ob ihnen dies großen Kummer machen würde, kommt hierbei nicht in Betracht. Für unzweifelhaft halten wir eS, daß dar Richter- Kollegium sein Verhalten in dieser Angelegenheit genau nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen eingerichtet hat, daß seine Feststellungen soweit gingen, als sie mußten, und nicht, weiter. Wir nehmen an, daß die Konstatirung, eS sei kein Mitglied des Richlerkollegiums jüdischer Abstammung, keine Konzession an den Antisemitismus bedeute und etwa feststellen sollte, eS begründe die Thatsache jüdischer Abstammung bei einem Richter den Einwand der Befangenheit seitens eines antisemitischen Angeklagten. Sonst würden wir dahin kommen, daß etwa jemand, der eine Einrichtung der katholisLen Kirche geschmäht hat, alle katholischen Richter perhorreSciren dürste, und daß ein Katholik, der sich eine Schmähung von Einrichtungen der evangelischen Kirche hat zu Schulden kommen lassen» das Gleiche allen evangelischen Richtern gegenüber zu thun befugt wäre. Wir würden weiter dahrn kommen, daß zur Aburtheilung über Lästerungen des Ehristenthums, richtiger gesagt Christi, nur nichtchristlichen Richter der Einwand der Befangenheit sich geltend machen ließe. Das wäre begreiflicherweise ein Nonsens, eine Verhöhnung und Leugnung des richterlichen Charakters und Beruf«. Es wäre die Feststellung, daß ei» Richter nicht" gerecht sein kann in einer Sache, in Betreff deren er durch Glauben oder Abstammung von der Verleumdung als in feine׳., Urtheil bereit» festgelegt angesehen werden könnte. Wir meinen und halten diese Meinung für selbstverständlich, daß ein Richter ein völlig unbefangene« Urtheil darüber hat, ob eine Leußerung beleidigend ist oder schmähend in Betreff einer'ReligionSgemeinschaft, gleichviel ob er dieser Religionsgemeinschaft angehört, ob er dem Dogma dieser ReligionSaemeinschaft kühl oder als ein strenggläubiger Mann gegenüberiritt. - ES ist nicht die geringste Gewähr dafür gegeben, daß e« bei drm frivolen Unsinn, den der AntiseniitiSmuS in diesen Dingen gewohnheit-gemäß treibt, sein Bewenden behält. ״Wa« soll man jetzt thun? fragt der ״Bert. Börs.Courier", dem wir die vorstehenden sehr sachgemäßen Ausführungen entnehmen, und er meint, man sollte Vorkehrungen gegen die Wiederkehr solchen oder ähnlichen Unfug» treffen, der «ine Verhöhnung der geltenden verfassungsrechtlichen Be- Kimmungen und die Absicht einer Kränkung für viele Personen in sich schließt. Daß e« gegenwärtig ein Mittel zur Ahndung solchen Unfug« nicht giebt, — wir nehmen an, e» giebt kein Mittel, denn sonst würde ei ei wohl schon angewendet worden sein — ist eine Lücke, deren Vorhandensein konstatirt zu haben da» schmähliche Verdienst des SnttsemitiSmuS ist." " 1 9fadj unserer Meinung ist eine solch« Lücke gar nicht vorhanden. Ls ist aller Welt klar, daß der Antisemitismus mit cynischer Frechheit ein frivole- Spiel mit der Würde des Gerichtshofes treibt, er spielt nur eine Komödie, führt ein Scheinmanöoer auf, und gegen solches ungebührliche Gebahren giebt der 817® de- GerichtSversaffungsgesetzeS jedem Gerichte eine genügende Handhabe. Der 8 lautet: ״Da«Gericht kann gegen Pa rteien, Beschuldigte, Zeugen u. s. w.. welche sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich der strafgerichtlichen Verfolgung, eine Ordnungsstrafe bis zu hundert Mark, oder bis z» drei Tagen Haft festsetzen und sofort v.llstrecken lassen." Würde Paragraph 17S erst einige Mal praktisch gegen die Antisemiten wegen ungebührlichen Betragens vor Gericht in Anwendung gebracht, so würden diese mit den Richtern Sport und Spott treibenden Leute schon MoreS lernen! Berichte und (Lor.efponveuzen. Deutschland. Magdeburg, 9. Jan. Zu der in der vor. Nr. d. Bl. gebrachten Notiz, daß die Summe von 500000 Mk von, Moritz Mannheimer'schen Ehepaare der Berliner jüdischen Gemeinde gespendet worden zur Errichtung eines be andern Siechenhauses resp. Hospitals, hatte die Berliner ״Volkszeit." die Bemerkung geniacht: ״Die Freigebigkeit des Mannheimer 'scheu Ehepaares ist gewiß sehr löblich; aber warum haben sie die halbe Million nicht in die Verwaltung der Stadtgemeinde behufs Erbauung emes Hospitals gegeben? HumanitätSanstalten sind immer an, besten geborgen, wenn sie frei sind von jedem konfessionellen Zusammenhänge. Cs kann auch dem Kranken ganz gleich ׳ein, welcher unter den auf der Welt bestehenden religiösen Richtungen der iha behandelnde Arzt oder das ihn verpflegende Wärterpersonal angehört, wenn er nur mit Erfolg behandelt und niit liebevoller Aufmerksamkeit gepflegt wird. ״In ihrer heut. Nr. veröffentlicht das gen. Blatt die Zuschrift eines Lesers, der zwar im Priuzip mit jenen Anschauungen einverstanden sei. aber zugleich hervorhebt, daß durch die bestehenden Verhältnisse die koufesivnelle Wohltätigkeit vielfach notwendig sei. Zur Begründung dessen wird folgender Fall angeführt. »Am hiesigen jüdischen Krankenhaujc werden Krankenpflegerinnen ausgebildet. Da nun im Augufta-Hospital Bedarf an solchen war, das jüdische Krankenhaus aber einige Krankenwärterinnen entbehren konnte, so empfahl eine Ehrrndame, welche diese Stellung zugleich dem jüdischen mld dem Augufta-Hospital gegenüber inneha», Frau Gerson, eine Krankenpflegerin aus dem jüd. Krankenhause zur Anstellung im Augufta-Hospital- Die solchergestalt empfohlene Krankenwärterin wurde jedoch im Augusta- Hospital abgelehnt, und zwar unter Hinweis auf ihre jtonfeiston. Die Krankenwärterin war nämlich jüdischen Glaubens- Da in den Statuten des Augusta-HospitalS über die Konfessionen der Wärterinnen nichts besonderes vermerkt wird und dies der Ablehnung entgegen gehalten wurde, so wurde die Ablehnung schließlich mit der Besorgnis motivirt, daß man mit der Einstellung der zurückgewiesenen Wärterin in höheren Stellen unliebsam berühren könne." Hierzu beuierkt die Bolkszeitnug: »Es ist wichtig, sestgestellt zu sehen, daß in einem großen berliner Krankenhause zu desse! Unterhaltung von Angehörigen aller Konfessionen und nicht am wertigsten von Angehörigen der jüdischen Glaubensgemeinschaft reichliche Mittel hergegeben werden, eine an sich durchaus empfehlenswerte Krankeuwanerin nur des-!;alb zurückgewiesen werden kann, weil sic Jüdin ist. Wenn wir diese uns gewordenen Mitteilungen veröffentlichen, so geschieht es nicht zuletzt in der Hoffnung, daß die interesfirten . r.'^iePiL - fi.Ä,