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Israelitische Wochenschrift · 1893-11-24 · 47 (24.11.1893) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
24 (1893)
Issue
47 (24.11.1893)
Date
1893-11-24
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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des Blutegehemmt, dies,-» in'» Stocken gebracht und der Abfluß desselben verhindert. — Was schließlich den Errvaud anbelaugt, daß da« rituelle Schächten gegen die auch von der Bibel empfohlene Barm- Herzigkeit gegen die Tiere verstoße, so müßten eigentlich die Herren TierbeschLtzer erst den Beweis erbringen, daß da« jüdische Schlachten ein« grausamere Tödtungsweise als die sonst übliche sei. F. IL (Repliken.) A. Roch einmal zur Schächtfrage. Die ruhigen und anständigen Auslastungen über de jüdische Schächtweise in Nr. 153 d. Bl. sind von Wichtigkeil, weil sie sichtlich von jiddischer Seite verüffentUcht werden. Darum nehmen wir noch «inmal Veranlassung. auf die ernste Sache zurückzukommen. — Der Herr Berfaster gesteht noch ein, dag ״die Ar! und Weile deS jüdischen Schlacktennirgends im Pentateuch angegebenweide." (Oho!R) Damitist auf jüdischer Seite zugestauden (?) was wir aus christlicher Seite behauptet haben. Doch aber soll der jüdische Schlachtritus mosaischen Ursprungs sein. Zum Beweise Vieser Behauptung sühn unser jüdischer Gegner die Stell«: S. Mos. 12 B 21 an: ״Ist aber der Ort rerne von Dir, dm der Herr, Dein Go»t erwählet har, daß er seinen Ramm daselbst hinsetze, so schlachte von Deinm Rindern und von Deinm Schaicn, die Dir der Herr gegeben hat, in Deinm Thoren, wie ich Dir geboten (ab«" 2c. Diese fett gedruckten Worte nun sollen sich nach dm Regeln einer gesunden Exegese auf nicht- Andere-, als aus die Art und Weise de- (jüd.schen) Schlachten« beziehen." — C wie unrichtig! Sonnmklar liegt auf der Hand, was Moses niit den Worten: Wie ich Dir befohlen habe, ha» sagm wollen. Nämlich: Dastelve, was ich, Moses, in dem 21. und 22. Verse angeordnet, habe ich schon vorher, VerS 1' und 1b, i׳> deuiselben Kapitel befohlm. Nur auf diese Stelle beziehm sich die angezozenm Worte. — Nach den Regeln einer gesunden und ehrlichen Exegese hat Moses also zu Israel V. 21 gesagt. Wenn Du zu weit von der geheiligten Schlachtstätte, der StifcShütte. mfemt bist, so magst Tu Dein Vieh, was Dir zur Nahrung dienm soll, auch in Deinein Hause schlachten, wie ich Dir (schon vorher, V. 14 und 15 dieses Kapitels) befohlen habe. — Hiermit haben wir den Beweis erbracht, das in den 5 Büchern Mosis keine einzigt Silbe zu finven ist, wodurch die langjährige grausame Schlachtweise der Juden könnte begründet werden. Lelbst he« ■ ■n mosaischen Gesetzen über die Behandlung der Opfertiere in ,Thorat Cohanim", wo Moses mit peinlicher Ge- »auigkeil die Behandlung der einzelnm Körperteile von Opfertieren bestehlt, redet er nur kurz vom ,Schlachtm", ohne die Art und Seife der Tödtang näher zu bezeichnen. Rur bei den O :ertauben befiehlt er das Kousab^neifen. Wenn schließlich unser jüdischer Gegner am talmudischen 11« berltefemngen zur Ergäncnng der mosaischen Vorschriften hinweist, so wollen wir hier bemerken, daß der Talmud von '-> Miichna 15V bis zum erüchtigten Schulchan aruch 1576 nach '. ׳sto für die Gesetzgebungen unserer christlichen Staat-- regierungen vollständig ilrelevant ist. 8. In Nr. 253 der »Lippischen LandeSzeituug" wird wieder eine Lanze gebrochen für das jüdische Schächten. ES soll jafnau) die Meinung erweckt werden, als ob die gegm dasselbgerichtete Bewegu ig nur bezweckte den ׳Gewissen der Juden Zwang anzutdun, also nichts anders wäre, als eine antisr! i«tische Agitation. Das ist nicht der Fall. Denn d׳e Bewegung, besondergefördert durch die Tier'chutzvereine, richtet sich nicht nur gegm das jüdische Schächtm, sondem ׳gm die jetzt übliche Schlachtweise überhaupt, welche eine grausame und dazu uunltige Tierquälerei bedeutet. Es wird empfohlm, die Tiere vorher zu betäuben; im Königreiche Sachsen ist auch tmrch (Sesetz vorgeschriebm, die Tiere »ur zu schlachtm nach vorheriger Betäubung, wofür besondere Vorrichtungen gettoffm lad. Was aber grausamer ist, ei» Tier zu tödtm, wmn es bewußtlos oder wem« es bei volle» M Bewußtsein ist, brauchl wohl nicht erst erwiesm zu werden. - Was nun dm Artkel in Nr. 153 dieser Zeitnug betrifft, ־-. so ist Folgend« xu erwiedem. aa. 1. Der Einsender de» betr. Artikels gieb.' selbst zu, daß i« Pmtatmche (dm 5 Büchem MofiS) ei» Gebot de« Schächtensich nicht findet; also kann doch auch von keiner GewisienSbedrückung der Judm die Rede sein wmn eS verbotm wird. Jene kkchne Leistung einer logischm Beweisführung: Im Pmtatmche steht nicht» von Schächtm, die Judm beobachten eS später, folglich muß e» von Mose« herrührm — ist höchstens geeignet Staune» -u erregen ad. 2. Die Notwendigkeit des Schächtenfür die Judm wird nun damit begründet, daß im altm Testamente der Genutz de« Blute« verboten ist. Aber eS wird doch auch keinem Judm »ugemuthet Blut zu effm; dmn damnter versteht doch jeder Unbefangene, der nicht nach Art ver Pharisäer und Talmudgelehrten an dm Gesetzen herumklügelt, ganz etwa« andere-, als Fleisch zu genießen, in welchen ein wenig Blut zurückgeblieben ist. Soll aber solche Spitzfindigkeit erlaubt sein, so wollen wir fragm: Ist dmn da» überhaupt zu vermeiden? Der Einsender sagt auch nur, daß keine Tötung-- art geeignet ist. dem tierischen Körper da- Blm ,in dem Maße" zu entziehen, als da- Schlachten, und zwar ohne vorhergehende Betäubung. Letztere Weise vermag daalso nur in vollkommmerem Maße, aber auch nicht vollständig Rein, etwa- Blut bleibt immer zurück, folglich — dürfen me Juden überhaupt kein Fleisch effm. Das jüdische Schachtritual ist, wie Einsender ganz richtig sagt, eine religiöse Ceremonie, und Leremonim sind kein wesentlicher Bestandteil der Religion. Sie sind den Zeitumständen gemäß entstanden und können, wmn diese andere werden, ebmsalls geändert werdm, wie das mehrfach auch von jüd. Seite geschehen ist. Wo bleibt also die GewiffenSoedrückung, wenn jene jüdische Ceremonie abgeschaft wird? K. m. (Duvlik.) In Nr. 157 dieser geschätzten Zeitung befindet sich ein« Erwiderung auf meine Ausführungen in Rr. 253. In dieser Erwiderung heißt eS mit Bezugnahme auf meine Interpretation der Stelle im 5 B. M. Kap. 12, 25: ,O wie unrichtig! Sonnenklar liegt auf der Hand, was Moses mit dm Worten ,Wie ich Dir befohlen habe," hat sagm wollm. Nämlich: Dasselbe, was ich, MoseS. in dem 21 und 22 Verse angeordnet, das habe ich bereitin den Versen 14 und 15 in demselnen Kapitel befohlm. Rur auf diese Stellen beziehen sich die angezogenen Worte." — Wer aber die Berse 14 und 15 mit Aufmerksamkeit liest, dem wird es bis zur Evidenz klar werden, daß sich die Worte: ״Wie ich Dir befohlen hebe' , keineswegs auf da« Schlachtm de« Viehes im Hause im Gegen- : satz zum Heiligtum, beziehen könnm. Denn das Schlach- : len de« Viehes im Hause ist kein Gebot, sondem nur v eine Konzession, da währmd de- ׳ Aufenthalte» der Juden in der Wüste alles Lieh im Borhofe der Stiftshütte geschlachtet werden mußte. — Ist dem so, vann wäre es doch wieder dem Sprachgebrauch zu sagm: ..Wenn 3 das Heiligtum Dir zu feme ist, dann magst Du schlachten * in Deinem Hause, wie ich es Dir befohlm habe." Es hätte dann heißen müssen: ״Wie ich es Dir bereit« erlaubt habe " Thatsächlich ist aber diese Erlaubnis oder Konzession bereit» ) in den schon erwähnten Versen 14 uns 1b de- 12. Kapitels des 5. B M ausgesprochen Daher kam Ver» 21 mit seinem ״Wie ich Dir gebotm habe" sich nur auf eine mündlich tradirte Art und SLeise de» Schächtenbeziehen. Was übrigen» die Bemerkung des Herrn Einsenders über deuTalmud und Schulchan aruch (den er — mü welchem Recht,da-muß ihm überlassen bleibm — drnberüchttgten nennt) anbetrifft, so mußich hierauferwidem, daß es für da« orthodoxe Judenthu» vollständig irrelevant sein «uß, ob ein« freisinnige Exegese einem ttaditionevm tffebote dm mosaisch» Bad» «rter bn Küh»w

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