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Israelitische Wochenschrift · 1893-07-28 · 31 (28.7.1893) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
24 (1893)
Issue
31 (28.7.1893)
Date
1893-07-28
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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zum Teil erfunden wären — nur Gesetz« für Schnitt« genannt zu werden verdienten! Wer diesem Flugblatt glaubt, der muß die Juden hassen lernen. Und groß ist die Macht, dir solch ein gedrucktes Wort auf die urteilslose und Vorurteil»- volle Menge ubt. Darma unterschätze man nicht diese ,Druckerschwärze' und laste nicht zu. daß umer dem Schirm der ,Preßsreiheit' ein grundloses und verdammeuSwerte» Schüren des konsesfionellen Hader» vrr sich gehe! Darum sinne man auf Abhilfe und nehme, wenn sich nichts Beffere» findet, den Borschlag an, den ich noch miher zu begründen habe. Wenn im folgenden nur eines der angeblichen,Gesetze', al» Sonder» geeignet zur strafrechtlichen Verfolgung, herauSgehoben d, so ser hiermit ausdrücklich Verwahrung eingelegt gegen die Annahme, als ob deShalt die anderen nn Flugblatt «ttgeteilten ,Gesetze' für richtig zugestanden würden. Unter Nr. 85 des Flugblatts wttd folgende Uebersetzung geboten: 8S. Hat einJud« eine« >ku»(Nichtj«dr») etwa» gestohlen, leugnet diese« vor Gericht und wird ihm der Eit zugeschobeu, so solle» aadere Jude», di« um de» Ditbstahwiffen, eine» Bergleich zwischen de« Jude» und de« Lhripen zu vermitteln sich bemühe». Gelingt aber ein Bcrglrich nicht und kan» der Jude, wen» er de« Prozeß nicht verlieren will, vor dem Lide nicht v o rbeikom men, dann darf er falsch schwören und in seine« Herzen den Schwur »ernichie», indem er drntt, er körne nicht ander«. Diese« Gesetz hat inreß nur in de m Fall« Geltung, daßder »tum (Richtjude) den Diebstahl nicht erfahren kann: kan» er ihn erfahre», dann darf der Jude nicht falsch schwören, damtt der Rame Gotte« nicht entheilig: werd«. E» ist Grundsatz, daß der Jude falsch schwöre» darf, wo Körperstrafen drohen, (daher wohl auch hauptsächlich die Jvden auf Abschaffung der Prügelstrafe gedruugen habest auch wenn er meineidig gemacht und der Rame Gotte« enthnligt werden kann; « » aber nur Geldstrafe» drohen, bars er nur dann falsch schwören. wen» er nicht meineidig gemacht und der Raure Gotte« nicht entheiligtwerde» kann. Sch. A. J 0 r e Deth § 329. Wir schlagen im Orünnal dee 8 WS Joreh Deah nach und stoben als UebeHchrift: ,Welches Brot ist hebepttichtig?'*) Nun findet fich. meint man vielleicht, in diesem Paragraphen ein Exkurs über Mein und Dein und über das Lerhatten in diesbezüglichen RechtSstriütigkeiten vor Gericht? Nichts von alledem; so fremd wie die Ueberschrist bleibt der ganze Text der ecPen 8 329 dem Jnl-alt seiner in dem Flugblatt gegebenen lebrrsetzuug. Er enthalt nichts als Einzelbestimmungen über jenen finnigen und edlen Brauch, ist also himmelweit entfernt von der bedingten Gutheißung eines Meineide», enthält auch nicht den leiseste« Anklang an das Verwerfliche, wovon im Flugblatt die Rede ist. Hier muß angeseizt werden, wo falsch und ohne jeden Schimmer von Berechttarna der ungeheuerliche Borwurf gegen die Judenbeit geschleudert wird, daß ein für fie noch heut verbindliches Religionsgesetz unter Umständen die Leistung eines Meineides gestatte! Wer eine solch« Unwihrhett wider besseres Wissen ver- י:-, beging eme schmähliche Verleumdung- Doch der Verer nennt fich nicht: wir können uns nur an Verleger und breiter halten. Ihnen wttd ein Bewußtsein von der Falschhett des Inhalts ihrer Dnukware schwer nachzuweisen, übrigen» auch nicht zuzuttauen seir. Jmm.ibin bleibt auch in Ansehung ihrer eine üble Nachrede der schlimmsten Art übrig. 8186 vU&tr <8-3. bestimmt: .Ger in Beziehung «af *inen Andere» tut« Thatsache... verbreitet, welch« de,selbe» verächttjch zu mache« «der in der öffentlichen Rietniulg herobzuwürdige» geeignet ist, wird, wen» «icht dies« TbMsache erweislich währ ist, «egen Beleidignng «st . . .. und wen» die Beleidigung ... durch Berbreitung vo» Schriften... begangi» fit. «st . . . bestraft.' Durch das Flugblatt rmrd in Bqiehung auf die jüdische Religionsgesellschaft oerbrettet, daß fie fich zu einem Glauben bekenne, der einmal ei» fiiesetz ausgestellt habe und e» noch heute als verbindlich für die Glaubensgenossen statuiere, wonach diese in Broceffen gegen Nichtfrden einen Meineid leisten dürften, sofern nur keine Entdeckung zu befürchten sei. Dtt Bezichtigung, man sei einem GlaubenSgesetz unterworfen, welche» im Gegensatz zu den schwersten Verbots- und Sttafgesetzeu de» Staate» stehe, ist zweifellos die Behanptung einer herab¬ *1 Zur Erklärung diem, daß die altftoaune jüdisch« Sauöfta» al« häniltche Priesteri» der Wojlthärigkeit ein Stück vom Brotteige al«' fymbolstche« Opfer darzubrinae» hat. würdigenden Thatsache. Diese Thatsache ist unwahr, daher nn» beweisbar, oder — da« Sttafaesetz verlangt weniger — »nicht erweislich wahr!' Damtt ist der Thatbestand de« 8 18S R^SN-G^B durch den Inhalt der fraÄichen Druckschrift erfüllt; Verleger und Verbreiter find für den,strafbaren Inhalt veranft wörtlich gemäß 8 8 2V, 21 de» Preß-Ges. Doch die Nr. 85 des Flugblatt» verletzt, meiner Ansicht nach, noch ein zweites Sttafaesetz: den 8 166 R-Sft-G--B., welcher in seinem hier in Betracht kommenden Telle lautet: , . . . wer öffeullich . . . «ine... mit Korporation«- rechte» innerhalb de« Bundesgebietes bestehende NeligionSgesell» schast oder ihre Einrichtungen . . . beschimpft, wir» . . . bestraft ' Der Begriff ,Beschimpfung' erfordert, daß eine rohere, herab» würdigendere Form der Aeußeruim vorliegt al» bei der einfachen Beleidigung. Eine solch rohere Form ist im vorliegenden Fall die Suftmhme der Beleidigung in ein Flugblatt, dar zu den Millionen der christlichen Deutschen spricht und da« nach seinem eigenen Wunsche ,in jeder Deutsch-Christlichen Familienstube an sichtlicher Sttlle anzubringen' ist, damit jed« Nichtjude, deffen Blick darauf fällt, und besonders das Haanwachsende Geschlecht im Haß gegen die Juden als Befolaer schmählicher Gesetze bestärtt werde, damit wdem von ungefähr einttetenden Juden die entdeckte Schändlichkeit seine» Gesetztum» entgegenflammt. Noch find wir Juden im Deutschen Reich eine qualistcierte ReliaisnSgesellschast. Und diese, bezw. ihre Einrichtungen, nämlich ihr GesetzeScodex, ist beschimpft durch die Unterschiebung eine» verbrecherischen Gesetzes. Oeffentlich ist diele Beschimpfung geschehen, da fie einer Druckschrift anverttaut ist. So ist auch der 8 166 gegeben. Ja. wenn er hier nicht zur Anwendung gelangen sollte, wann denn? Würde hiernach der Inhalt der in Rede stehenden Druckschrift richterlich für strafbar befunden werden, so ,st die Folge, daß im Urteil die Unbrauchbarmachung von ltzceowlareu, Watten und Formen p. p. verfügt wird. — 8 41 R^Stt-G-B. Nun wird die Strafverfolgung von Preßerzeugnissen schon durch eine 6monattge Verjährung ausgeschlossen. — 8 22 Preß-Ges. Ich befitze aber eine Quittung der Horppner'schen Buchhandlung, lautend vom 17. Mai 1893 über 25 Exemplare, die mtt etwa 8 Tage später zugestellt find. Die Verjährung dieses Verbreitungsattes würde also frühestens mit Ablauf des 17. November 1893 eintteten. sodaß, wenn bis dahin eine richterlich« Handlung erwtttt wäre — 8 68 R.-SU-G-B. — die Beriährung unterbrochen ist. Ob mit dem nachgewiesenen letzten VerbreitungSatt auch erst die Verjährung der ganzen voraufgeganaenea BerbrettungSthättgkeit beginnt, wie da« Reichsgericht z. B. im Erkenntnis vom 30. September 1887 angenommen hat (Rechtsprechung de» Reichsgerichts in Strafsachen Bd. S, S. 483), oder ob im vorliegenden Kille die frühere Verbreitung des Flugblatts, besonders der erstenAusgabe desselben, bereits verjährt ist, fällt ttdiglich für die Ausmessung der Sttafe ins Gewicht. UnS kann eS gleichgültig sein: uns kommt e» nur darauf an, zunächst den Lauf des verderblichen Flugblatts zu hemmen, sodann aber zu zeigen, daß wir Juden im Deutschen Reich nicht . straflos ״Berftreckxr von Religion-Wegen" genannt werden dürfen. Um den Sttafrichter in Bewegung zu setzen, ist die Er- Hebung der öffentlichen Kla;e seitens der Staatsanwalt- Mist erforderlich. ES wäre daher zunächst bei der zuständiaen Staatsanwaltschaft der Anttag auf Erhebung der öffentlichen Klage zu stellen. Dieser Anttag müßte den Hinweis enthalten» daß eS für die Königliche Behörde em« verfassungsmäßige Not- Wendigkeit sei, die Unwahrheit der inkriminierten Behauptung des Flugblatt» anzunehmen, da die Juden, wenn ihnen religionsgefi'tzlich der Memeid unter Umständen gestattet wäre, nicht staatsbürgerlich gleichgestellt fein konnten. Dem Anträge wäre auch der Beleg für ine noch nicht eingettetene Verjährung aazuschließen. Die von mtt oben erwähnte Quittung stelle ich zu diesem Zwecke bereitwilligst zur Verfügung. Für den Fall der Ablehnung des Antrages bestimmt die Sttafprozeßordnung: D ISS. ״CH«bi die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten . Antrag« auf Erhebung der öffeullich«, Klage keine Folg« ...» so hat fie de» Antragsteller unter Angabeder Gründe zu bescheiden.' 8 170. Ltz der Antragsteller zugleich der Bellest«, so steht ihm gegen diese» Bescheid binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an de» vorgeschien Beamte» der Staatsanwaltschaft» und gegen dessen ablehnend«» Bescheid bin»« einem Monat« »ach - der Bekanntmachung der Anttag ans gerichtliche E»tsch«id»ng zu. Der Antrag muß di« Thatsache», welche die Erheb a»g der öffenlltche» Klage begründe» solle», »nd die Beweismittel «»geben, «uh von einem Rechtsanwalt anttrzerchnet sei». Der Antrag P bei d«» für. - bl« EvtschMm^^uständftie» Gericht ^etnznreiche». Vorgesetzte^»« ״ Oberste Staattonwatt beim I Sta 1» »1 üMmiy« OtafttnBtczfafrt tuBCiMi. 1 t i i &׳

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