Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 24 (1893)
- Issue
- 23 (2.6.1893)
- Date
- 1893-06-02
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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schaftlichen Schaden stiftet. Da- Hausiren, da- Halten van Wanderlagern, Ausverkäufen, Abzahlung-- geschäften, Ramschbazaren u. s. w. u. s. w. ist den Juden zu untersagen, später auch die THStigkeit im Producten- und Grundstückshandel und an der Börse. Das ist die steche, herausfordernde Sprache der Antisemiten, geben wir ihnen die rechte Antwort am 15. Juni niit unserem Wahlzettel. Es fehle kein Jude au der Wahlurne, — jeder Wahlzettel eines Juden sei ein Denk» zettel für die Antisemiten! Verträge zur katholische« Kasuistik. Die Aufgabe der Kasuistik ist bekanntlich, die allgemeinen Sillengesetze auf konkrete Fälle anzuwenden und die in solchen Fällen sich ergebenden Gewissensstagen zu lösen. Die kasuistischen Werke sind hauptsächlich für Geistliche bestimmt; von den Laien wird vorausgesetzt, daß sie sich in zweifelhaften Fällen nicht selbst ein Urteil über die sittliche Erlaubtheit oder Unerluubtheit einer Handlung bilden, sondern den Fall ihrem Pfarrer oder Beichtvater vorlragen. Die Kasuistik war eine Zeitlang in Mißkredit gekominen (namentlich ourch Sailer, Hirscher und andere Theologen ihrer Richtung.) Jetzt ist sie einer der am fleißigsten bearbeiteten Zweige der römisch-katholischen Theologie. Namentlich sind die gelehrten Theologen und die schriftstellern wollenden Pfarrer, und Kapläne darauf aus, Kasus aufzufinden oder auch zu erfinden, die noch in keinem der zahl- und bänderreichen Bücher über Kasuistik stehen. Bon den deutschen Zeitschriften, die wir kennen, liefert die meisten Beittäge der Art die Linzer Theologisch-praktische Quartalschrist. Ein solcher Kasus aus dem neuesten Hefte, dem 2. von 1803 dürfte auch viele unserer Leser interessieren: ״Ist es dem katholischen Besitzer einer öffentlichen teilanstalt ohne Verletzung seines Gewissens gestattet, den ndersgläubigen in seinen zur Anstalt gehörigen Häusern ein Lokal zur Abhaltting ihrer Andachten einzuräumen?" Diese Frage hat nach S. 385 ein Graf R., Eigentümer des GalzbadeS L., dem fürstbischöflichcn Konsistorium zu Olmütz vorgelegt. Er hat den Juden und den Protestanten, die daS Bad besuchen, Zinmer zur Abhaltung ihres Gottesdienstes eingeräumt; Katholiken benutzen eine öffentliche Kapelle. Bisher hat sich, wie der Graf angiebt, niemand daran gestoßen; aber kürzlich hat ein Priester ihin bedeutet, daß er als Katholik durch diese Bewilligung sich versündige, oa er dadurch den Jrrtuin gleichsam billige und unterstütze und an demselben partizipiere. Der Graf hat dagegen bemerkt: 1. dann müsse jedes Staatsoberhaupt, jeder Vorstand einer öffentlichen Anstalt u. s. w., wo Meuschen verschiedener j Konfessionen zusammen leben müssen, der Theilnahme am! religiösen Irrtum beschuldigt werden, wenn er den Unter» j gebenen gestatte, nach ihrer Art Gottesdienst abzuhalten, j 2. sei eS doch besser, wenn die Menschen glaubten und beteten,! als wenn sie als Ungläubige das Gebet verachten. 3. Würde j die Bewilligung aufgehoben, so feien zwei sehr bedenkliche! Folgen mehr als wahrscheinlich: entweder würden die Anders- H^ubigen den Kurort verlassen und in den Zeitungen herab- T^v::! und dadurch er, der Graf, «inen Ungeheuern Schaden erleiden, oder sie würden bei Einwohnern des Dorfe- Lokalit-iren mieten, was für die Bevölkerung besondervon Seite der Protestant«: nachteilig wirken könnte. Der Graf legte mL-s ״zur Beruhigung seine- Sewiffens" die Sache dem K: ׳ifivrium vor. Aus dessen Antwort (die wohl der jetzige Fürsterzbischof Lohn verfaßt habe« wird,) wird», a.׳ gen demitgeteilt: ״Das stärkste Motiv für ein rütj »olle- Beuehairu der Katholiken ist die Erkenntnis, daß, 'wo Protestanten oder Juden einmal ansässig sind, ihnen gerade! im Jntereff« de- Kacholizi-mudie Erfüllung chrer Religioatz- H pflichten ermöglicht werden müsse. Wenn uns jemand fragt: % Wie soll ich den Andersgläubigen behandeln, so antworte« ‘■k wir: Wie einen künftigen Katholiken. Wir lieben ihn, wir helfen ihm, wir beten jür ihn, wir flehen zu Gott um seine. Bekehrung. Wir wiffen aber auch, daß »ach menschlicher H Berechnung nur jene bekehrbar sind, welche bisher ihre i Religion eifrig geübt haben. Sind sie einmal für das Ihrige s lau und gleichgültig geworden, so ist auch die Empfänglich-,, feit für das Unsenge dahin, und nur ein Wunder Gottes^ könnte die abgestorbenen;keime des Religiösen zu ueueu^r Leben erwecken. Man darf ihnen also die Möglichkeit der'^ ReligiouSübuna nicht versagen, sonst macht man sie kalt uad^ indifferent". Ferner: Rach der Bulle vom 12. Ott. 1869^ sind zwar nicht blos die Ketzer, sondern auch die Begünstiger .; derselben exkommunizirt. ״Es fragt sich also, ob der katho- .. lisch« Besitzer einer öffentlichen Heilanstalt, wenn er den Andersgläubigen ein Lokal zur Abhaltung ihrer Andachten einräumt, hierdurch ein Begünstiger der Ketzer werde. Vorausgesetzt, daß er dieses nicht aus Wertschätzung der fremden J Religion, sondern aus einem andern vernünftigen Grunde? thut, inuß diese Frage unbedingt verneint werden. . . . So. lange die Päpste die Herren von Rom waren, ließen sie>H daselbst innerhalb der dazu bestimmten Gebäude und Räum» , $ id) täten jüdische, schismatisch -griechische und verschiedene For- [■*. men des protestantischen Gottesdienstes ohne irgend eine Bee Hinderung stattfinden. Als jedoch nach der Okkupation Rom- ^4 durch die Piemoutesen sich allerlei protestanttfche Sästei^Hj noch ännistelen und Schulen und Brthäuser zu errichten; anfingen, erließ der Kardinalvikar 12. Juli 1878 ein« von✓«״ Leo Xm. und dem Kardiualskollegium genehmigte Jnstruk!,^^ tion, in der es unter Nr. S heißt: Die Erbauer und Baips, י leiter eines protestantischen Tempels begehen äne Todsünde, die Maurer und sonstigen Handwerker dagegen nicht, tvenn ihre Thättgkeit kein Aergernis giebt und nicht zur Verachtung der Religion geschieht. Die Pfarrer und Beichtväter solle« aber diesen Handwerkern bemerklich machen, ihre Thätigkett werde unerlaubt, wenn sie allgemein als ein Zeichen deF. S Bekenntnisseder falschen Religion angesehen werde vder^S wenn es feststehe, daß sie von Ketzern aus Haß gegen die' katholische Religion zu der Arbeit gedungen werden, und die"-L Intention, zu änem ketzerischen Kultus mitzuwirken, sei nie» '׳’j mals erlaubt. Ganz richtig bemerkt al>er hierzu der Jesuit Augusttn Lehmkuhl in säner berühmten Moraltheologie: Was-> hier für Rom verordnet werde, sei nicht überall durchzuführe»-?י- Der Beichtvater müsse beachten, daß in «katholischen Gegen- 'יי י den solche Arbeiten aus änem geringem Grunde übernommen ׳ יZ werden könnten und daß dadurch kän Aergernis enfftehe; darum sä eS klug, darüber zu schweigen. Für unsere Ge» genden dürfte demnach diesbezüglich das gelten, wader hl. Alphon» Liauori lehrt, dessen Lehre man nach der Er-'.H klärung deapostolischen Stuhlemit voller Beruhigung und.; Sicherhät folgen kann: Käne Todsünde, ja auch käne läßliche Sünde begehen diejenigen, welche mit Erlaubnis der recht- M mäßigen Obrigkät Synagogen der Juden oder Tempel der.׳" Häretiker erbauen oder restauäeren, zumal diesesonst ohne , sie geschehen würde". * Auf diese- Gutachten hin hat der Fürst^krzbischof von »« Olmütz 28. Juni 18S1 resolviert: 1. ES kann bei der biß.:^ nun bestehenden Ordnung verbleiben und können die Räum-H lichkäten zu dem besagten Zwecke benutzt werden, da di«s-H «ach dem hl. AlphonS zulässig ist und die Juden zur Zeit׳' der päpstlichen Herrschaft solche Anstalten in Rom hatten.^ 2. Zins kann genommen werden; nur bemerken wir, ob ־' wirklich nicht besser wäre, Ubicatisaen (?) ohne Zi»S überlassen, wäl dadurch dem hochgeboren» Herat^