Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 23 (1892)
- Issue
- 5 (29.1.1892)
- Date
- 1892-01-29
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/6492344-5935084-5959773--0952-5374901- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
— 94 — ich vielmehr, daß Eie in Beobachtung dieser Tugenden hinter Niemanden! zurückstchen wollen. Mein Protest gilt darum nicht so sehr Ihnen, als dem Herausgeber, der die Verantwortlichkeit für dieses häßliche Pamphlet übernommen hat. Vielleicht haben Sie so ganz arglos und im guten Glauben die Verbreitung dieser Schmähschrift als eine ganz einfache buchhändlerischc Thätigkeit angesehen, ohne sich einmal selbst von dem Inhalte der Schrift zu überzeuge,׳. Ist dieses aber der Fall, dann müssen Sie, wie ich hoffe, mir doch zugeben, daß eine solche oberflächliche Auf- Fassung nicht richtig ist und daß etwas mehr Vorsicht hier nicht am unr.'chtcn Platze gcivcscn lväre. Was mich betrifft, so habe ich'das Bedüriniß gefühlt, meinem Schmerze über die Zurücksetzung Anderer durch Vorstehendes Ausdruck zu geben. Mein erstes Wort in dieser Sache wird gleichzeitig mein letztes sein. Für de» aber, der es hören will, stehe ich nicht an, am Schlüsse noch zu erklären, daß ich im Geiste mehr mit den meisten Juden spmpathisire, mit welchen mich das Leben in Berührung brachte, : als mit den Christen, welche, nachdem die letzten Töne des friedcvcrkü»deiiven Christlicdes eben j verklungen sind, ihre Mitchristen schon wieder zum .stampfe gegen die Juden Hetzen.- Wir können diesen Brief des pflichttreuen holländischen Bürgermeisters gar vielen so beredt schweigenden preußischen und deutschen Bürgermeistern als Muster eines richtigen Verhaltens dem Antisemitismus gegenüber bestcnsempfehlen.— Wären die oxrstcn Hüter der Stadt allenthalben, wie cs ihre Pslicht war, dem eindringenden Antisemitismus so energisch durch öffentliches Wort entgegengetreten, so wäre es diesen nicht gelungen,'die Gemüther friedlicher Bürger gegen einander zu verhetzen und zu verbittern. Irr Aedkh'sche Aolksschulgesetzeutwurf und das jüdische Schulwesen. Bon M. Spanier-Magdeburg.' In christlichen Lehrkrcisen hat nian die Bemerkung gemacht, daß »nt noch rührenderer Vertrauensseligkeit als die Juden an den Wassert! zu Babel die Freunde einer wahren Volks- und JugendbilSung auf den MefliaS warten, der da kommen soll, das Unterrichtsgesetz zu bringen und siche da, es seien nur falsche Propheten gekommen. Nun haben wir das Schauspiel erlebt, daß binnen Jahresstist zwei Schulgesetzenwürfe an den preußischen Landtag gelangten. Der vorjährige der Goßler'sche, wandert als ,schätzenswerthes Material" zu den Akten, der nunmehrige, unter der Aegide des Kultusministers von Zedlitz entstanden, liegt dem Abgeordnetenhause zur Berathung vor. Die die confessioncllen Verhältnisse regelnden Gesctzesvorschriften in den beiden genannten Entwürfen sind bereits in voriger Nummer der ״Wcchenschrift" der Uebersichtlichkeit wegen einander gegenübergestellt; es erübrigt uns nun, die wesentlichen Unterschiede beider zu stxiren. Aolgenüe Bestimmung ist neu ausgenommen: ״Der Regel nach soll ein Kind den Unterricht durch einen Lehrer seines Bekenntnisses empfangen u s. Während im Goßler'schen Entwurf eine besondere confrssionellc Schule erst für eine Minderheit von 80 Kindein eingerichtet werden konnte, ist im Zedlitz'schen diese Einrichtung obligatorisch und außerdem fakulativ beim Vorbondenfein einer Minorität von 30 Kindern Ganz neu ist die Bestimmung, daß Kinder, welche nicht einer vom Staate anerkannten Religionsgcsellschaft angehören, an dem Religionsunterrichte der Schule theilnehmcn müssen, wenn der Regierungspräsident nicht die Befreiung verfügt. Ebenfalls neu ist die Bestimmung, daß in confessionell eingerichteten Schulen nur Lehrer der betr. Confessio» beschäftigt werden u. s. w. Hierzu kommt, daß nach den ,Motiven" die neutralsten UnterrichtSdiSciplincn selbst eine konfessionelle Färbung erfahren sollen, so daß Eltern jüdischer Kinder Bedenken tragen können, solchen Anstalten ihre Kinder anzuvrrtrauen; der gesetzliche Schulzwang stellt sich da mit einem wichtigen Factor in Gegensatz: mit dem Gewissen Andersgläubiger, die einer vom Staate anerkannten R.ligionsgesellschaft angehören. Daß w i r zu dieser Kategorie gezählt werden, sprechen unsere» Wissens die ,Motive" zum ersten Male aus im Gesetzentwurf selbst ist bedauerlicherweise nichts davon enthalten, so daß es sehr fraglich erscheint, ob, lvenn das Gesetz in prnni besteht, auch von der ausübenden Ge- Walt, die in den Händen der verschiedenen Herren Regierungs- Präsidenten ruht, in diesem Sinne immer entschieden werden wird. Es ist das insofern von Bedeutung, als den konfessionellen Minderheiten der staatsseitig anerkannten Religionsgesellschäften die Möglichkeit gegeben ist, für ihre Kinder, wenn deren Zahl über 30 steigt, eine eigene Schule zu erlangen, aber auch wiederum mit der Einschränkung, daß an den Orten, wo drei- und mchrklassige Volksschulen vorhanden sind. Kinder nicht gegen den Willen der Eltern einer einklassigcn Volksschule zugewiesen werden dürfen. (8 11). Wie man sieht, ist der Entwurf bei dieser Bestimmung sehr dehnbar. Jedoch ist die Einrichtung einer Schule vom Regierungspräsidenten anzuordncn, sofern die Zahl über SO steigt. Es ist also die Möglichkeit vorhanden, daß in den Synagogcngcmcinden, wo bisher die jüdischen Kinder christliche Volksschulen besucht haben, die Gründung einer eigenen Schule angeordnct werden kann. Im Hinblick darauf, daß nach tcr ganzen Tendenz des Gesetzentwurfs der gesammte Volksschulunterricht durchaus confessionellcr Natur sein soll, ist dieser Ausweg freudig zu begrüßen. .Sind Kinder — heißt cs im 8 1? Absatz 3 — verschiedener vom Staate anerkannter Religionsgesell« schäften in einer Volksschule vereinigt, so ist möglichst für die Angehörigen einer jeden von ihnen ein besonderer Religionsunterricht cinzurichten, wenn ihre Zahl IS übersteigt." Nach den Motiven zur Stelle muß unter diesen Umständen für die Kinder confessioncller Minderheiten auf Kosten der Gemeindc ein besonderer Religionsunterricht eingerichtet ,ocrdcn. Hiernach wird eS fraglos sein, »venn unter den Begriff ״confessionelle Mindelheiten" Juden subsumirt wären, daß die Ortsgemrinde und nicht etwa die Synazogengemcinde Trägerin der Unterhaltungspflicht für den jüdischen Religionsunterricht ist, denn sowohl im Ent- Wurf wie in den Motiven ist unter Gemeinden nur die Stadt gemeinde (Commune) zu verstehen. ,Wo jedoch die Zahl der Kinder einer vom Staate anerkannten Religion-- gesellschaft 15 nicht übersteigt, die Kinder also des Religions- Unterrichts ganz entbehren würden, kann es Vorkommen, daß Eltern oder deren Stellvertreter eS vorzirhen, ihre Kinder an dem Religionsunterricht eines anderen christlichen Bekenntnisses theilnehmcn, als sie ohne jeden Religionsunterricht zu lassen" — -so bemerken die Motive weiter. Abgesehen von dem sprachlichen Lapsus, ist die Fassung dieses Satzes insofern von Bedeutung, als an die Juden, trotzdem sie den ״anerkannten Religronsgesellschastrn" zugezählt werden, hierbei voll dem Gesetzgeber nicht gedacht morden ist, denn es heißt ausdrücklich, es könne Vorkommen, vaß Eltern verziehen, ihre Kinder an dem RcligionSuntereicht eines anderen christlichen Bekenntnisses theilnehmcn zu lassen; es ist hier offenbar nur von evangelischen und!'acholischen Kindern die Rede und wir stehen trotzalledem and alledem außerhalb des Gesetzes, wie überhaupt in dieser Allgemeinheit die Juden niemals einbegriffen werden, eS wird dann immer besonders von jüdischen Schulen r und jüdischen Kindern gesprochen. So heißt cs Seite 28 der Motive in Bezug auf die öffentlichen jüdischen Schulen!,ach dem Gesetz vom 23. Juli 1847, daß da, wo die Absonderung der Juden zu einem eigenen Schulverbande anc.eordnet werden kann, die Juden in den, Falle, wo die