Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 22 (1891)
- Issue
- 39 (24.9.1891)
- Date
- 1891-09-24
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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hiifciHffltiikiiriinrtn 1! ו! ־ IN». ■a^WW benchigtr sich da» Wnrwrherz. Dm,« .... ׳ jener Brvchim EntwicktlunqSalter de« heranmachser,den lWwglingsllnd aller «carinii «ar oetfortn. Sie nafte ich «IMmI den Jüngling Wiedersehen, den ich hoffnungsvoll Ol unterrichten orgonurn! Dar«« erwäge ich nun di« Wicht der Erzieher, die Eltern davor zu warnen, allzufrüh das Band zu lösen, welche« Hau« und Schule zu gleichem Werke vereinigt. Und dabei bietet doch der jüdische Untert^cht bo« schönste Mittel, die« Ziel zu behaupten. — Warum begnügt man sich mit den leuht wieder vergessenen, geistig kaum anregenden Brocken vom Unterricht über den Geist de« ZWdenthumS und drLnat allzufrüh da« Kind zur gefährlichen Selbstständigkeit, da solcher Unterricht bald erledigt ist. ^Da« Meer de« Talmuds״ mit sein«» Zuflüssen ist uner- Mich, wenigstens unerschöpflich und zugleich voll der anndsten Lehren für Jung und Alt. Doch selten, gar 1 gelangt ein Kind heutzutage, so eS nicht dem Berufe Rabbiners sich widmet, die Gemara oder nur die Mischnah oder Raschi zum Pentateuch kennen zu lernen. Warum? Weil e« die Eltern stlbst mcht schätzen können und weil die estrflu streichen Beziehungen unterbleiben, di« ein Rabbiner zu den Familien seiner Gemeinde unterhalten soll. Ich unterlasse e«, wie angrdrutet. aus talmndischen :Belegstellen zu erweisen, wir Eltern den Schulbesuch und die häusliche Vorbereitung für dir Schule aufs Gewissenhafteste überwachten, mit welcher Eoinrqticnz Bätcr das Gebot der heiligen Sck.rist l «achteten: llud Ihr sollt sie lehren Euren Kindern, allezeit von ihnen zu reden — von den Vorschriften der Religion! Pädagogische Geschichtsbücher gewähren darüber Avfschlust. Und die heutige Welt must aus dem Schlafe ihrer j IudifferentiSmuS geweckt werden, must regen Antheil nehmen! an der Schulbildung der Kinder, dann wird dir Zukunft, | da« Heil der Menschheit auf das herrlichste gedeihen! Die Stell«»g der SUMtoer, Besonder» iw Gr»tzherA0Glh»w Hesse«. Die Stellung der Rabbiner ist fast nirgends eine ge- -sicherte, sie ist unsicherer, als die der Lehrer, welche wenigfden« al« Elementar- oder Botksschnllehrer von der Regierung i' angestellt oder geschützt werden. Die Anstellung eine« Ra bbiner« aber wird von der Regierung ignorirt, sie ist lein k" nothwendiger Akt, sondern ist dein Belieben der Gemeinde - nOheimgegeben. Rabbiner sind deshalb von Gesetzes wegen < an den Berathangen und Beschlustiasiungen nicht betheiligt, aKe« liegt in den Händen de« Borstande«, die Berwaltung /' wie die religiöse Leitung, der Rabbiner wird nur um seine Ansicht gefragt, wenn man sie wisiea will, sie zu beachten, ist nicht erforderlich, und doch ist der Rabbiner oft nur der -Einzige in der Gemeinde, welcher ansreichend«« Berständnist 1 'über und volle« Interesse für diese Angelegenheiten hat. Hie Rabbiner sind meisten« von den Vorständen auf Zeit, selten auf Lebensdauer angeftrllt; ihr veichältnist zur Ge- Weiade ist durch Privatvertrag geordnet. Die sogen, sta a t- ׳lich« Anstellung, wie sie in einzelnen Staaten üblich ist, ändert hieran wesentlich nichts; wenigsten« ist et so im Großh. Hessen, und im allgemeinen wird e« auch wohl so in den andern Staaten lein. Denn 1. zwingt di« Rerang die Gemeinden nicht zur Anstellung nne« Rabbiner; Rchenmg hat leine Interesse daran, und fall« der Geweiude resp. de» Vorstände a cht daran liegt, bleibt da« erledigte Nabbinat dauernd oder jahrelang unbesetzt. Zweiten«: di« Anstellm« erfolgt nicht, wie bei anderen Staatsbeamten, mittel« etnes vom Grostherzoge selbst oollzoaenen Dekrets, ' » aus Grund grotzheiqo^icher Eatstbliestung und in eines vorherge-an-eae» Antrag« des Gemein bevorbei der Grosth. Skgdwung «ch deren bezüglicher Bermit de» Borstaiw dmch eiaeu schriftlichen Lnk AnAckl unüsweise beruht demnach «cf emer Berta uschung der Rollen : sie beruht nän-kich immer aus eine« Vertragsvrrhältnisie, die Stelle des Borstaude« vertritt hier die Regierung. nachdem diese den Antrag auf Anstellung eines Rabbiner« und die Vedingungen dafür entgegengrnommen hat. - Das Gehalt bezahlt nicht die Regierung, sie übernimmt auch nicht die Verpflichtung dazu, sondern verweist darauf, daß solche durch den Borstand erfolgen werde Dieser entwirft das Budget, welches von der Regierung genehmigt wird Die Anstellung erfolgt auf Widerruf ohne Pension«- und Wittwcngehaltsberechtigung. Nicht einmal dir Zulässigkeit eures Stellvertreter« oder Gehülsea im Fall« der Invalidität, selbst nicht wenn die Wahl dem Borst ׳nde überlasi:n und das Honorar vom Rabbiner gezahlt wird, kaum die Regierung gegen den Willen de- Vorstande« erzwingen. Kann der Rabbiner keine volle, oder gar keine Dienst« mehr leisten, so kann der Borstand Dienstentlassung lcantragen; hier steht Dienstleistung der Gehaltszahlung gegenüber. Nachsicht hängt lediglich vom Vorstande ab, fall« dieser auf den Schein besteht. Die Regierung schützt den Rabbiner auch nicht in der Ausübung seiner Funktionen; er hat kein Anrecht auf dieselbe, sondern nur dir Verpflichtung zu ihr; «r must Folge leisten, rvenn er gerufen wird, kann es aber nicht hindern, wenn sie einen, aude>n, sogar einem Nicht- Rabbiner oder einem Fremden, übertragen wird. Enischädi- Verbindung der Landgemeinden mit der Stadtgemernde wird zweifelhaft. Wie innerhalb der Stadtgem.inde sich Zweiggemernden abgesondert haben, so str.bcn jetzt ganze Landkreise sich von der städtischen Muttergeincinde zu trennen und deren zukünftige» Bestand zivcrfelhast zu mach:». ES ist ja überall vielenoch in Israel'- Gemeinde» zu ordne» aber in erster Reihe steht die Ordnung derRabbiner- und Lchrerverhältntffe,d«m diese gehören zu den ersten Grundlagen, darauf eine jüdische Gemeinde gestellt werden und ruben soll, durch dies« gewinnen die Gemeinden JSrael's erst wieder ihren feiten und einheitlichen Charakter. Vielleicht wäre auch der AntisrmitismuS nicht so um sich gegriffen, wenn die Stellung der Rabbiner an der Spitze den Gemeinden eine unabhängigere gewesen und er nicht so oft durch den Vorstand zur unfreiwilligen Unrhätigkert verurtheilt wäre. Kerichle «nd Gorrespoade»?»». Deutfcdland. Mazdeßnrg. Der Plan des Baron Hirsch behufs Aus» Wanderung der russischen Juden eine Aktiengesellschaft in» Leben zu rufen, den wir in voriger Nummer unter Magdebürg bereits skizzirten, hat laut Mittheilung der ,Times" vom 1l. September 1881 dadurch feste Gestalt gewoimen, dast da« britische Handelsamt die Registrirung der Gesellschaft auf Grund der LompagnieS-Aefe vom Jahre 1867 bereits genehmigte und die erforderlichen Dukomenle bei dem Registriruagsamte deponirt wurden. Die wesentlichen Bestimmungen der Statuten sind solgende: t. Der «amt der Gesellschaft lautet: Jawioh Ooloiiüutioa Aaaooiatioa (Jüdische tlolonisarton »gesell schasl.) S. La» Bureau der «eftllschasr befindet sich tu «ugloud. ». Der Zweck »er «eftllschast ist Mt UuNrstützuu, und S*rdrung de« >u»Waud«1UUg vom Juden au« allen Lhetlen Europa» und >fteu«, vornehmlich an« Ländern, tu Welchen Meftlben tr-^nd Welchen des»»deren (Judeit-sLaren politischem oder anderem Druckt, eu»- zrfttzt find. Berpsianznng derftlben tu ander« LheUe der Well, Lrrtchtung »an Cotanten tu verschiedenen Lhetlen ven Nordnud Süd. Amertta und andre»» Ltirder» für landwtrthschastltch», «mwer» tolle und ander» Zweck». Zu diesem Behuf» fasen Llludereten äuge-