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Israelitische Wochenschrift · 1891-05-28 · 22 (28.5.1891) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
22 (1891)
Issue
22 (28.5.1891)
Date
1891-05-28
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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V -jk, mit Ejsschkiß der theolegssche«, i« oonoLLuM ge^-cele vom 31. StRnat 1848 wir .1. Di« Bestimmung der Statuten der Universität zu »>: gSberg vom 4. Mai 1843. 8 105, Absatz 2, woncüh 5:■זי Lehrer evangelischer Konfession zuzulaflen und und an- ׳,usi'llen seien, möge als aufgehoben betrachtet werden. 2. lieber die Fähigkeit, bei der gedachten Universität als Professor oder Privatdocent einzutreten, würden somit die allgemeinen Landesgesetze entscheidend sein. 3. Jedoch darf in jedem der folgenden Lehrfächer Geschichte, Philosophie, Staats- und Kirchenrrcht, die Zahl der nicht zu der evangelischen Konfession gehörigen Lehrern die Zahl der für die einzelnen Fächer zugelasscnrn evange- Irschen Lehrer desgleichen akademischen Ranges niemals übersteigen. 4. Zu den Aemtern des Rectors oder Prorectors und deS Stipendiumcurators dürfen nur Professoren evangelischer Konfession zugelassen werden, dagegen zu den Dekanats- Smtern auch Nichtevangelische (Katholiken) gelangen“ An Stelle der Bestätigung dieses Beschlusses deS oouoiliuru general, vom 31. Januar 1848 — also vor der Märzrevolution — kam am 14. Juli 1848 folgender über den Antrag weit hinausgehender ministerieller Erlaß: 31״t Folge einer an mich gerichteten Anfrage wegen Zulassungsl>erechtigung jüdischer Gelehrten zu akademischen Lehrämtern habe ich mit Rücksicht auf die von des Königs Majestät wegen Unabhängigkeit der staatsbürgerlichen Rechte von dem religiösen Bckenntniß erthcilten Zusicherungen keinen Anstand nehmen können, zu erklären, daß ich auch jüdische Gelehrte als zulassungsbcrechtigt zu allen Aemtern an den Landesunioersitäten anerkenne, insofern nicht die Natur eines solchen Lehramtes notwendig das christliche Bckenntniß voraussetzt. Ew. Hochwohlgeborrn gebe ich von dieser Erklärung mit der Veranlassung Kenntniß. den Inhalt derselben dem Rector und Senat der Universität, sowie den einzelnen Fakultäten, mit Ausnahme der theologischen, zur Kenntnißnahme und Beachtung mitzutheilen. Für den Minister :c. Berlin, 14. Juli 1849. Im Allerhöchsten Aufträge von Ladenberg." Hiermit schien nun diese Frage im Sinne vollster Gleichberechtigung ein für allemal gelöst. In Folge eines schon am 18. Mai 1848 vom Prediger der jüdischen Gemeinde. Tw Saal schütz, eingereichten Habilitationsgesuches für das Fach der orientalischen Alterthumskunde, namentlich der hebräischen RechtSalterlhümer, wurde derselbe im ausdrücktichen Hinweise auf den Beschluß vom 31. Januar 1848 durch das Votum des eonoilium generale vom 20. Juni 1818 dem Ministerium präsentirt, von welchem die Genehmigung miitelst Rescripts vom 28. Juli 1848 erfolgte. Aber wie die nachfolgenden Jahre auf so vielen Ge' bieten eine Reaktion herbeiführten, so auch hier, und es be durfte erst noch eines ernsten Kampfes, ehe die im Widerspruche mit dem Geiste der Zeit, wie der Staatsverfassung stehende Schranke gänzlich — und hoffentlich für alle Zeit — beseitigt werden konnte. Dadurch, daß unter dem 6 ,1drucke der durch den ״frischen Hauch" jener Tage verändert:« Rechtsanschauungen und gesetzgeberischen Veränderung das Kultusministerium den sogenannten protestantischen Eharacter der Albertina durch die allgemeine Bundesgesetzgebung ohne Weiteres von selbst für aufgegeben ansah, und demzufolge «ine ausdrückliche Aushebung des beschränkenden 8 105, die feie Universität beantragt hatte, für überflüssig erachtete — blick׳ dieselbe formell bestehen und wurde der betreffende Paragraph in die von dem Minister v. R a u m e r im Jahre 1854 erteilten Facultätsflatuten einfach wieder mit aufgc nommen. Ob in den fünfziger Jahren überhaupt von Pichtevangrlischen ein Antrag auf Zulassung zum akademischen Schrämte erhoben worden ist, wissen wir nicht. Aber im . Oktober 1860 reichte «in junger jüdischer Arzt, Herr Dr. S. 1׳־- -׳ B»«»«l, <iv__ w _ , ^_F mm der betreffenden (medicinischen) Fakultät einstim»' _ befürwortet. Aber diese Habilitation wurde von de« C»»£j rator der Universität am 23. Fchr. 1881 auf Gr »«d der andauernden RechtSbeständigkeit des z 105 für unzulässig erklärt. Der Bescheid lautete: ״Da nach A 6t der Einleitung zu« allgemeine» Landrecht Llatuien und Prvvinzialgesetze durch neuer« allgemeine >« setzt, nicht ausgehabe» werden, wenn nicht in letzteren dl« Aufhebung der׳ crsteren deutlich verordnet ist, so konnte nur durch «In« allerhöchste Verordnung die Aushebung des g 105 erfolgen. Eine solchß Verordnung ist nicht ergangen.- Aber Dr. Samuel beruhigte sich bei diesem Bescheide, nicht. Er wandte sich nunmehr an das oauoilium general^ mit dem formellen Anträge, ״bei Sr. Majestät dem Könige um Aufhebung des 2. Abs., 8 105, der UnioersitätSstattUech vom 4. Mai 1843 einzukommen." Deinen Antrag be» gründete er durch eine Denkschrift, in welche er geradezu den Nachweis führte, daß der ursprünglichen Stiftung gemäß Lehrer nichtevangelischer Konfessionen nicht zurückgewiese« werden können.*) In dieser Schrift, au» der nebeabei ersichtlich, daß schon im Jahre 1786 ein Jude (Suchet) ei» freilich abschlägig beschiedenes Habilitationsgesuch eingereicht hat, stellt Dr. Samuel fest: 1. Ein direktes Verbot der Zulassung von Nichte Protestanten zu Lehrämtern ist aus der Stiftung nicht nachzuweiken. 2. Die bei der Stiftung festgesetzten Eidesformeln sind ebenfalls nicht geeignet, allen Nichtprotestanten die Lehrämter der Universität unzugänglich zu machen. 3. Der ursprünglichen Stiftung gemäß waren Nicht» christen von jeglichem Studium und so vom Doktorate, von Rechtswegen aber erst hierdurch vom Lehramte ausgeschlossen. Dieser Denkschrift mit ihrer überzeugenden Beweis» führung wie warmen Darstellung ist eS zuzuschreiben, wen«- die Universität für da» Recht der .Ausgeschlossenen' immer von Neuem eintrat, und ohne die einzelnen Stadien der Angelegenheit hier weiter zu verfolgen, wollen wir nur he» vorheben, daß dieselbe schließlich triumphirte und die Uni» versitStsstatuten zu 8105 den Zusatz erhielten: ״Unbeschadet deS evangelischen Charakters der Universität können auch Nicht-Evangelische als Privat-Docenten in der juristisches, der medicinischen und philosophischen Fakultät zugelasien und im Falle des konkreten Bedürfnisses als Lehrer ausnahm»» weise angestellt werden." Hiermit war der Sieg der gerechten Sache erkämpf. Trotz der verklausulirten Form des Zusatzes hat sich dir, Stätte, an der ein Kant einst gelehrt, ihre- Rufes und ihres Ruhmes würdig erwiesen. Im Jahre 1887 hablitierten sichals Privatdocenten M. Perl» (später Professor in Gieße«) S. Samuel und M. 3aff4 (beide z. Z. noch hier al» Professoren thätig), und wurde Dr. Heinrich Jacobsohu (im vorigen Jahre inBerlinverstorben),inSProfessorencollegiun». berufen. 25 Jahre sind seitdem dahingegangen, Katholiken' und Juden lehren als Privatdocenten, außerordentliche unß ordentliche Professoren an der Albertina, gar mancher unter׳ ihnen eine Zierde der Universität und der Wissenschaft, undein Band der Eintracht und Collegialität umschlingt de», ganzen akadcmijchen Lehrkörper. Mit der Wahl und dem Eintrftt eines Juden in da» Rektorat ist die Gleichberechtigung des akademische». Lehramtes auch äußerlich besiegelt, und vor einigen Stunde« waren wir Zeuge, wie Sr. Majestät der Kaiser sich, von dem jüdischen Rector an der Spitze deS Professorencollegium» durch Händedruck verabschiedete. Gott schütze weiter! Königsberg, ani ׳Tage der Enthüllung des Denkmal», für den Stifter des ״Albertina", Herzog Albrecht von Preußen, 19. Mai 1891. Dr. I. Bamberger. ') .lieber den prolesnui tischen Eharacter »er Albertina'. Denk» schrisl gewidaret de« ooneiliaa general« der Universität 8önig#6etg von Dr. med. 5. Sa«uel. Königsberg 1861. klleör. b. H, .־

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