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Israelitische Wochenschrift · 1891-02-26 · 9 (26.2.1891) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
22 (1891)
Issue
9 (26.2.1891)
Date
1891-02-26
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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UeM dpr, fbd aber auf dem Wege de» gesellschafllichm Kampfe», der gesellschaftlichen Umarbeitrug verschwindet. Diese Sembe bat und kann auch in Deutschland keinen *ml« LuSdrmk im wirklichen Leben finden. Bei ua» aber ist die Loge eine ganz andere. Der Antisemitismus hat bei unS leider gesetzlichen Boden. Rußland erhielt die Juden mit Pole«, Kleinrußland und Linhauen und den in jenen Gebieten obwaltenden Gesetzen zuertheilt. Man kam noch nicht dazu, diese im Mittelalter» lichrn Geiste »erfaßte Gesetzgebung umzubilden. Der in jenen Gegenden herrschende KatholiciSmus, der Polen von der großen reformatorischen Bewegung ausschloß, ließ eS ein vollständig rechtloses Volk bleiben mit mittel» alterlichen Gesetz«! in Beziehung zur mittleren Klasse der Bevölkerung und dem sich überlebt habenden Prärogativ für die Schlachtiz. Dies Alles ging mit Polen zu Rußland über. Da es selbst leibeigen war und nur schwache Keime des Gemeinwesens in sich hatte, so trug auch Rußland, ohne zu ändern, viele juridische Institute des polnischen Reiches in seinen Codex ein. Bekanntlich waren lauge da- Magde». burger Recht und das Litthauische Statut sogar in solch echt russischen Städten wie Kiew herrschend. Diewar ein Zeichen der Toleranz der russischen Gerichtsbarkeit und der Achtung der Reichsmacht der geistigen und moralischen Ordnung gegen diejenigen Völker, die durch historische Schicksalsfälle mit dem russichen StoatSkörper einverleibt wurden. Die Gesetzesentwicklung aufzuhalten, war unmöglich. Alle diese alten, juridischen Institute wurden geändert und dirum so natürlicher, da sich die russische Gesetzgebung dem allgemeinen Lebensgange der gebildeten Menschheit anschloß. Nach dem Krim-Kriege, in der Epocb« der großen Er- Neuerung unseres Lebens, wurde die russische Gesetzgebung vollständig umgearbeitet. Einige wesentliche Veränderungen drangen auch in die dem Polen entstammenden Ausnahmegesetzt der Juden. Aber viele dieser veraltelen Gesetze sind geblwbm. Mit derartigen Einzelheiten hatte man keine Zeit sich zu beschäftigen, die gesetzgebende Thätigkeit war von wichtigeren Sachen vollständig in Anspruch genommen. Lndererseits ließ auch der Umstand manche Gesetze ihren Lusnahmecharatter beibehalten, daß viele in der Praxi- Heine Anwendung fanden und andere durch die allgemeine humane Richtung der Administration und Gesellschaft gemildert wurden. Manch« Gesetze waren buchstäblich vergessen. Dernun von Deutschland eindringende Antisemitismus, der daselbst nur theoretischen Boden fand, bekam bei uns eine praktische, reale Bedeutung. Die noch nicht vollständig umgeardeitete Gesetzgebung hat einen geeigneten Boden für die Umsetzung des »Wortes, in die »Thal-. Die fett einigen Jahren herrschende antisemitisch« Propaganda hat leider eine brdeutend« Stütze im Gesetz. Diese Gesetz« waren theils vergessen, thells gemildert bei der Anwendung; aber jetzt bekommen sie unter dem Einfluß der antisemitisch«, Bewegung ein« reale Bedeutung. D« unaufhörliche Lärm, den d,e antisemitisch« Presse erhebt, läßt rächt einmal überlegen und erwägen, worin die reale Bedeutung dieser Gesetze besteht. Die Gesellschaft, Administration und Gerichte sind wie betäubt «,- י umnebelt von der gegen die Juden ge» richteten Zeitungshetze. Täglich sind ganze Spalten in den Zeitungen mit aus der Luft gegriffenen statistischen Ziffern, willkürlichen Behauptungen und schamlosen Lügen ausgefüllt» deren Liel ist, zu beweisen, daß Rußland im Allgemeinen und Moskau im Einzelnen der Juden wegen untergehe; aber Niemand übernimmt eS, diese antisemitische »Theorie* in die reale Sprach« zu übertragen. Niemand fragt: »Was wollen sie in Wirklichkeit?', welche praktifche Formen sollen dies« Zeitungsseufzer bekommen, mit welchen realen Fakten soll das Leben m den Fällen antworten, wo die antisemitische Theorie in die Praxis übertragen wird, und mir lebend« Menschen in Berührung kommt? Man kan« mit Bestimmtheit behaupte», daß semiten chrr Stimme gedämpft hält«, wenn die , keit* nicht verhüllt würde und die Gesellschaft sich davon überzeuge» könnte, was uns das Leb« in j«en Fäll« giebt, wo die antisemitische Theorie in »That* übergeht. Das Leibeigenrecht hieltm manch« für eine »göttliche Einrichtung*, - bis die Gesellschaft zur Erkeuutuiß gelangte, was in der Praxis unter der formellen Hülle diese» »Rechts* vorging. Eine Nachricht im »Kiewlanin* läßt nun dm russische» Leser mit eigenen Augen er blick«, was e» heißt, w«n der Antisemitismus in- Praktische auf Menschenleben übertragen wird. In Nr. IS de» »Kiewlanin* vom 23. Januar d. I heißt es in der gerichtlichen Abtheilung gm. Zrftung: ' »Im üiewer Bezirksgericht vom iil. Januar wurde die Sache 4 über di« Lleinbürgerinnen-Jüdinnen: Lve Judovitfch, Lieba Breitma», Dewora Parlnoi x. verhandelt, die beschuldigt wurde«, das 117t kt. de» Strafrecht« «betreten zu haben Die Angeklagten trieben in Uie» Handel, ohne dazu da« Recht zu haben. Acht von ihnen handelte» mit Milch, eine mit Brod und eine mit Töpfen. Ihre Männer, Hand» ׳ werker, wohnen in Liew, haben aber laut dem Gesetze nicht da» Recht zu handeln, dir Angeklagten beachteten dies nicht und triebe» »ach Gutdünken Handel. Das Gericht erkannte die Angeklagten für schuldig . und bestimmte, sie au» Kiew hinauszuschicken * In diesem kurz« Gerichtsbericht coocmtrirt sich das eigmtliche Wesen des Antisemitismus, alle Seite« der »de» . rührten jüdischen Frage.* Die meiste» russischen Leser vermutheten nicht einmal die Eristenz eine- Gesetzes, nach welchem vie Fra« eines Jüdinnen Milch, Brod oder Töpfe kaust«,' nicht voraus-, " setzen, daß sie gewissermaßen Förderer des Verbrechens Uebertreter des CriminakgesrtzeS warm. Dm», wenn nicht : diese Helfershrlser, wenn nicht Käufer da wären, könnt die Jüdinnen nicht handeln, wäre also kein Verbreche».^ Wir müsst« es eingestehm, daß wir nicht einmal von bet; Existenz jenes Gesetzes wußten, dessm Text folgendermaßen j lautet: »St!!7!. Juden, die außerhalb ihre» Vohnrechtsrap»«» sich! mit Handel beschäftigen, außer den vom ASsetz gestatteten jäten,; find unterworfen: Lonfiszirung der Maare und sofortiger Answetfnng! ans jene« Drten.* Kraft diese» Gesetzeentdeckte die Kiew« HaudelSpeliz da; von IS Jüdinnen begangme Berbrechm, da« im Handels mit Milch, Brod und Töpfen bestand. Die Untersuchung^ und die Anklagebrhörde erachtete diesen Fall als einm straf rechtlich« und da» Kiewer Bezirksgericht fand, daß derartig HondelSarten dm Iudm außerhalb de- Rayon» verboten^ seien, und verurlhellte die Angeklagten zur augmblic"' Ausweisung and Kiew. Dieses Gesetz erhielt sich in unserem Codex wohl halb, well verschiedene HandelSrinschränkungm fttt die Int nicht abgrschafft wurden. Es wurde auch dann nicht ändert, als Glldm und Handwerker da- Wohnrecht a» außerhalb des RayonS erhielt«. Hauptsächlich blieb at das Gesetz deshalb, weil man seine Existenz und Anwrntznü barkeft vergesien hat. Wir kmne« wenigsten» keine« einzigen I derartig« Prozeß. Entweder dildm dies« 10 mit Milch, Brod oder Töpfen handelnden Frauen eine Ausnahme, od« e» fiel bi» jetzt Niemandem em, sie weg« Milch-, Brod« und Töpfeverkauf dem Gericht zu übergeben. Verderben bringend ist «S für die Bevölkerung wen« überlebte Gesetz« plötzlich unpartheiische, eifrige und lurerl liche Vollstrecker finden, die sich von dem Princip leite» last«»:! fiat jnatitia — pereat mnndus! »Wahrlich, wen» in dieser! Weist da» Recht geübt wird, dann muß dst Wett «ntergehen.^ .&id. uw ,®:ע■!;• ,׳

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