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Israelitische Wochenschrift · 1891-01-08 · 2 (8.1.1891) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
22 (1891)
Issue
2 (8.1.1891)
Date
1891-01-08
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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' LihÄbehörde zugelaffene jüdische Rrligioirilehrer Mitglied eines Lehrerkörpers würde, in welchem seine mangelhaft« allgemeine Bildung ihn lächerlich machen müßte. Wir müssen es wohl als einen unbestrittenen Satz binstellen, daß in unserer und zu jeder Zeit ein Religionslehrer an allgemeiner Bildung auf der Höhe des Lehrerstande» seiner Zeit stehen müsse, wenn er in seinem Unterricht nicht Schaden anrichten und entweder bei seinen Schülern bald die Achtung verlieren, oder sie in ihrer allgemein m< »schlichen und vaterländischen Bildung verderben soll. Aber selbst für den Fall, daß die Schulbehörte nur den Nachweis der Befähigung für Ertheilung de» Religionsunterrichts als solchen verlangt, welche Behörde gilt der Schulbehörde als autoritär? Wer soll ihr als solch« gelten? Auch hier ist eine Lücke, deren Ausfüllung gefahrvoll werdrn kann. Darum wäre rS nöthig, zu bitten: 1. Daß zur Erlheilung d«S!üd. Religionsunterrichts nur diejenigen befähigt sind, welche die Befähigung zum Volksschulunterrichte überhaupt besitzen. 2. Daß zur Ertheilung solcher Befühiguiigszeugnisse nur jüdische Lehrerbildungsanstalten aus Grund des Bestehen»׳ einer vorschriftsmäßigen Prüfung berechtigt sind. Freilich fehlte zur vollen O'dnung und Regelung der Neiftprüsung die Feststellung dessen, was in Bezug auf das religiöse Wissen von den Prüflingen zu fordern wäre. Auch die» drängt dazu, daß die Juden Preußens eine Ge- «einschaft bilden, in der solche Fragen gelöst werden. Bis dahin aber können die vorhandenen Anstalten volles Vertrauen, Wie bisher, genießen. Nehmen wir nun an, daß dir Schulbehörde einen wirklich geeigneten Lehrer anzustellen bereit ist — werden sich solche finden? Die Frage könnte stutzig machen. Aber es liegt bitterer Ernst in ihr, denn da» Gesetz sagt nichts darüber, ob ein zur Ertheilung des Religionsunterrichts an der öffentlichen Volksschule angestrUtrr Lehrer auch öfsentsicher Lehrer im Sinne des Gesetzes ist. In 8 HO, 11b, '187 Nr. 1, 12S Abs. 3 wird von .einstweilig angestrllten- Lehrern gesprochen. Ihre Stellung ist also keine ftste, definitive, entbehrt auch alle die Borthrile einer solchen, trägt «brr trotzdem wohl die ungeschmälerte Last all ihrer Pflichte». Me »ird es dann mit dem Militärdienst eine» solchen einstweilig angestelltrn ReligionSlehrerS stehen? Hier ist eine sehr bedenfliche Lücke. Welcher strebsame, fähige junge ' Wann wird sich einem Berufe widmen, der ihm nur sehr «rringr Aussicht bietet, an einer Volksschule als öffentlicher Lehrer angcslellt zu werdrn, aber ziemlich sicher ihn in die fmOung eine- Privatlehrers hineindrängt? Alle schweren Pflichten seines Stande- »nd nicht rin Bortheil desselben!? Daher ist eunsere Pflicht, darum zu bitten, daß. die zur Ertheilung des jüd. Religionsunterrichts an öffentlichen Volksschulen angestrllten jüdischen Volkelehrrr Mmz dieselben Rechte und Pflichten haben mögen, wir alle öffentlichen BolkSschullehrrr. Dann, wenn diese Bitte gewährt wird, ist es wohl jK$, daß die RelrgionSlehrerstellen eine ausreichende Wknnahm« gewähren können, denn nach § 117 und § 118 ist sowohl die Verbindung von Schul- und Kirchenämtern .«ls auch die Trennung derselben gestattet. Das letztere »ß geschehen, wenn die Bereinigung dauernd die beiderngra Interessen schädigt. ES ist auch di« Absicht voren. nach Verständigung mit der Kirchengemrinde grwiffe »dienste aus der Verpflichtung de» Lehreramtes au»- Heiden und ihre Ausführung dem freien ueberrinkommen Lehrer» mit der Kirchengemrinde zu überlassen. Bei seiser solchen Ausscheidung gewiffer kirchlicher Dienste würde ׳Msseits die Gemeinde ihre vermögen-rechtliche« Jntereffen, feit» auch der Lehrer seine Linnahmerechte in ge- »der Weise berücksichtigt sehen, fall» nicht Entgegenim Voran« vvwinbart ist. Es ist wohl leicht eindaß unirr solchen Umständen die Ueberaahme de» Vorbeter- und Prediger amte» lei'ht erfolgen, andererseits di« Trennung der Gchechitah vom Schrämte nicht minder leicht herbeigeführt werden könnte, wo es im Interesse der! Schule liegt. Wenn wir voraussetzen, daß unsere oben angeführten Bitten Berücksichtigung gefunden haben, wenn einerseits jüdische Volksschulen mit dem Rechte öffentlicher Volksschulen, andererseits der jüdische Religionsunterricht an öffentlichen Volksschulen auch bei weniger als 15 -,adern eingerichtet ist und die denselven ertheilenden ReligionSlehrrr den öffentlichen VolkSschullehrrrn an Bildung, Rechten und Pflichten gleicbgestellt sind, dann würde die Frage, welche wir oben aufgeworftn haben, nunmehr »veiter zu beantworten sein: Welchen Einfluß haben die jüdischen Gemeinden auf diese Ordnung des Schulwesen»? Nach 8!7 leiten die detr. ReligionSgesellschasten den Religionsunterricht. Demgemäß erfolgt die Einführung neuer Lehrpläne in Bezug auf den Religionsunterricht im Einvernehmen mit den zuständigen Organen. Dieselben Organe haben bei Einführung neuerSchulbücher für den Religionsunterricht zu erklären, daß gegen die in dem Buche enthaltene Lehre nicht» einzuweuden sei. Endlich haben die von der ReligionSgesrllschast hierzu beauftragten Personen da» Recht, dem Religionsunterricht in der Schule beiz »wohnen, durch Fragen sich von der sachgemäßen Ertheilung und von den Fortschritten der Sinder zu überzeugen, den Lehrer nach Schluß de» Unterricht» sachlich zu berichtige» und bei der Schulentlassung der Kinder an der Feststellung der Zeugnisse in der Religion mitzuwirken Eine Zurückweisung des mit der Leitung de- Religion»-- unterricht» Beauftragten vom Besuche der Volksschule ist zulässig, lvenn derselbe die Ordnung der Schule gestört hat. Die Zurückweisung erfolgt durch Beschluß der SchulaufsichtSbehvrde nach Benehmen mit den kirchlichen Organen. In dem Beschlüsse sind die Thatsachen anzugrben, welche die Maßregel begründen. Hier stehen wir nun vor drrselber Frage und Schwierigkeit, dir wir bei der Prüfung der Lehrer berührt haben. Wer sind die zuständigen Organe der Religionsgesellschaft bei den Juden? Daß es bei den Christen der Pfarrer ist, ist selbstverständlich, denn e» giebt keine christlich« Gemeinde ohne einen Pfarrer. Wer ist e» aber bei den Juden, wo kein Rabbiner ist? Wer bürgt dafür, daß e» selbst die Rabbiner sind und nicht ein anderes, dazu ganz ungeeignete» BorstandSmitglicd? Denn selbst, wenn ein Rabbiner Mit» glied de« Schulvorstandes würde, so hätte er nach 8 8V Nr. 8 als einzelnes Mitglied gar kein Recht, den Religion»- unterricht zu besuchen. Wir hätten deshalb darum zu bitte», daß als zuständige Organe die Rabbiner erllärt werden und alle Gemeinden, die keinem Rabbiner bisher unterstellt sind, in Beziehung auf die Ordnung ihrer Schulangelegenhritrn einem Rabbinate unterstellt werde». Wir haben hier alle Punkte des neuen VolkSsckulgesetzeS berührt, bei denen di« jüdischen Gemeinden das Wohl de» jüdischen Schulwesen», die Gleichstellung mit den andern ReligionSgesellschasten »nd Kirchen, im Staate zu wahren haben. Wir sind weit davon entfernt, damit irgend ein Urtheil über das ganze Gesetz aussprechen zu wollen. Dafür sind berufene Stimmen genug vorhanden. Aber die jüdischen Gemeinden haben doch ein großÄ Interesse daran, müssen es daran haben, daß die Unterweisung in der jüdischen Religion durch da» neue Gesetz nicht noch grüßxre» Gefahren und Schwierigkesten auSgesetzt werde, als lnSher» daß der jüdische Lehrerstand in seinen wichtigsten Lebensbeziehungen, in seiner Ausbildung, Stellung, Besoldung nicht noch mehr benachtheiligt werde, als e» schon der Fall ist. Es ist der ganze Religionsunterricht, die ä»nze Stellung de» JudeuthumS in Preußen, so west e» sich um eine der wickstigsten LebenSbedrncmngen desselben handelt, durch dieses VoÜSschulgesetz einer Gefahr ausgesetzt, die rechtzeitig er-

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