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Israelitische Wochenschrift · 1891-01-08 · 2 (8.1.1891) · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
22 (1891)
Issue
2 (8.1.1891)
Date
1891-01-08
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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Also die jüdischen Schulhäuser und Schulfond« werde« da. wo die jüdische Schule bi« jetzt ein« öffentliche war, auf die Ortsgemeinden übergehen. Und da, wo die jüdische Schule bis jetzt keine öffentlickegewesen ist, wird die private Stellung verbleiben und die Möglichkeit incistens ausgeschlossen sein, die Schule zu «i«er öffentlichen zu gestalten. Doch auf diesen Punkt wollen wir später näfcr eingehcn. Wir wollen jetzt nur die Frage weiter beantworte», was aus dem bisherigen öffentlichen jüdischen Volksschulwrscn wird. Mit dem Schulvermöge» mutz die jüdische (Gemeinde auch die Schulverwaltung an die Ortsgemeinde, den Schulbezirk, abtreten. Welchen Einfluß hat dann die jüdische Religionsgemeinde ans die städtisch gewordene Schule? Die Schulverwaltung liegt nach 88 53—54, soweit es sich um äußere Angelegenheiten handelt, in der Hand der Gemeindeverwaltung, im klebrigen in der des Schul« Vorstandes. Zu diesen gehören außer Mitgliedern der Orts- Gemeindevertretung auch stimmfähige OrtS-Gemeindeglieder. Es können nun auch Juden in diesem Schulvorstande sein — wen» sie hineingewählt werden. Und wenn nicht, wer vertritt denn die Interessen des jüdischen Schulwesens im Schulvorstande? Nach K 7S treten dem Schulvorstande folgende, von der Schulaufsichtsbehörde (Regierung) widerruflich zu l>estellende Mitglieder hinzu: 1. eine oder mehrere der mit der unniinelbaren Aussicht über die Schulen des Bezirks betrauten Personen, 2. je ein (Geistlicher oder Religionsdiener der belresienden Religion««Slestllschaften aus der Zahl der im Schulbezirk mit der Leitung des Religionsunterrichts betrauten und indieser Stellung zum Besuch desselben besuatcn Personen. 8. ein oder zwei der im Schulbezirk angestellten Bolksschullehrer, 4. soweit angängig und soweit die» von der Gemeind« beantragt »grd, ein Lrz«, Diese Personen haben keinen Anspruch aus Reisekosten, Tagegelder Besoldung, Remuneration, Ersatz von Auslagen. Di« von der Schulaufsichtsbehörde in den Schulau-schuß und in de» Schulvorstand der vlutsbezirke rntsandteir Mitglieder haben bei Geldbewilligungen kein Stimmrecht. Rach diesem Paragraphen (Nr. 2) würde also durch die Schulaufsichtsbehörde in den Orten, in welchen die jüdische Gemeinde durch ihren Rabbiner die Leitung des Religions» Nüterrichts ausüben läßt, der Rabbiner in den Schulvorstand, ober auf Widerruf eingereiht werden. Aber wer wird in den Orten, an tvclche» kein Rabbiner ist, mit der Leitung de« jüd. Religionsunterrichts betraut? Wen wird dann die Schulaufssichtbehörde in den Schulvorstand senden? den Lehrer, oder beit Gemeindevorsteher, oder gar keinen? Oder ba, wo ein Rabbiner, ein Land-, oder Provinzialrabbiner einen großen Sprengel verwaltet, diesen Rabbiner? Hat diese Verüetung in den entfernten Gemeinden noch irgend einen Werth? Hier also ist eine Lücke, deren Ausfüllung für die vielen jüdischen Schulen auf dem Lande sehr verhängnißvoll werden kann. Sollte da nicht eine Bitte vorzutragen sein, daß in solchen Fällen der jüdische Lehrer, als der mit den Schulverhältnissen am vertrautesten in den Schulvorstand zu berufen wäre. Nehmen wir nun an, daß in dem Orts-Schulvorstande die jüdische Gemeinde vertreten ist. In welcher Hinsicht kann ihr Vertreter ihr Interesse wahrnehmen? Rach Z 14 sollen konfessionelle Verhältnisse bei Einrichtung von Volksschulen möglichst berücksichtigt werden. Und worin besteht insbesondere die Berücksichtigung? Nach 8 IS kann die Schulaufsichtsbehörde da, wo die Zahl der Schulkinder einer Religionsgesellschaft in einem Schullezirke -0 übersteigt, die Einrichtung einer besonderen Volksschule sür dieselben anordnen. Demgemäß darf man wohl als zweifellos erwarten, daß in großen jüdischen Gemeinden mit mehr als 6V volksschul« wichtigen Kindern, wenn es erfordlich ist, eine eigene Md. Volksschule eingerichtet werden wird, dir allerdings nicht .׳.״Her jüdischen Gemeinde, sondern dem Orte gehört, und unter deffen Verwaltung besteht. Wcks wird aber an den vielen. Orten geschehen, wo weniger als 60 Schüler sind? Nach. die׳'em Entwürfe wird dort eine besondere Volksschule nicht eingerichtet. Was wird da au« all den jüd. Elementarschulen ,»Hannover und Hessen? Und was wird dann au« dem jüd. Religionsunterricht? Nun nach 8 14 Absatz 4, wen» mindestens 15 Schüler einer Religionsgesellschaft angehören, ist möglichst für dieselben ein besonderer Religionsunterricht cinzurichten. Wenn nun aber keine 15 Schüler da sind, um thatsächlich in vielen kleinen Landgemeinden, waS dann? Wird dann ein Religionsunterricht dennoch eingerichtet werden, wer wird ihn bezahlen und welche Stellung wird der Lehrer einnehmen? Es thäte also Noth, die Bitte auSzuspreche», daß überall, wo eine jüdische Gemeinschaft mit weniger als 15 Kindern besteht, entweder, wo es möglich ist. inehrere kleinere Gemein« schäften zu einem Schulbezirke vereint werden und dadurch die Zahl 15 wenigstens erreicht werde, oder daß für die ge« ringere dennoch ein Religionsunterricht eingerichtet wird, sobald die jüdische Gemeinschaft einen dazu geeigneten Lehrer aufweist. Nun ist aber nicht zu vergessen, daß selbst da, wo 15 jüdische Kinder an einer Schule sind, der Religion-unterricht für sie nicht ohne Weiteres von der Schulbehörde Mt*j' langt oder eingerichtet wird. Vielmehr ist nach 8 14 Absatz..' 5 in der Regel bet den Kindern, die nicht der evangelischen noch der katholischen Kirche angehören, rin Antrag seiten«) der zuständigen Organe der Religionsgesellschaft und ein, Nachweis einezur Ertheilung des Religionsunterricht« be»1 fähigten Lehrers einzubringen. Wir dürsen wohl da« Ber«I trauen zu alle» unseren Gemeinde» haben, daß sie solches Anträge zu stellen, bereit sein würden. Wer aber da« V fahren und die Zustände in den kleinen Landgemei« kennt, weiß, daß ohne kräftigen Antrieb autoritativer Personell) solche Anträge aus allerlei Gründe unterbleiben könne Wenn nun in ganz Preußen alle jüdischen Gemeinden eingerichtet wären, daß keine einereligiösen geistigen Obe >1׳uptS entbehren dürfte, dann könnte man von dein Ernsi der Rabbiner und Prediger erwarten, daß sie, erhob über den Gemeindezuständen, solche Anträge veranlaß^«.') Aber wie viele Gemeinden entbehren jedes geistigen, autor tivcn Führers. Diesem Mangel an der jüdischen Geineil cinrichtung muß man abhelfen. Daher wird eS jetzt eine bieterische Pflicht, daß in der einen oder. anderen W dieser Unordnung und Zerfahrenheit ein Ende gemacht wi Zwei Wege bieten sich dar, der staatliche Zwang und freiwillige Hingebung. ES müßten endlich einmal die Jul Preußens, wie in fast allen andern deutschen und auß deutschen Staaten, Rußland ausgenommen, durch staatlich Antrieb dazu veranlaßt werden, eine Gemeinschaft iverden. Bis dahin aber müßten die Rabbiner und Freunde) des jüdischen Schulwesens sich es zu ihrer Aufgabe machen,1 darüber zu wache«, daß solche Anträge überall gestellt? werden und da, wo sie unterblieben sind, dafür sorgen, daßl sie nachträglich dennoch gestellt werden. Nehmen wir nun den günstigsten Fall an, daß Anträge thatsächlich gestellt werden und daß die Schulau sichtSbehörde bereit ist, einen Lehrer anstellen zu lass Wen wird sie für .befähigt' erachten? Darüber schweigt Schulgesetz ganz, welches über Lehrerbildung überhau nichtvorschreibt. Wir dürfen aber gewiß annehmen, d die Schulbehörde entweder fordert, der jüdische Religio lehrer müsse die Befähigung eine- Volksschullehrers Hab ot« er müsse, indem man von seiner allgemein wtfs schaftlichen Vorbildung absteht, von einer dazu bereck' Behörde der Gemeinde die Befähigung zum ReligionSu amte Nachweisen. Zum Wohle unserer Jugend müssen unter allen Umständen fordern, daß ein jüdischer Religü lehrer an allgemeiner Bildung dem Bolksschullehrer gb steht. Man bedenke ferner, welche Stellung da« Indent' an solchen Orten rinnehmen würde, an welchen der

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