Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1890)
- Issue
- 39/40 (26.9.1890)
- Date
- 1890-09-26
- Page
- Seite 301 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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ter Ränkrsucht angewendet und sofort erklärt, daß sie Geld «nu« hätten, um ihn schließlich au» Görlitz heranSzuoringen." Thatsächlich hätten denn auch die Kläger immer da- Hau-, in welchem der Konkurrent ein Geschäft aufmachte, angekauft, denselben auf diese Weise weiter und weiter gejagt, und als letzterer schließlich bei abermaligem Mieten eines Ladens zur Vorsicht sich ein Vorkaufsrecht an dem betreffenden Hause gesichert, hätte Herr Levy das HäuS doch mit List an sich zu bringen gesucht. Diese Erzählung hat nunmehr zu einem Beleidigungsprozeß Veranlassung gegeben. Auf Grund der Zeugenaussagen in demselben muß nun die ״Staatsbürger Zeitung' selbst de> und wehmüthig bekennen, daß ihre Mirtheilungen nicht d:r Wahrheit entsprochen hätte». Rechtsanwalt Munckel beantragte als Vertreter de» Klägers den Angeklagten wegen der Schwere der Beleidigung nicht mit einer Geld-, sontxrn mit einer Freiheitsstrafe zu belegen. Der Anwalt des Beklagten suchte für diesen al» Milderung--?rund ins Feld zu führen, daß er als Mitglied der antiemitischrn Partei in Wahrnehmung berechtigter Interessen und außerdem in gutem Glauben gehandelt. Der Gerichtshof /Vorsitzender Amtsrichter BiSly) entschied, daß sich der Beklagte einer schweren Beleidigung durch Verbreitung nicht nachweislich wahrer Thatsachen schuldig gemacht habe. Hierbei könne von einer Wahrnehmung berechtigter Interessen keine Rede sein, denn der antisemitischen Partei als solcher könnten derartige Interessen im Allgemeinen nicht zugesprochen werden, eS müsse vielmehr jeder einzelne konkrete Fall erwogen werden. Bei der Schwere der Beleidigung habe der Gerichtshof von der Verhängung einer Geldstrafe Abstand genommen und den Beklagten zu einer Gefängnißstrafe von vierzehn Tagen verurtheilt, auch den Beleidigten die Befugniß zugesprochen, das Urtheil auf Kosten de- Beklagten in der ^.Staatsbürger-Zeitung" zu veröffentlichen. (Das einzig/ wirffame Mittel, um die antisem. Blätter, welch« täglich die verlogensten Mitthcilungen und Verleumdüngen über Jude» bringen, rin wenig in Schach zu halten, dürste doch wohl nur — die Furcht vor dem Strafrichter sein. Man sollte ihnen nichts ourchgehen lassen. (Siehe unter ״Sorau") Aerli», IS. Sept. Die .StaatSbürger-Zeitung" schreibt: ״Kaum glaublich, aber wahr! Bei der diesmaligen Abiturientenvrüfung des Werderschen Gymnasium» fällt die Prüfung in ver Religion fort, weil sämmtliche Abiturienten, 12 an der Zahl, sage und schreibe — Juden sind. Von den jüdischen Schülern wird, wie wir bereitvor längerer Zeit hervorhoben, auffallender Weise irgend welcht Religions« krnntnih oder sonst ein Nachweis sittlicher Reife bei der Maturitätsprüfung nicht verlangt, wie dies doch von den christtichen Schülern geschieht. Gleichwohl aber werden die jüdischen Abtturienten ohne Bedenken den christlichen auch obne Prüfung gleichberechtigt erachtet und erwerben mit der Ablegung de» Abiturienten-ExamenS ohne Religionsprüfung dieselben Rechte für künftige StaatSkarriäre, wie diese. Das ist auch ein Beispiel, wohin eine »Toleranz" führt, die völlig «inseitig ist und an die Stelle der Gleichberechtigung die Bevorzugung der Juden vor den Christen setzt." Wir sind diesmal ausnahmsweise einmal in der Lag«, den Bemerkungen .der .Staatsbürger-Zeitung" über die Nichtprüfung jüd. Abiturienten in der Religion zuzustimmen. Aber nun trifft denn da der Borwurf? die Juden doch nicht. Denn wir erinnern daran, daß wiederholt (sowohl unter Mühler als Falk) von Rabbinern, jüd. Schulmännern und Borstebern Petitionen an» LultuSministermm einaereicht wurden, daß der jüd. Religionsunterricht an den höheren UntrrrichtSanstalte» obliaatonsch gemacht und die jüd. Abiturienten auch in diesem Gegenstand« geprüft werden. Aber vergeblich. — DaS Fehlen der Prüfung in jüdischer Religion ist also keine Bevorzugung sondern eine Hint- Umsetzung des Jul>enthumS! Jwum (Niel-eriausitz), 18. September. In der nach den «GerichtSftrien uer te zum erste» Male wieder stattgefundenen Sitzung deS Schöffengerichts gelangte die «egen B׳:» leioigung erhobene Anklagesache gegen den evangelifthlutherischen Pastor Schöne aus NeinSwaldc zur Ber» Handlung, in welcher Herr Rechtsanwalt Neu mann zugleich als Nebenkläger, i» Vertretung deS hiesigen Rabbmec« Rubenstein, austrat. Durch die Beweisaufnahme wurde folgender Thatbestand festgestellt: Der Erstgenannte hatte im Februar d. I. gelegentlich einer Wahlrede in ReinSwaldr in Beantwortung einiger Aeußerungen eine» hiesigen freisinnigen WablrednerS dir Bemerkung gemacht, der Rabbiner Rubenstein yabe bei Gelegenheit der Beerdigung des verstorbenen AmtSgcrichtSraths Karo in der Grabrede (jt< äußert: ״Wenn du de» Zimmermanns Sohn sichst, so wirf auf ihn mit Steinen"?) Diese Aeußerung wollte ein Mitglied der lutherischen Gemeinde, welches bei der Beerdigung zugegen gewesen, gehört haben und wurde dieselbe darauf dem Herrn Pastor mitgetheilt, der sie alsdann in der bttx. Wthl-Versammlung zur weiteren Kenntniß brachte. Daß die beleidigende Aeußerung alsdann auch zur Kenntniß des Prediger» der jüdischen Gemeinde gelangte und dieser daranf Klage erhob, ist ja durch die Thaffache der Einleitung te» SttafvcrsahrenS schon dargethan. In der heutigen Ver- Handlung behauptete der Herr Pastor, nur für den evangelischcn Glauben eingetreten zu sein, und bei der Wietxx« gabt der ihm mitgetheilten Aeußerung in keiner Weise den animus Injnriandi gehabt zu haben. Da nun aber and) die Zcugcn-Bernehmuug nicht- Positives ergab, was I)ie Wahrheit der Aeußerung de» Herrn Rubenstein hätte darthun können, so sah sich der Herr Pastor zu dem Eingehen auf einen Einigungs-Vorschlag de» Herrn Vorsitzenden vrr. anlaßt, welcher darin bestand, daß er erklärte, das Bertrauen zu dem Herrn Rabbiner Rubenstein zu hegen, die incrimimrte Aeußerung in der Grabrede nicht gethan zu haben. Nach dieser Erklärung zog der humane und vrrsöhnliche Rabbiner den Strafantrag gegen den Angeklagten auf vielfache Bitten zurück, und gab so dem evangelisch» lutherischen Pastor ein nachahmenSwertheS Beispiel von ech:er Friedensliebe. — Mit Bezug auf eine frühere Notiz in Ihrem geich. Blatte betreffs der geplanten aber nicht bewilligten Verlegung de» Jahrmarkts am Bosch h&schono, kann ich nunmehr mittheilen, daß sämmtliche hiesige jüdische Kauflcute am Neujahrsfeste trotz deS großen Jahrmarktes ihre Geschäfte fest verschlossen hielten. Aetpziß. Aus dem Berwaltungsbericht der hiesigen Gemeinde über das abgelaufene Verwaltungsjahr ist 31t ersehen, daß die Gesammtzahl der steuerpflichtigen Mitglieder im ganzen Gemeindebezirke (einschließlich der Vororte) auf 1175 gestiegen ist, welche die Summe von 36114 M. an Steuern aufbrachte. Von den 3 Ehrenmitgliedern der Gemeind« sind zwei (die Rabb. Tr. Goldschmidt und Philippson) im vorigen Jahre verstorben, so daß nur Herr Dr. Jellinek als taeinzige Ehrenmitglied verbleibt. Geboren wurden 83 Kinder, getraut 13 Paare; es starben 57 (30 Erwachsene und 27 Kinder). Der Vorstand hielt 23 Sitzungen, der Schätzung-- auSschuß 7. Von sonstigen Einrichtungen ist hervorzuheben, i«ß Gebühren (mst Ausnahme der Selbstkosten) für Trauungen, selbst wenn beide TheUe von auswärts sind, nicht erholien werden; et wird nur da» Spendenbuch zu freiwilligen?leiträgen zu den Wohlthätigkeitskassen vorgelegt. Daß noch — wenn auch nur au» Veranlassung von Familienereignissen— Mi-aohebaraoh'• gemacht werden, halten wir einer Gemeinde wie Leipzig, di« einen reformirten Gottesdienst hat, nicht würdig: daß bei der Unterstützung Einheimischer ap t«m Grundsatz« sejtgehaltru wird, nur solche ^u berücksichtigen, welch« mmdestenS 2 Jahr« hindurch ihren Wohnsitz in Lestzig habe» und nuht verarmt hingezogen sind,' erscheint doch «tt»aS 1 Antisemitische Blatter, «1« da« .Balk", hatte« dies« Lüg« natürltch gleich verd reitet, al» 8ea*l» dafür, daß die Jude« bei U-rr« euIMrilen Ha»tl»»ge» dp! Stifter de» Ehrtsteach««» schmäh««!!