Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1890)
- Issue
- 37 (11.9.1890)
- Date
- 1890-09-11
- Page
- Seite 284 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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sprechen zu «üffen, und der geübte Redner muß dafür Kraft und Stoff in sich haben. ES ist aber auch nicht nkthig. daß jede Rede ein« Kunst, und Meisternd« sei. L änge und Ausführlichkeit zeichae« eine Rede nicht immer als eine vorzüglich« au«, und m der Kürze liegt 'oft di« gröbere Schwierigkeit. Es ist aber auch nicht immer «öthia, Reue« zu lagen. Allbekannte« neu und gut zu sagen, ist auch ein Vorzug*); e« ist oft sogar heilsam und nothwendig, Bekanntes, aber wenig Beachtete« zu wiederholen und neu- «rdingS einzuschärfen. Ein« kurze Betrachtung und Ermahnung gilt auch al« Predigt, kann als solche gegeben werd«« und wird al« solche hingenommen, zumal zur Abwechselung mit längeren und häufigen oder gar regelmäßigen Predigten Freilich, je seltener und außergewöhnlicher die Predigtcn sind, desto größer ist di« Erwartung, desto strenger der angelegt« Maßstab.der Beurtheilung. Unser Publikum hat sich »och zu wenig au die »vieder «»geführte Predigt gewöhnt, es hört sie mit kritischem Ohre, um zu hören,- wa« und wie der Prediger spricht, zu prüfen, ob und in wie weit dies mit den eigenen Ideen übcreiustimmt» nicht 9ie Predigt in sich aufzunehmen und auf sich wirken j,u lasien, .im sich daran zu belehren und zu erbauen, sich durch sie ^u heben und zu besten«. Da« ist verkehrt! Man höre i.nb beurtheile eine Predigt nicht, wie die Musik und de« töesang eine- Concerts oder Theater«. (Lchluß folg«.) Derichle ««> Magdelnrg (Fortsetzung.) Au« dem geschichtlichen .leberblick sei noch kurz Folgendes mitgetheilt. Da« unter >r westfälischen Regierung bestehend« israelitische Consistorium Latte durch Decret vom 15. März 1809 Herrn Jsaac Heilbronn zum Rabbiner eingesetzt. Rach deffen Tod (1322) übernahm der Eantor Mose« Salomon als .Vicerabbiner* die Vollziehung der »rabbinischen Funktionen', dem im Jahre 183$ der Charakter eine« Rabbiner« zucrtheilt wurde. Da jedoch für die vorgeschrirbenen gottesdienstlichen Reden und Borttäge nicht genügend gesorgt »var, beschlossen di« Aeltestcn unter fast einstimmiger Zustimmung der Gemeinde und unter Bestätigung der königl. Regierung vom >0. Januar 1834 den Dr. Ludwig Philippson zum Abhalten der gottesdienstlichen Vorträge uud zur Einrichtung :wtt regelmäßig organisirten Religionsschule anzustellen. Nachdem Tecember 1839 der Rabbiner Salomon verstorben, .vurden dem Dr. Philippson die rabbinischeil Funttionen :ibertragen. Durch Rescript der königlichen Regierung vom . 0. Januar 1834 wurde die Genehmigung zur Errichtung -iner Religionsschule ertheilt, die am 2. Februar 1834 frieriichst eröffnet wurde; e« war dir erste Norddeutschlands, mit Ausnahme Hamburg». (Die Schülerzahl belief sich damals u!>k »5; 28 Knaben und 29 Mädchen; — jetzt: 166.) Auf Dr. Philippson, der im Mai 1862 auS seinem hiesigen Amte schied, folgte im August desselben Jahre« der Rabbiner Dr. Gübemann und diesem der zeitige Rabbiner Dr. Rahm er (1. April 1867.) Wenden wir uns nun den Emancipations-Bestrebungen in hiesiger Gemeinde zu. Bon echt humanem Geiste beseelt waren unterm 18. Februar 1845 der Magisttat der Stadt Magdeburg (Oberbürgermeister Francke) und die Stadtverordneten bei der Provinzial-Stände-Bersammluug mit der Bitte vorstellig geworden: ״Die bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den Christen bei Sr. Majestät dem Könige geneigtest zu befürworten" eventuell aber iiindestenS ״eine Revision der Gesetzgebung über die Juden, wie sie bisher in den verschicdenrn Provinzen sehr verschieden statt hat, und möglichste Uebereinstimmnng dieser Gesetzgebung in allen Provinzen höheren Orts zu beantragen." Der Landtag erkärt sich mit Ausnahme von 4 Stimmen gegen beide Anträge. Die Bestimmungen des Edicts" vom 11. März 1812, daß die *) Horaz nennt dies: Common• propri• die«r•. für Inländer zu «uPrnden Juden HÄche und Freiheiten mit den Ehrfften «niesten sollen und daß sie daher akademische Lehr- - und Schul-, auch »e«rinde- -mter, zu welchen sie sich geschickt gemacht haben, verwalten können, wurden durch CabinetSordre und auderweittge Erlasse aufgehoben. In unserer Gemeind« Magdeburg lagen nun die Berhältniffr ander», al« in denen anderer preußischer Provinzen. Hier galt die CabinetSordre vom S. August 1830, welche verordnet«, ״daß sie sich bi« zu weiterer gesetzlicher Bestimmung in Hinsicht der Verhältnisse der Juden in den neuen und wieder erworbenen Provinzen lediglich nach Heujenigen Vorschriften geachtet werden solle, welche bei der Besitznahme dieser Provinzen al» darin gesetzlich bestehend vorgefunden worden sind.* Da erschien da« Jahr 1847 und mit ihm da» Gesetz über die Berhältniffe der Juden. Doch da« Jahr 1848 mit seiner politischen Bewegung ließ an eine Durchführung de« Gesetzes nicht denken. Da« Jahr 1849 ging zu (£nU und mit ihm die Wirksamkeit de« da« maligen Vorstandes der Gemeinde. Da diest bi« dahin immer noch nach den durch die westfälffche Gesetzgebung gegebenen Normen verwaltet worden war, machte der derzettige Vorstand behufs Neuwahl eine- ^neuen Vorstandes dem hiesigen Magisttat unterm 7. Oktober 1849 die Anzeige, daß seine Amtsperiode mit dem letzttn December 1849 abgelaufen sei. Der Vorstand erhielt al- Antwort die Mit- «Heilung, daß dir hiesige Gemeinde nunmebr ihre Vorsteher selbst zu wählen, wie überhaupt ihre Angelegenheiten fortan ganz selbstständig zu verwalten habe. Der für die Zeit vom 1. Januar 1850 bis 31. Dezember 1852 gewählte Gemeinde- Vorstand entwarf ein die Berhältniffe der Gemeinde regelnde« Statut und unterbreittte e« der Regierung zur Bestätigung. Jedoch die Regierung fand hierzu keine Veranlassung. ES war somit «in Zustand der Willkür und Rechtlosigkeit ge-_ schaffen. Der Vorstand legte der Regierung die Haltlosigkeit diese» Zustande« dar. linier dem 2. September 1852 willigte diestlbe «in. um der Gemeinde dir Erfüllung der Bedürfnisst einer Corporation z» sichern, ihre ,hülsrriche Einwirkung* zu biete«. Bald hiernach entschied da» Ministerium — 16. Februar 1853 — daß die gestjsiiche Grundlage für die Einwirkung d.« Staat» in׳ de« Vor» schristen de» Gesetze» vom 23. Juli 1847 gegrde« sei und die früher« Ansicht Zer StaatSregleruug. vom de« jüdischen EultuS- und StaatSweke« keine Senutniß zu nehme», m-, zwischen der durch viafache, den praktische« Bedürfniffen enffprungeurn Auttägr geförderten Auffassung Raum ge geben, daß auch i» eigenen Jutereffe der Juden «ine Mit- Wirkung des Staatbei Regulirung und Beaufsichtigung ihrer Gemeindeuud TultuSaugelegeuheiten nicht zu umgchen sei. So war den» das Dilemma, worin sich die Gemeinde »«fand, beseitigt. Die eben geschilderten rechtlostn Verhältnisse benützte eine Anzahl von 15 Mitgliedern nnb versucht« eine Separat» gemeinde zu bllden. Sie nanuten sich unter de» Borgeden, daß die Gemeinde unerlaubt« Reformen im Goltesdirufte gestattete, .altjüdisch« Gemeinde* und verweigerte« die Zahlung der auf sie fallenden Beiträge. Diest, in Höh« von 280 Thalern, wurden jedoch vom Magistrat exccatonsch eingezogen und in Affervat'ou genommen. Da» Miaisieriu» Entschied dahin, daß hier nur «ine, kraft der früheren Gesetzgebung mit korporativen * Befugnissen auSg,:stattete jüdische Gemeinde besteh« und daß die Mitglieder der so» genannten .altjüdischen Gemeinde* nicht für berechtigt er« achtet werden könnten, diejenigen Beiträge und Leistungen zu verweigern, dir sie als Mitglieder jener Corporarion zu enttichttn hätten. Die in Asservatio« genommen« BeittLge - seien au den Vorstand herauszuzahlen. -Tamst war diese unerquickliche Angelegenheit erledigt und die Einhett der Gemeinde hergestellt, die seitdem nicht wieder getrübt wurde. (Schluß folgt.). Aerkt«. Die Statistik ist rin zweischneidiges Schwert, »ndwennsien'!cht unparteiisch.s0ndern gar tendenziösgehunchabt