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Israelitische Wochenschrift · 1890-05-29 · 22 (29.5.1890) · p. Seite 164

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
21 (1890)
Issue
22 (29.5.1890)
Date
1890-05-29
Page
Seite 164 (sequence 4)
Language
German
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164 auf historischem Boden bauend, auf nie wankender Grundläge da» Gebäude errichtend. Mau täusche sich nicht: Be» dürfniß für Reform, wenn auch kein weil vorgeschnttene», hat auch die Orthodoxie unserer Zeit*); dieser diene die Reform, diese dienen ihr denn auch. An diesen erhalte man sich die Säulen de» Judenthum», die Träger der Religion und de» Gottesdienste«. Man nehme dem Gebäude die tragenden Säulen nicht, damit e» nicht falle, man halte aber auch über» tünchte Wände nicht für ein au-gebefferte» Gebäude, damit nicht die verdeckte Fäulniß e» verderbe. Dr. Rothschild, Rabbiner. Berichte und Corref-o«de»;e«. Demt-cklaiid. MagdeSurg, 27. Mai. Im Anschluß an dir in vor. Nr. veröffentlichte Petition, die Schulpflicht auch auf deu M>schen Religionsunterricht au»zudehnrn, theilen wir au» einem längeren Schreiben de» Hrn. Lehrer« Nathan au» Janowitz den nachfolgenden beherzigenSwerlhrn Theil mit. Jauowitz, deu 23. Mai 1890. ״ ... Wo» die einzelnen Ausstellungen an der Abfafluug und Begründung meiner Petition betrifft, von welchem der in Ihrem gesch. Blatte veröffentlichte Wortlaut derselben begleitet war, so bin ich Ihnen geehrter Herr Redakteur, für die Veröffentlichung sehr dankbar, weil dadurch die Diskussion über diese wichtige jüdische Schul» angelegenheit augeregt und mir Gelegenheit gegeben ist, auf deu der gebotenen Eile «egen rasch verfaßten PelitiooSeol- Wurf eingehender zurückzukommen. Bezüglich der einzelnen Ausstellungen bi» ich der unmaßgeblichen Meinung: 1. Daß der Biblische Geschichtsunterricht überall al» erster Gegenstand und Bestaudtheil de» Religion«׳ unterricht» gilt, und wenn in Eiuzelfälleu jüdische Bäter, z. B. wo kein jüdischer Religionsunterricht vor» Händen, ihre Kinder an dem bibl. Geschichtsunterricht a. T. in der christl. Schule wollen theilnehmeu lassen, so bleibt r» ihnen» trotz unseres PetitialzusatzeS, nach dem Wortlaut de» tz. S de» Schulpflichtgesetze» im Vordersätze, freigestellt. Anders aber, wo jüdischer Religionsunterricht von gemeindewegen besonder« eingerichtet ist; da soll auch der Schulzwang bei diesem verhindern, daß solche Linder 1—2 Stunden die Woche dort als stille Theilnehmer hiogehen. um sich hier ihrer Schulpflicht zu emlrdigeu. 2. Häuslicher Mer sooft welcher Privatunterricht in der Religion wird durch unser Petitum nicht unterdrückt, und ließe sich einfach dadurch rinführeu, daß von der Einrichtung deffelben dem jüdische« Gemeinde- Vorstande Anzeige gewacht wird, der mithin al» ein iunerhalb der jüdischen Gemeinde eingerichteter Religiousumerricht gelten kann. 3. Der Satz: — »so lange nicht eine gerichtliche AuS» trütScrklliruug au» der betreffenden RrligiouSgemeiude vorliegt- — dürfte wohl doch nicht überflüssig erscheinen, weil ja in manchen Orten verschiedene jüdische Soudergrmeindeu bestehe», da soll der UrbertriU von einer in die andere durch die Religionsschul« kein Hinderuiß erfahren, wohl aber jede jüdische Religion»- schule für fich ein Anrecht auf die Eiuschuluug der zu ihr gehörigen Gemeinde-Linder erhalten. Wer aber iu keiner der eingerichteten RrligiouSschuleu dem Schul- *) Seldsr die Rabbiner der Hildesheimer'icheu Schul« muffen im Amte Loucejsionen mache», und in der Praxis Reformen zulassen, die sie iu der Theorie vcrwerscu. Sie stehen faktisch also aus de«Standuuutt der Breslauer Schule; selbst ihr jetzi so oft betontes Prinzip von der Bereinigung des Glauben« mit de« Wisse» sst ja i« Lrund« das vom Begründer -er Breslauer Schule und ihrem ersten Director, Dr. Z. Frankel, anfgestellte und ihm abgelauschte. Wir wolle» davill de» Hildesheimianeru durchaus keine» Lorwurf machen, wir sehe» vielmehr darin de» naturgemäßen Fortschritt der Zeit, dem sich küue Schule entziehen kann. zwange fich unterwerfen will, der muß lediglich auf die Befugnis, au« der betr. Religionsgemeinde durch gerichtliche Erklärung auStretea zu können, verwiese« werden. 4. Mit meiner kurzen Frage: ,Wer trägt die Schuld?" habe ich keineswegs irgend ein Zugeständuiß machen wollen. In meiner auSführlicheru Petition, die ich in Gemeinschaft mit dem hirfigen Gemeinde. Vorsteher, Herrn Abrahamsohn, an da» h. Abgeordnetenhaus und allein auch an den Herrn Abgeordneten Rick ert bereit» abgesaodt habe, kommt dieser Satz nicht vor. Dort habe ich statt deffelben, etwa folgenden Satz: Man hat gegen Linder jüdischen Glaubens den Borwurf! mangelhaster sittlicher Haltung und DiSclplin, ja eine« gewissen schäd-! lichen Einflüsse« aus deren Mitschüler in christlichen Schulen erhoben. Fällt ein solcher Borwurs, so weit er auch begründet sein mag, nicht ' aus Diejenigen zurück, di« ihn erheben, ohne — wie es ihre Pflicht al« Mitglieder der Legislativ« doch erheischt« — di« Mittel zur Ab» , Hilfe zu gewähren- Geht nicht vielmehr hieraus sür die Gesetzgebung j aan, unabweisbar di« Pflicht hervor, auch hier «ine Garantie sür die J uttliche Hebung vieler, nicht unwesentlicher Bolksteile durch Ausdehnung ן der Schulpflicht und des Schulzwanges auf ihren Religionsunterricht im Wege des allgemeinen Landesgesetz«« zu schaffen? ' 5. Der Ausdruck,BolkSschulen" im letzten Satze meine» I Petitums ist ein unzulänglicher und muß durch »öffentliche Schulen" ersetzt werden, da doch unsere Linder im schulpflichtigen Alter nickt bloß Volksschulen, sondern auch andere, höhere öffentliche j Schulen besuchen, wo fie keinen Religionsunterricht ' erhalten. Der Wortlaut meine» Petitums, dürfte also am zweckmäßigsten wohl folgendermaßen adzufaffen sein: .Solch« Linder habe» während der Dauer ihrer Schulpflichtigteil an dem für sie von den betr- Religionsgemeindea eingerichteten, besoadern Religionsunterrichte theilzunehmen. Daß dies geschieh», sind Eltern oder Erzieher derselben verpflichtet, de» Lehrern und AussichtsdehSrden der öffentliche» Schulen ihre» One» glaubhaft nachzuwelsen. Zuwiderhandlungen oder Lersäumniffe fallen auch hier, wie beim öffentlichen Religion«» unterrichte, — so lang« nicht «ine gerichtlich« Austrittserkläruag au« der betr. Religionsgemeind« vorliegt, — unter di« Straf» destimmungen diese» Gesetz«»." Nach obige» Ausführungen dürften wohl alle erhobenen Bedenken gegen weine Petition, deren Dringlichkeit doch «tu» bestritten ist, gehoben sein. Ich bitte daher ergebenst um möglichst zahlreichen, baldigen Anschluß an dieselbe, sei e« in dieser, oder in irgend einer andern Form, deuu eine so günstige Selegrnhett, die Ausdehnung der gesetzlich« Schul- Pflicht auch auf deu jüdische» ReligionSunlerricht gesetzlich zu erreichen, dürfte sobald nicht «iederkommrn. S. Nathan, Lehrer. A. Aerlt«, 21. Mai. (Or.-Lorr.) lieber da« am 16. d. M. erfolgte Hinscheideu unsere« braven bieder» ReligionSgenoffen de» Maler» M. H. Boden stein hat Ihr gesch. Blatt bereit« kurz berichtet. Die .Vvsftsche Zeitung" von gestern Abend bringt von der gewiegte» Haud des LunstschriftstellerS Hru. Ludwig Pietsch einige Mittheiluugen, die eine» Abdruck in Ihrem iu jüdische» Kreise» verbreitete» Blatte verdienen. Der Verstorbene war ein treuer Jude, und hat den glänzenden Beweis geführt, daß mau auch al« solcher die Loucurrenz im Handwerk siegreich bestehen kann, wenn mau unausgesetzt sich selbst uud seinen Beruf auch wiffeuschastlich uud künstlerisch fortbildet. In diesem energischen Streben gab er riu uachahmungSwerthe« Beispiel, dem viele jüngere Kräfte folgten uud zur Auerkennuug gelangten. (Wir kommen dieser Aufforderung bereit» willigst nach, um hierdurch auch unsererseits dem jüdisch«, Handwerker, der unserer ReligiouSgenoffenschast zur Ehre gereicht«, die gebührend« ehreube Auerkeuuuug zu zollen.), ,Am letzten Sonntag Rachmittag» ü Uhr, bewirk sich ttu Trauerzug von ganz ungewöhnlicher Länge von eine» kletae» Hanse der Dauben str. za« israelttischeu Sirchbof in der Schönhauser Alle» Ün. Dem Wagen, welcher dr» gänzlich schmucklose», mit schwär»»« Decke verhüllte» Sarg trug, zog «ne grvße Schaar von Männern und Kaaba, voraus; et« »och sehr viel Mßere schritt htMrr ihm her, der

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