Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1890)
- Issue
- 21 (22.5.1890)
- Date
- 1890-05-22
- Page
- Seite 157 (sequence 5)
- Language
- German
- Belongs to
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157 Aerkt», 18. Mai. Der Vorstand der ״HilfS-Kasse für Israelitische Kultus-Beamte und deren Wtttwm und Waisen in Deutschland," versendet ein Circular an die Gemeindeverstünde, worin er unter Darlegung de« Zwecke« der Hilfskasse, zum Beitritt und zur Unterstützung derselben auf» fordert. E« heißt darin: Wir gewähren: 1. Den dienstunfähigen Mitgliedern, die in kleineren Gemeinden keine Pension beziehen, eine fort« laufende Pension; 2. Den Wiltwen zunächst ein sogenannte« Sterbegeld (soviel Mark al« der Verein Mitglieder hat); 3. Wiltwen und Waisen ebenfalls eine Pension. Wir haben in den sechs Jahren unsere- Bestehen» an circa 50 Mitglieder größere Unterstützungen in Krankheit-, fällen ausgezahlt, an auSgewiesene Mitglieder Beihilfe zur Auswanderung nach Amerika gewährt und bewilligen bis jetzt zwei Wiltwen uud einem invaliden Beamten fortlaufende Pensionen. Wir wiffen, daß die wenigsten Gemeinden ihren Beamten und deren Nachkommen Pensionen gewähren können. Wir wollen ihnen wenigstens einen Theil der Last abnehmen. Wenn dir Vorstände aller, auch der kleinsten Gemeinden, in ihren JahreSbudgctS, einen Beitrag für unsere Hilf«- lasse aufnehmen, so können wir Segensreiche« wirken I Kommt dir Unterstützung auch nicht dem jetzigen Beamten zu Gute, der vielleicht noch nicht Mitglied der Kasse ist, so wird doch über knrz oder lang, bei dem öfteren Wechsel der Beamten der Fall eintrelen, daß einer der An» gestelltkn dauernd erwerbsunfähig oder gar seiner Familie entriffen wild. Die Pension eine» Jahres ist in einem solchen Fall größer wie zehn» und mehrjährige Beiträge von Seiten de« Vorstandes. Wir fordern von den Beamten nur ein mäßige» EintrittSgeld (von 5 Mark) und einen kleinen Jahresbeitrag (0 Mk.) und im Todesfall eines Mitgliedes die Zahlung von je einer Mark. Die Aufzunehmenden dürfen da« Alter von 40Jahren noch nicht überschritten haben. Diese ״Hilfskaffe' will also für Cantore« und sonstige jüdische Sultusbeamten da« sein, wa» die ״Achawa" für die Lehrer und Rabbiner; sie verdient sonach die größte Forderung seiten« der Gemeinden und der Brtheiligung aller Kantoren und Beamten. Der Vorstand besteht au» den Herren: L. LewandowSki, Jtönigl. Musikdirektor, Ehrenpräsident; L Borsitender: Dr. Fedor Stern, Recht-anwalt; II. Borsitzenter: M. Jacobiu»; A. Martsohn, A. Rosenthal, A Friednrauu. Kantoren der großen Eyaegog« Be lla; Oberkantor <£. Schönberger in Poltda«; M. Lichtensteiu und der Rendant MichaeiS Göttinger, Kronprinzen-User 2L. 1; an welch«» aus» schließ'ich die Beitrilt-erklSrungea un» sonstig« Zuwendungen zu richten sind. fius Aauowitz (Reg.-Bez. Bromberg) geht un« unterm 18. Mai von Herrn Lehrer Nathan die nachfolgende Petition an da« Abgeordnetenhaus zum neuen Schulpflichtgesetzt, besten Schlußderatung in Kurzem bevorsteht, zu. Die Wichtigkeit und Dringlichkeit diese- Petitumliegt auf der Hand, dennoch Höllen wir gewünscht» daß dieselbe au« der Beralhung mehrerer Schulmänner hervorgegangen und der Wortlaut hier und da so wohl in dem eigentlichen Petitum als auch besonder« in der Begründung ander« vorsichtiger gefaßt worden wäre. Die Petition lautet: »An da» hohe Hau» der Abgeordneten de» Kgl. Preußischen Landtages richten die ergebenst Gesertigken die ganz ergebenst« dringlich« Bitte: In dem dem neuen Schulpflichtgesetz^ § 5, hinter dem Satz«: »Zur Theil nahm« an den schulp'aiimäßigea Religion»ualerrichle dürfen Kinder nicht angehalten w!rd«n, welch« einer anderen Religion,* **)) al» deijenigen angehören, deren Lehren de« Unterrichte zugrunde liegen —* *) Tie da» Gesetz beratheade Kommission hat hier hinzuaesügt: »oder Eonsession* und zum Schluß de» 8 de» Satz: »Die Theilnahme an den übrigen Lehngegenständen ist allgemein verbindlich'. (Hier wir« die Frage zu «!heben, ob der biblisch« Geschicht-unterricht mit darunter verstanden ist. »der ob er zum »Religionsunterricht* zählt.) möge, behus» Einordnung auch der religiök-sittlichen Interessen der jüdischen Landesbewohner u. a. Minoritäten, noch folgend« Bestimmung aufgenomme» «erden: -»Solch: Kinder haben während der Dauer ihrer Schul- »pflicht'gkeit an dem für sie von den betreffende» Religion»- »gemeinden eingerichteten, besonderen Religionsunterricht« teilzu» .nehmen.'* »Daß dies geschieht, haben Elter» und Erzieher derselbe» de» »Lehrern und Aussichisbehörde» der öffentliche» Volksschulen »nachzuweisen, und fallen auch hier Zuwiderhandlungen oder »Versäumnisse, so lange nicht eine gerichtlich« AuStrittSerklärung »aus der betreffende,t Religion-gemeinde vorliegts,*') unler die »Strasbestimmnngen dieses Gesetze-." — Gründe. Kein Uiiterrichtsjweig kann, >»«»» er Ersol: Hab:» soll, de» wirksamen Schutzmittels ei»eS gesetzlichen Theilnahine-Zwanges entbehren. Also auch der besondere, bzw. jüri'che ReligioiSuaterricht nicht, da er sonst der bloße», ost nur aus Leichtsinn und Unverstand herrührenden Willkür und Venvahrlosung anheimsällt. Erfahrung und Pädagogik lehren gleichmäßig: Ohne gesetzlichen Schutz ist keine gute Tiscipii» und ohne diese, auch kein guter Erfolg irgend eine» Unterrichts möglich. Da» ist ein« allgemeine, erkannte Wahrheit. Thatsach« ist, daß ein großer Theil der Kinder jüd. Bekenntnisse» ganz oder säst ganz ohne Religion-unlerricht auswächst, indem man sic enliveder gar nicht oder nur zeitweise uud sehr unregelmäßig an ihrem Religionsunterrichte theilnedmen läßt. Die nachtheilige» Folgen liegen zu Tage. Man hat gegen Kinder jüdischen» Glaubens den Voiwurs mangelhafter, sittlicher Haltung und Disziplin, ja «ine» gewiffen, schädlichen Einslusse« auf deren Miischülcr in christlichen Schulen erhoben. Wer trägt die SchuldTst) Geht nicht hieraus ganz unabweisbar di« Pflicht hervor: auch hier die Mittel der Abhilfe und einer sittliche» Hebung im Wege des allgemeinen Landesgesetze» zu schaffen? avesterreicb-Ungar». Mir». Die in vor. Nr. erwähnte Ansprache des Herrn Rabbiner Dr. Güdemann bei der Einweihung des AlterversoraungShauses, lautet wie folgt: »Hochgeehrte Versammlung! Es ist «ine sinnige Vorschrift unserer Religion, Alle», was dem Genuss- und der Wohlfahrt der Menschen dient, vor den! Gebrauche mit einem Weihespruch zu heiligea. Und so soll Vena auch dieses Haus Denjenigen nicht übergeben werden, für dereu Wohlfahrt eS bestimmt ist. ohne den üblichen Weihespruch. Wir lesen in dem diesmaligen Wochenabschnitt die Worte: »Wenn Einer sein Hau» heiligt, zum Heiliglhum für den Ewigen, so soll «S der Priester schätz«».* Möge mir deshalb die Schätzung dieses Hauses gestattet seia. Denn eine hcilige Sache al» solch« schätzen, heißt eben sie weih-n. E» handelt sich dabei natürlich nicht um eine materielle Schätzung d'ese» Haust», sondern um die Vemeffung und Bestimmung seine» inner» A-rthe». Dieser liegt darin, laß dies«» Hau», obgleich für den alltäglichen Gebrauch bestimmt und ein Sohahau», wie all« anderen, dennoch süc unser« Anschauung und nach unserm Willen sin .aottgegeweihte» Heiligthum* bildet. Wir befinden un» damit in Uevereinstimmung mit unserer Tradition uud unserer Geschichte. Den Namen «ine» Heiliglhum» hat in uns.rem Alterthum einzig und allein der Tempel zu Jerusalem geführt. Seitdem ist dieser Ehrenname keinem Hause, keinem Institute in der Gemeind« beigelegt worden, nicht, wie man erwarten sollte, der Ehnagog«, nicht dem Lehrhaus«, nicht den Anstalten zur Versorgung der Armen und Waisen. Nur ein Haus muroe durch den Namen des »Hetdesch*, de» Heiliglhum», grehrt — dasjenige, welch«» sür dir Aus» nähme ter Alten und Stechen bestimmt war. Und «in solche» Hau» gab es in jeder Gemeind«. Da» bezeugen nicht blo» die jüdischen Geschichtsquelle», sondern auch di« Urkunden zur Geschichte de» mittelalterlichen Stadl recht». Warum lie» so war, ist leicht einzuseheu. Das Judenthum ehrt nicht blos — damit steht e» nicht allein — sondern es verklärt das Alter. G» nennt jelbst Gott de» »Allen ter Tage.* Da» Alter verklären heißt aber e» verjüngen. Das Judenthum betont nachdrücklich, daß da» Alte nicht alt ist. E» har ei» natürliche« Interesse an dieser Behauptung, «» hat aber auch ein Nicht daraus, denn es hat sie de» wiesen und beweist sie immer von Neuem. Man sagt» daß da» Aller an sich selbst eine Krankheit sei. Mag sein. Aber man muß gesua» sein, um diese Krankheit zu erleben. Auch diese Erfahrung be>lä!ig! das Judenthum. Es muß viel aushalten, e» kann aber auch viel auShalten. Es würde die Leiden und Anscchtunge», die es in seinen alten Tage» erfährt, nicht ertragen, ohne seine innere Stärke und Lebenskrast. DaS hohe,Alter des Judenthum» ist nur ein Beweis seiner unverwüstliche» Gesundheit. *) Hier wäre doch auch des Falles zu gedenken, daß Eltern ihr Kind vou einem stündlich dazu qualifizirten Lehrer Privatunterricht «rthiile» lassen. (Red.) **) Die» ist selbstverständlich und darum — nberslüssiig. (Red.) st) Mit dieser Frage wird ja der Borwurf de» ,schädlichen Einsluffet* zugestanden I (Red.)