Israelitische Wochenschrift
- Journal
- Israelitische Wochenschrift
- Volume
- 21 (1890)
- Issue
- 19 (8.5.1890)
- Date
- 1890-05-08
- Page
- Seite 140 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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— 14# lamenttmitglieb, »urbe et 1886 auf «rund de» «ojiaI ften«®efefce* aut Berlin auSgewiefeu. Der Ausweisuugsbe'ehl wurde jedoch zurück« genommen und hat Herr Singer seitdem feinen^ Wohnsitz in Plauen- Dresden. 4. Arthur Stadthagen (Sozialdemokrat), Rechtsanwalt, geboren zu Berlin 1837, woselbst er auch ftudirte, seit >884 am Landgerichte beschäftigt, wurde in diesem Jahre in da» Parlament und die «radtverordneten-Bersammlung gewählt. 5. lkManuel Wurm (Sozialdemokrat) wurde 1867 zu Breslau geboren. Bon 1878—80 ftudirte er in Berlin Physik und Chemie, und war seitdem Leiter einer Esst,- und Hesesabrik in Rußland. Sein nächstes Unternehme, war die Herausgabe der »Zeitschrift für Spiritus- und Preßhese-Jndustrie", welche in Wien erscheint. Seit 1884 hat er seinen Aufenthalt in Dresden, woselbst er den .Bolksfrennd" redigirt und den von ihm 1888 gegründeten Konsumverein .Borwärts" leitet. Cr vertritt Reuß. jüngere Linie, i« Reichstage. 3W<«, 28. April. (Or.» Torr.) Anläßlich der vom Vorstande der Gemeinde Magdeburg angeregten Frage über die Zeitdauer der Beitragspflicht derjenigen Gemeindemitglieder. die ihr Domizil verändern» »heile ich Ihnen abschriftlich zwei diesbezügliche Erlaffe mit, die für den Reg.» Bezirk Posen gelten, aber wohl auch für andere Gemeinden von Jn'eresie sein dürften. I. Abschrift der für den Reg.-Bezirk Posen geltenden Bestimmung der König!. Regierung, betreffend die Zeitdauer der Beitragspflicht der Semeindemitgliedrr: Posen, S. Mai (8«-. Die Beitraaspsiicht neu anziehender und solcher Personen, welche mit erlangter Selbstständigkeit ein eigene» OormSgen oder Einkommen erlangen, beginnt mit dem Ablauf desjenigen Mo natss, in welchem der Anzug erfolgt refp. die Selbstständigkeit eingetreten ist. Die Leitragspflicht endigt mit dem A b l aufe desjenigen Monat, n welchem die Mitgliedschaft erloschen, beziehungsweise der Austritt (des fortgezagenen Mitgliedes beim Aorporasionsvorstande angemeldet ist. No. 1705 68 I B. Kgl. Reg., Abthlg. des Innern. gez. Ivegner. II. Abschrift de» Ministerial-RescriptS. betreffend die Beitragspflicht derjenigen Gemein demitglieder, welche im Laufe de» Steuerjahr« verzogen find, ohne dem Borstande ihren Wegzug angezeigt zu haben: Berlin, (y. Dezember (858. Nach nachmaliger sorgfältiger Erwägung der in Ew. ksochwohlgeboren gefälligen Berichte vom 2. November d. I». erSrtetten Frage, ,ob es gerechtfertigt sei, jüdische Einwohner, welche die Mitgsiedschaft in einer jüdischen Korporation der Provinz Posen durch Umzug nach einem anderen Drte in oder außerhalb der Provinz aufgegeben, so lange bis sie sich gemäß K 34 des Gesetzes vom 23. Juli (847 und § 20 lit. d. der Verordnung vom (. )uni (833 wegen der Korporations-verpstichtnngen mit ihrer ursprünglichen Korporation in Kapital abgefnnden, zur fortdauernden Leistung der pauftnden Beiträge gleich den am Drte wohnhaften Mitgliedern derselben anzuhalten," habe ich mich für folgende prinzipielle Aoffaffnng entschieden: Der von Lw. Hochwohlgeboren und den Königlichen Regierungen der dortigen Provinz aufgestellten Ansicht ttete ich dahin bei, daß für einen Juden dieser Provinz, der seinen bisherigen Wohnsitz aufgiebt und entweder in eine andere Provinz oder zum ersten Mal an einen andern lvtt der Provinz Posen überfiedelt, das jblo ß e verlasse n de» alten lvohnorts, ohne daß er bei seiner bisherigen Synagogen. Gemeinde, den §§. (83^-(83 Thl. IL lit c. Allg. L R. gemäß, den beabsichtigten Austritt angezeigt )und dadurch die AblSsung seiner Lorporations-Verpsiichtungen ermöglicht, nicht genügt, um die Mit. gsiedfchaft in der alten Gemeinde zn läsen. In solchem Falle ist die letztere daher für befugt zu erachten, auch wenn der Ansgettetene inzwischen durch Ergreifung de» Wohnsitzes an einem ander n Drte Mitglied der dort bestehenden Synagogengemeinde geworden ist (K. 35 de» Gesetzes vom 23. Juli (847), die (aufenden Lorporation»beiträge von demselben fortdauernd so lange zu fordern, bi» jene Anzeige der Gemeinde zugegangen ist. Anders stellt sich dagegen die Sache, sobald die Abmeldung tn gehöriger Art erfolgt ist. Die Zugehörigkeit zu der alten Lor poration kann dann nach den allgemeinen Bestimmungen de» Eitel 6 Eheil II A. k. R. all fortbestehend nicht mehr erachtet werden. An Der Minister de» Innern, gez. Flottwell. den Königlichen Oberprüsidente» Herrn von Puttkammer Hochwohlgeboreu L 16,389 A. zu Posen. geftta), den 2. Mai. (Or.-Sorr.) Bon einem Acte de» Wohlthnn», wie wir ihn von Griten unserer christlichen Mitbürger nur selten zu verzeichnen haben, kann ich Ihne» heute zn meiner Freude Mittheilung wachen: Am 16. April verstarb hier der Tommerzieurath, Herr Anton Jordan, dessen Wohlthätigkeit keine confesstonrlle Grenzen kannte; so hatte beispielsweise der Verschiedene auch für die auSgewiefeu«» russischen Juden s. Z. eine» namhaften Beitrag gezeichnet. Ganz im Sinne de» Verewigten handelte« nun seine Kinder, der Herr Otto Jordan, Frau Generalmajor Frf. oon Rössing und Frau RegierungSrath DüeSberg. indem sie zu dessen Angedenken alle WohlthätigkeitSanftalten der Stadt bedachten, und auch dem Rabbiner für wohlthätige Zwecke in der israelitischen Gemeinde 500 Mk. überreichten. Am 3. Mai wurden die Polizei - Verordnung und die SchlachthanSordoung durch den König!. Polizeidirector Herrrk Graf Brühl, sowie durch den Herrn Oberbürgermeister Schüller für da» am 15. d. Mt», zu eröffnende neue Schlachthaus publicirt, welche u. A. folgende Bestimmungen enthalten: * r 10. . . . Da» Schlachten muß schnell, mit Vorsicht und ohne Quälerei der Lhiere geschehen. -Die Tödtuog de« Großvieh» muß, soweit, nicht Schichtung nach jüdischem Rita« stattfindet, nach Vorschrift de« Schlachthau«- Direktor« erfolgen. Jnuge Leute unter 18 Jahre» und schwächliche Personen dürfe« zum Tödten von Großvieh nicht verwendet werde«. . . . Da» Schächten nach jüdischem Rttu« ist nur dem von dem hiesigen Rabbiner berufene», von diesem zu prüfenden und zu vereidigenden israelitischen Gemeiudeschächter gestattet. Im Behinderu»g«falle vertritt denselben ein in gleicher Weise zu bestellender Stellvertreter." Der $. 20 enthält die Strafbestimmungen für Zuwiderhandelnde. (Obige Bestimmungen dürsten sich au alle« Orte», wo kommunale Schlachthäuser sich befinden, zur Nachahmung empfehle». Red.) 3#ftt)H«|, 1. Mai. Vorgestern fand vor dein hiesigen Schwurgericht die Verhandlung wegen de« in Nr. 16 d. Bl. mitgetheilteu Pistolendnell» zwischen dem Studenten Fr euer und Köui gSfeld. Die Verhandlung ergab folgende» Sachverhalt: Der stud. med. Königsfeld au« Kodier (Kr. Pleß) war von einem bisher mit ihm auf bestem Fuße verkehrende» Mitbnrfchenfchaster, de« »tad. med. Fr euer au« Posen, in einem einer unbedeutenden Sache halber augesaugeueu Streite in seiner Eigenschaft al« »Jude" schwer geschmäht worden, hatte dafür Satisfaftiou mit der Pistole gefordert und erhalten und seinen Gegner bei« dritte» Lugelwechsel niedergestreckt. Der Streü war angegangen um Mitternacht dl einem Eafä, well Freuer in einer Aeußernng über .Billardspiel" eine Ueberhebung erblickte, darüber räsouutrte nnd sich zu Aeußernugen wie .frechschnauztger, verfluchter Inden« drngrl" hioreiße» ließ. Da Freuer und KönigSfeld sonst ganz gut miteinander verkehrte«, war nicht anznnehme», daß Ersterer au« bewußt autisemftischer Absicht de» K. kränken wollte; tu der uächUtchen Bterlannr ließ er sich eben hinreißen, und dabei kam; der versteckt neidisch-abweisende Zug gegen alle« JSraelftische, der leider nur z» »tele Kreise beherrsch^ an« Tageslicht. Frener mußte seine Unvorsichtigkeit »ft d«n Leben büßen; den» KikutgSfrld, de« alle Zengen ein ao- - »aLü