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Israelitische Wochenschrift · 1890-05-01 · 18 (1.5.1890) · p. Seite 134

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
21 (1890)
Issue
18 (1.5.1890)
Date
1890-05-01
Page
Seite 134 (sequence 6)
Language
German
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184 -ן Bit einem, für Jbie heutige Zeit gering erscheinenden, aber der damaligen Keinen, in gedrückten Verhältnissen lebenden Gemeinde schwere Opfer erheischenden Xnfwanbe erbauet. In nicht zu ferner Zeit dürste es wohl der ans mehr als das Fünffache an Seelenzahl gestiegenen Gemeinde nicht mehr genügen. An» Mürlemöer-, im April. (Or. -Eor. — Schluß.) Und da wühlen dann meistens die Gemeinden einen Ausländer, und zwar weil dieser eigentlich nicht Borbeter (gesetzlicher Stellvertreter des Rabbiner»)' mit Sitz im Lirchenoorfteheramt werden kann, sondern sich mit dem amtlichen Titel Borbeter (Kantor) begnügen muß und als solcher gesetzlich nicht geschützt ist, sondern ganz und gar dem Willen der Gemeinde preisgegeben ist. Die Gemeinde schließt mit dem Kontor Beiträge bezüglich der Anstellungsdauer, erneuert die Verträge oder kündigt dem Angestellten, wenn er nicht genehm war, d. h. wenn :r nicht tanzt, wie einige Gemeindenobilitäten pfeifen. Die besten Vorsängerstellen find durch diese Besetzung-Methode mit Ausländern besetzt. (Um Irrthümern vorzubeugen, muß ich hier erklären, daß unter den bezüglichen Ausländern nicht die l. Kollegen zählen, die zur Zeit de« Lehrermangel» hereinkamen, sich naturalifirt haben und durch Absolvirung des zweiten Dienstexamens den destehenden Bestimmungen genügen.) Sine Abhilfe thul da recht no»h und zwar umsomehr, als gegenwärtig schon die israelitischen Lehrer 28 bis 30 Jahr alt «erden, bis sie eine definitive Stelle erhalten, und an eine Befferung dieser Zustände nicht zu denken ist, da der Senior der israelitischen Schullehrer erst 54 Jahre alt ist und ein starker Nachwuchs nach Stellen begehrt. Aber wie wäre denn zu helfen? Vielleicht durch einen Appell an die Großmuth der Gemeinden? O nein, selbst wenn diese Großmuth weiter ginge, als fie thatsächlich geht; so wollen wir doch kein Geschenk, keine Güte, wir wollen nu, unser Ret,: und zu diesem kann uns die kgl. ir.>:litikche Oberkirchenbehörde verhelsen. Wir wollen Niemand einen Borwurf machen über die derzeitigen Zustände, aber konstatiren muffen wir, daß die kgl. Oberkirchenbehörde durch ihr BestätigungSrecht mit Anwendung der bestehenden Gesetze und ihrer Konsequenzen hätte viel verhüten können, hätte den Dank arbeitsfteudige», zufriedener, dankbarer Beamten fich sichern können. Ein einziger Artikel der württtmbergischen Gesetzgebung hätte der AuStänderbewegung einen Riegel vor da» Thor geschoben und zwar ist e» das Gesetz vom 2S. April 1828, Art. 53 (s. Meier, Judengesetze, S. 43) lautend: ,Bei jeder Kirchengemeinde, welche nicht für sich allein, sondern in Berbindnug mit anderen Gemeinden einen Rabbiner hat, ist ein Vorsänger anzustellen. Nach demselben Artikel kann als Borsänger nnr ein vorher von der Staatsbehörde als Schullehrer geprüfter Kandidat angestellt werden. (S. a. Gesetz vom 28. November 1828, Meier, S. 63.) Zur Schullehrerprüfung (2. Dienslex.) in Württemberg werden aber nur solche Kandidaten zugelaff«, die ein württemb. Bürgerrecht und ein württemb. Ortsbürgerrecht vorlegen können. Ziehen wir daraus unsere Schlüffe! Ein Vorsänger muß in jeder israelttischen Gemeinde sein, Borsänger ist aber nur der von der Staatsbehörde geprüft! württemb. Kandidat, folglich kann rechtlich aus eine Borsängerstelle niemals ein Ausländer gewählt werden. Die Gemeinden wiffen da» auch ganz gut; denn sie geben einen schlagenden Beweis hiervon. Sie verweigern den ausländischen Lehrern den Sitz im Kirchenvorsteheramte mit dem Bemerken: Ihr seid ja gar keine gesetzlichen Vorsänger. Und mm zum Schluß noch eins. Nicht genug» daß die Gemeinden selbstständig Vorsängerstellen besetzen, hat sich eine Gemeinde in jüngster Zeit noch mehr erlaubt. Sie Hot eine Schulstelle besetzt und zwar mit einem Ansländer. Die katholische Oberschulbehörde hätte »Hei» das Besetzung»- recht für betreffende Stelle; aber wie es scheint, weiß man bei dieser Behörde nichts davomIdaß die Gemeinde fich das Recht der Besetzung angemaßt hat. vielleicht weiß betreffende Behörde auch nicht, daß in Württemberg keine Roth an Kandidaten ist? Gesetzlich kann auf eine Schnlstelle nur ein Württemberger kommen und auch Unterlehrer und Lehr» gehilfen müffen unsere« Wissens Württemberger sein. Jedenfalls ist einem Württemberger der Vorzug zu geben. Wozu läßt denn der Staat junge Leute ausbilden, wozu rückt er soviel Geld an fie, wenn er fie nicht gebrauchen will? Oft wird eingewendet, die betreffende Stelle sei eine Privatstelle. Darüber kann man nur lächeln. Die Leute können eben den Begriff Lonfesffonsschulstelle nicht von dem ,Privatlehrerunterscheiden. Sobald die Ausgaben aus einer öffentlichen Kaffe — hier israelitische Gemeinbepflege — bestritten werden, ist die Stelle keine Privatstelle. Sine solche giebt es überhaupt nicht. Es gilbt nur Privatlehrer und diese bezahlen Private aus eigener Tasche. Ein Privatlehrer darf auch keine amtlichen Schreiben unterzeichnen. (Uebergabescheine rc. S. Hauslehrergesetz!) Solchen Dingen entgegenzutreten hilft wohl nur ein Mittel: ein israelitischer Lehrerverern. Der Bolksschullehrerverein, Lessen Mitglieder wir find, nimmt es uns gewiß nicht übel, wenn wir für unsere Sonderzwecke einen eigenen Verein gründen. Darum rufen wir: Gründet einen württemb. israelitischen Lehrerverein. Lesterreicb-Uagar«. Aus Maßreu, 22. April. (Or.-Sorr.) Nun hat das mit Sehnsucht -rwaitete Gesetz zur Regelung der äußern Rechtsverhältnifle der Juden die kaiserl. Sanctton erhalten. Die Stellung de« Rabbiners ist durch dasselbe nicht Keffer geworden, sein Einfluß auf die religiösen Institutionen dadurch ganz gesunken. Die bei der Reichsrath-Debatte zum Ausdruck gelangte Abneigung gegen den Rabbiner bei den christlichen Abgeordneten ist theilweise durch die Erziehung gerechtfertigt. Ihnen ist ,Rabdmcr" mit ,Pharisäer" gleichbedeutend. Betrübend aber ist es, wenn ein jüd. Abgeordneter in miß», wollender Abficht bestrebt war, das Ansehen des Rabbiners herabzusetzen und ihn auch gesetzlich der Willkür des BorsteherS preiszugeben, indem er den Antrag eine» .polnischen Grafen", »den Rabbiner nie ohne, von der Statthalttrei anerkannten genügenden Grund seine« AmttS zu entheben-, als einen Eingriff in die Autonomie der Gemeinde erklärte. ..... Landrabbiner — dessen Titel nun gesetzlich bestätigt wurde — das Jntereffe seiner BerufSgeuoffen wahren! Bor Allem wäre die Gründung eiueS Rabbiuer-BereinS »der BerbaudeS nöthig, zu der nur die Anregung von maßgebender Seite ausgehen dürste. — Am 1. Mai verläßt einer der gelehrtesten Rabbiner unsere» Landes M. M. Pollak seine Gemeinde Holleschau, nachdem er 23 Jahre daselbst gewirkt hat, um in Wien die eines Rabbinats-Assessors anzuuehmen. Dieser Entschluß eines allen, ehrwürdigen und charakterfesten Mannes dürfte auch im Berhältuiffe zur Gemeinde seinen Grund haben. Fast die Hälfte der Rabbinatt Mährens ist unbesetzt. Die Bewerber find zumeist Ausländer, welche mit der traurigen, unficheren Stellung eine» Rabbiner« hierzulande nicht bekannt find. An» Aötmeu. Die Tschechen haben einen nicht ungeschickten politisch« Schachzug gemacht, indem fie unter Hinweis auf da» Zustandekommen des Gesetzes über dtt »nßereu Rechtsverhältnifle der jüdischen Kuttusgemeiudeu an die Juden in Böhmen in beinahe feierlicher Form dtt Aufforderung gerichtet haben, von ihren dentfchen Sympathien abzulaffen und mit Sack und Pack ins tschechische Lager überzugehen. Mau muß gestehen, daß׳ der Zellpmüt zu dieser Aufforderung recht geschickt gewähll ist. Der Unfug, den die antisemitischen Hetzer mit dem Wartt , Deutschuationaltreiben, welches fie ihrem öden Fanatismus-als tdealistisches Mäntelchen umhäugen, hat bereits manch« gut deutschgesinnt« Judm in Böhm« zwar nicht -um Abfalle von der .> . -W-53S

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