Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift · 1890-04-24 · 17 (24.4.1890) · p. Seite 123

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
21 (1890)
Issue
17 (24.4.1890)
Date
1890-04-24
Page
Seite 123 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/6492344-5935074-5956703--0147-5373767
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

123 — e* durchaus nicht schwer ist, für spezielle Fälle^die Nuhan- Wendung ausßdemsellen zu ziehen: P- ,Die jüdischen Gemeinden sind die Hauptpfeiler de» IudenthumS. Sie haben während der letzten achtzehn Jahr« Hunderte dasselbe mit seinen Institutionen intact erhalten. Ohne Papst, Bischof oder Lovcil, ohne Fürst oder Hohen- Priester stützten und erhielten fie die jüdische Einheit in allen Ländern, Klimaten und Generationen. Wer. irgendwie Interesse an der Erhaltung der heiligen Sache des Iudenthoms hat, muß die Gemeinde seine« Orte« unterstützen oder auch di« Nachbargemetnde, wenn e« dieser an den nothwendigen jüdischen Institutionen fehlt. Es ist für jeden aufrichtigen Israeliten eine GrwissenSsache, nach Berhältniß sriuer Kräfte sein Scherflein zur Erhaltung der Gemeinde deizutragen. ES kann aber nicht geleugnet werden, daß trotzdem manche Gemeinden oft große« Unrecht begehen. So hörten wir neulich, daß zwei alte und ehrwürdige Mitglieder aus» geschlossen wurde» weil sie freiwillig 150 Dollar« beitragen wollten, während die - Gemeinde 200 Dollars verlangte. Diese« Verfahren scheint un« nicht ganz angemessen zu sein. — von einer andern Gemeinde hörten wir, daß fie durch lech« Monate jeden Gabt Nh eimn andern Eandidaten hatte, welcher vorbeten und predigen mußte, ohne »aß fie einen derselben zur Anstellung wählte oder ihm auch nur die geringste Entschädigung zahlte. S« war auch vorige Woche nicht da« erste Mai, daß eine Gemeinde einen Eandibaten au« weiter Ferne berief, ihm am Snbbath functioniren ließ und ihm Sonn.ag die Erlaubmß rrtheirte, wieder dort» hin gehen zu können, woher er gekommen war. Diese« konnte derselbe jedoch nur dadurch ermöglichen, daß ihm eine mitleidsvolle Person oder ein außerhalb der Gemeinde flehender Verein die Reisekosten schenkte. Diese« schreiende Unrecht, gegen welche« wir schon jo oft protestirt haben, wird aber so häufig begangen, daß sonst aufrichtige und religiöse Männer e« gar ,licht mehr für eine Verletzung der Religion«gesetze: ״Du sollst den Lohn de« Tagelöhner« nicht über Nacht behalten", .Du sollst deinen Nächsten nicht bedrücken" «no אל תגיל דל .Du sollst den Armen nicht berauben" halten, deren sich keine Gemeinde schuldig machen sollte. Dieser Mißbrauch, diese« Ausbeuten armer Eandidaten und ihrer Familien find e«, gegen welche wir um der Gerechtigkeit willen wiederholt öffentlich Protest erheben müssen. Al« geeignete« Verfahren dürfte dagegen da« folgende zu empfehlen sein: Wenn eine Gemeinde eine« Beamten bedarf, so müßten fie e« fich zur Regel machen, dem berufenen Eandidaten wenigsten« da« Gehalt für eine Woche nach verhältniß de« ausgeschriebenen JahreSgrhalte« zu zahlen und nie mehr Eaudidaten zu berufen, al» fie nach diesem Satze bezahlen will oder kann. Der vorerwähnte Beamte hat gerechten Auspruch an di« Gemeinde auf deu rtnwöchentlichrn Antheil de« ausgeschriebenen JahreSgehalte« und die Gemeinde begeht eiueN2'U(Diebstahl), wenn sie ihm denselben voreuthält." Diese Sprache eine« freien ameBkantschen Blatte« ist so beredt, »aß der Artikel die writest« Verbreitung durch die jüdische» Blätter verdient, damit-endlich dieser unselige Zopf ,Reisekosten werden nur »em Gewählte» vergütet" zur Ehre »er Gemeinde, sowie zur Ehr« der von denselben berufenen Eandidaten auf immer au« dem Ins«- ratrntheile der jüdischen Zeitungen schwinde» möge. L. Coden, Lehrer in Nee» a. Rhein. Drrichlr ««* EorrrspAudenze». Le»K«hl«»d. Mnßüeßnr». Da« tu Betzrut (Türkei) erscheinend« Blott »Ä Bachir", veröffentlichte in seiner Nummer vom LS. Mürz nachstehende» Artikel: ״vi« deutschen Zeitung«« berichten, daß di« in -Ntagdebueg erscheinend« ,Jüdisch« Wochenschrift" «in« Bittschrift oerfaßt hat, welch« all« Rabbiner Europa'» und Amerika'» unterzeichnen sollen um den!heiligen Vater zu bitten, der Welt durch eine Bull« zu verkünden, daß dir Juden alternder Greuelthaten, deren man'fie wegen der Blut-Beschuldigung angeklagt, nicht schuldig find. In dem ersten Lheil«Hhre»'Gesuches berufen fich die Rabbiner auf.'die, jene falschen Anklagen leugnenden Zeugnisse sder jKirchenväier von den ältesten Zeiten bi» auf den heutigen Lag; im zweiten Lheile bitten sie den Papst, daß er Kraft seiner Autorität über die christliche Welt erklären mSge, daß Nichts in den Akten und in dem Lultur der Juden cxistirt, was zu jenem Aberglauben berechtigt, der alljährlich in den uncivilisirten Gegenden Mord- und Greuelthaten aller Art zur Folge hat. Die Unterzeichner der Bittschrift hoffen, daß keo XIII. sim Namen der Gerechtigkeit und Humanität im günstigen Zinne and warten wird. wir sind Lberzeuat, daß keo XIII. -em Gesuch kein Gehör geben wird, denn das Blutritual ist durch jdie allersichersten, »numstößlichen Dokumente und durch zahlreiche vorkommniffe, welch« di« Zeitungen berichtet Habensund wahrheitsgetreu in Büchern mitgethcilt werden,; hfi st o'ri sch constatirt.' (?1) Kaum hatte Aziz Pascha, der Gouverneur von Beyrut, von diesem Artikel Senntniß erhalten, al« er an den Herau«» geber diese« Jesuitenblatte« folgende Zuschrift richtete, welche in Abschrift auch den anderen Zeitungen zngesandt wurde: ״Mfficielle Anzeige an di« Zeitung 1£״l Bachir": Da rie in Ihrer Nummer "vom"r6. März ,890 gegen die Israeliten eine Anklage erheben, welche.von Grund au» falsch ist und deren Falschheit di« Staatsbehörden anerkennen, da ferner dieser Artikel'geeignet ist, Streitigkeiten zwischen den Bekenneen der verschiedenen Lonfesfionen zu verursachen, so geht Ihnen hiermit der Befehl zu, die Herausgabe Ihre» Blatte» ,€1 Bachir" bi» auf weiteres einzustellen. Gez. Der Director 'und Jnspector der Presse 'des villayet» lvon Beyrut." Wenn unser Vorschlag» einePetition an den Papst zu richten, auch nur diesen einen Erfolg gehabt hätte, so wäre er schon um deswillen nicht gering anzuschlagen. Urbrigen« sind Schritte von hochgestellter einflußreicher Seite geschehen, um die Gesinnung de» Papste« einer solchen Petition gegenüber zu erforschen, ehe die Petition abgesandt wird. Mogdeturg. Der D. I. S.-B. scheint nach manchen Abirrungen nun doch in da» richtige Fahrwasser zu kommen. Er hat sich an die Vorstände gewendet um Mittheilungen und Vorschläge aus den verschiedene« Gebieten der Gemeinde- Verwaltung. Der hiefige Vorstand schrieb infolgedessen an den Vorsitzenden de» AuSschuffeS: »wir begrüßen es mit Freuden, daß der Veutsch-J»ra«litisch« Gemeindebund «» sich zur Aufgabe gestellt hat, praktische Erfahrungen auf dem Gebiete der Gemeindeverwaltung zu sammeln und fie in den zu veröffentlichenden ,Mittheilunaen" weiteren Kreisen zugänglich zu machen, ivir werden nickt versäumen, künftighin dem verehrlichen v. I. G. B. di« Bericht« über den Stand und die wirksainkeit hiesiger wohlthätiger Institut« und Vereine, sowie sonstige» von allgemeinein Interesse zugehen zu lassen. Für diese» Mal erlauben wir un» eine Anregung dahin z» gebe» daß zuvörderst in den Lund«»gem«inden ein« Einheitlichkeit in Bezug auf dieZeitdauer der Beitrag»pfl!cht der Gemeinde- Mitglieder, die ihrvomicil verändern, oder durch den Lod au» der Gemeind« au»scheiden, angebahnt würde. Nach tz 3 unsere» Gemeindestatut» beginnt die Verpflichtung zur Zahlung der Lultu»- beittäge mit dem \. Lage de» (Quartal*, in welchem Jemand Mitglied der Gemeind« wird, und dauert bi» zum Schluss« de» Kalenderfahre», in welchem seine Mitgliedschaft aufhört. Nach dem Statut oer Synu-ogen-Semeind« Köln (g 4) dauert die Beittagspflicht bi» zum letzten Lag« de» Monat», in welchem da» Individuum aufgehört hat, Mitglied der Gemeind« zu sein. Da» StaMt der jüdischen Gemeind« Berlin (ß iv) bestimmt di« Veittag»pflicht «ine» neu «inttetenden Gemrindemltgliede» mit dem Anfang d«»j«nig»n Vierteljahre», welche» aus den Zeitpunkt folgt, in dem sein« Mitgliedschaft ange- _ wir haben somit drei verschiedenartig« Bestimmungen au» Statuttn von Synagogen-Gemeinden angezogen, di« wir der Beachtung de» oerehrlichen I. G. B. unterbreiten möchten in dem Sinn«, daß «ine einheitlich« Regelung der gedachten Bestimmung jedenfall» al» von allgemeinem Interesse angezeigt erscheint. Bei un» hat sich di« praxi» bewährt, daß di« Mitgliedschaft erst mit dem Ablauf de» Kalenderjahre»

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.