Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift · 1890-04-17 · 16 (17.4.1890) · p. Seite 118

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
21 (1890)
Issue
16 (17.4.1890)
Date
1890-04-17
Page
Seite 118 (sequence 6)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
92% known words query
IRI
…/6492344-5935074-5956702--0141-5373762
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

feiner Meinung a(i Pvlizeisache behandelt »erben soll anb bie versamnlung beschloß: 1. bie Re-iemnaen vcn Bern unb «argan zu ersuchen, gegen ben E, tfcheib be« Lnnbesrathe« an bie Bundes- Versammlung zu recurriren, unb 2. ben Tentralvorstonb be« schweiz. Thierschntzvereine« einzuladen, bie Frage zu prüfen, in welcher Weise auch von Seiten der Thierschutzvereine diese Reeorse zu unterstützen seien. Da« Referat soll in 10,000 Exemplaren gedruckt unb verbreitet werben — E« ist wohl zunächst erst abzuwarten, ob bie beiden genannten Lar tonsbehörden in Hinblick auf ben gut molivirten Entscheid be« Bu beSra'he« sich überhaupt herbeilassen, dem Gesuche der Thierschutzvereine zu entsprechen. Dr. E. Dir lasten bie ausführlichen sachgemäßen Erwägungen, von denen sich der Bunde«raih in seiner Sitzung vom 17. März c. leiten ließ, hier wörtlich folgen: \. Der Bundesrath kann sich bei Beurtbeilung der Frage, ob da» Schächten durch dar mosaische Gesetz rorgeschrieben und infolgedessen eine Kultuska.idlong der Israeliten sei, jeder dogmatisch-kritischen Untersuchung entsch agen. Ls maß ihm zur Feststellung dieses Punktes genügen, daß zwei israelitische Grtsburgergemeindrn und zwei israelifische Kultusgemeinden des Kantons Äargau, daß mit >047 Unterschritten bedeckte Petitionen von Israeliten aus 3h schweizerischen Drlschaften, daß sämmtliche israelitische Kultusvereine des Kantons Bern. daß endlich, mit ganz verschwindend geringen Ausnahmen, die Israeliten der übrigen europäischen und außereuropäischen Staaten das Schächten als eine auf religiöser Satzung beruhende rituelle Handlung erklären, nnd daß die Israeliten überall, wo fie sich ausbalten, das Schächten mit peinlicher Gewissenhaftigkeit ausüben. Angesichts dieser Thatsachen ist das Schächten als eine gottesdienstliche kiandlang de. Israeliten anzuerkennen. 2. Artikel 50, Absatz >, der Bundesverfassung gewährleistet »die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen «Ordnung." Die Botfihatt des Bundesrathe» betreffend die Revision der Bundesversaffung, vom 4. Juli >873, spricht sich über diese Bestimmung au», wie folgt: .Die Ausübung eiuer Religion ist ein Ausstuß der individuellen Freiheit in gleicher weise wie die andern Unrechte des Individuums. Die Ausübung findet ihre Schranke nur in der öffentlichen Drdnong und den guten Sitten. Jeder Kultus, welcher diese Schranke respectirt, hat ein Anrecht nicht blos auf Duldung, sondern auf den Schutz des Staates." Da das Schächten eine gottesdienstliche Handlang ist, so kann daher für dafielbe der Rechtsschutz des Staates (Bunderj angerufen werden, wenn es nicht gegen die Gebote der Sittlichkeit und der öffentlichen Vrdnung verstößt. 3. wie bei der konfessionellen Frage von einer dogmatischkritischen Untersuchung abgesehen wurde, ebenso kann und muß sich der Bundcsrath bei Feststellung des Begriffes der Sittlichkeit philosophisch-elhischer Erörterungen enthalten. Der Staat hält sich an die Dinge, die in konkreter Gestalt seiner Betrachtung sich darbieten. Da» Sittliche nun wird für ihn wahrnehmbar in der Sitte. Die Sitte erscheint als da» in der menschlichen Gemeinschaft Gültige, Gebräuchliche; die gute Sitte als das normal Menschliche. Da» normal Menschliche ist indessen nicht blos etwa. Gegebene», der Inbegriff der Menschlichen Anlagen, sondern auch etwa» Erworbene». Um als persönlich sittlich zu gelten, muß der Mensch demjenigen, wa» ihm als da» Allgemetn-Menschliche vor Augen tritt, sich onterordnen und diese Unterordnung al» seine Pflicht erkennen. Die für den Staat wahrnehmbaren und von ihm festzuhaltenden Schranken der Sittlichkeit find daher die Gebote der Menschlichkeit, welchen sich die Völker, wie die Individuen, pflichtgemäß zu unterwerfen haben. Ls kann sonach der Berner Regierung beigestimmt werden, wenn sie die Gebote -er Menschlichkeit mit denen der Sittlichkeit auf die gleicbe Linie pell». Unmenschlich ist auch^onsittlich. Unter den Pflichten, welche die gute Sitte dem Menschen auferlegt, steht in vorderster Reihe eine gerechte und rücksichtsvolle Be- Handlung seiner Mitgeschöpfe. von diesem Standpunkte aus ist die Thierquälerei, d. h. eine solche Behandlung de» Thieres, bei welcher der Mensch au» Bosheit oder Unverstaud dem Thiere «Dualen zufügt, al» etwa, Unfittliche» za bezeichnen; denn dieselbe verletzt nach allgemeinem Urtheil die menschliche würde und die Rücksichten, welche der Mensch dem Ihiere schuldet; fie wird auch durch die staatliche Gesetzgebung geradezu mit Strafe bedroht. wenn die rituelle Schlachtmethode der Israeliten, da» Schächten, eine Lhierquälerei ist, so kann für dasselbe nicht der in Artikel so, Absatz >, der Bundesversaffung ausgesprochene Rechtsschutz in Anspruch genommen werden. 4. Nach dem durch die Akte» festgestellten Stande der Lchächtfrage auf legislativem und auf fachwiffenschastlichem Gebiete in -den verschiedenen Kulturstaaten Europas und Nordamerika», sowie nach de» Schlüssen de» vom eidgenössischen- Justiz- und Polizeidepartement«, berat he nen Fachmannes kann da» Schächten nicht schlechtbin als- Lhierqnilerei bezeichnet werde«; dagegen erscheint es als eilte Methode de» viehschlachten», welche vermöge der vorbereitnnar- Handlungen und der Art lsia Ausführung dem Lhiere »nnöthige «Qualen bereiten kann, wenn nicht eine Reihe von Vorsicht»- und Schutzmaßregeln getroffen und auf Genaueste beobachtet werden. In dieser Btziehung enthalten die «vrtspolkeibehörden deutsche» Städte, sonne da» Kreisschreiben der preußischen Minister der Kult»»., Unterrichts- und Medicinalangelegenheiten und de, Innern an die königl. preußischen Regierungen vom >4. Januar >88diejenige« Anordnungen in Bezug auf das Schächten, welchen zur Vermeidung von Lhierquälerei genügt werden muß. 3. Daß da» Schächten, abgesehen von der Frage der!hierquälerei, der öffentlichen «vrdnung zuwiderlaufe, ist von keiner Seite behauptet; in dieser Richtung giebt daher die in Art. 5«, Absatz >, der Bundesversaffung enthanene Beschränkung der Kultnsfreihei» im Reknrrfalle z» keinen weiteren Lrörternngen Anlaß. «. Au» dem Gesagten ergiebt sich, daß ein unbedingter verbot de» Schächten» mit Art. »0, Absatz >, der Bundesverfeffnng im Widerspruche steht und daher nicht z» Recht bestehen kann, daß, es sich dagegen rechtfertigt, da» Schächten nur unter den bei Ziffer 4 erwähnten Bedingungen zu gestatten. <8roßbr1tM»«te«. Lanbon. Die hiesige ״Pall Mall Gazette“ ver« öffentlicht cm interessante« Interview mit Herrn Stöcker, au« welchem wir folgende Stellen in wortgetreuer Heber» setzuug wiedergeben: .Sie nennen e« Juden Hetze?" 3« ist aber nicht« dieser >rt; t» ist nur ein Protest gegen de, Schaden, welcher meinem Lande und meinem Balte »an den Iu'en zngesügt wird. Soll ich, ein Diener Sötte« »> d Ben eier der Ratio», schweigen, wenn ich sehe und höre und erkenne, welche« gr nzealose Unrecht m aanzn Lande und besonder« in Berlin dnich da« jüdische Element, in dessen Händen sich alle» «peld und folglich auch alle Macht befindet, geübt wird? Sie in England können sich hiervon durch»«« keine» Begriff machen, da in B rlin allein mehr Jaden al« in ganz England w hnea. .Es ist nicht der Reichthum der Jude», den ich ihnen zum Borwurf mache, sonder» die An und Weise, wie sie diesen erw«rbe» und verwenden. L« maß sicher jedem Hellsehenden klar sein, daß die Juden ihren großen Reichthum nicht(?!) durch ehrliche Mittel erworben. Ans dem Lande betrügen sie al« Handel-leute und in der Stadt durch jh-e «tzeldgrschäs e, welche nicht« weniger al« ehrlich sind. Wenn sie nun ihre Reich-hümer angehäuft haben, welchen Gebrauch m chen üe alsdann von demselben? Sie kaufen die Presse — denn ist nicht beinahe unsere ganze heutige Presse in ihren Händen? — und beeiuflössen sie nach ihren Ideen; sie kaufen die Theater, die BergnügungSorte und treiben Handel mit demselben. Ich wiederhole, wa» ich früher schon so oft geäußert habe, sie führen da« Land dem commerciellen, socialen politischen u׳d moralischen Ruin entgegen. .Hier ein Beispiel auder Berliner «Seschäst-welt. Ein Damen- und Sinderr-nfection-geschäst ist in den H'.nden zweier Juden und eirer der Chef« diese» ,eichen Hause» sagte unlängst dem Seschäst«- sührer, daß er die Löhne der Frauen nnd Rädchen so niedrig wie mög ich Hallen müsse. Wenn sie aus diese ihren Unterhalt nicht verdienen könnten, so würden sie leicht «ehr verdienen, wenn sie die Straßen durchwander en (betteln?).* .Aber, Herr Glöcker, bilden solche Männer nicht v'elmehr d'e Au«- nähme al» die Regel?" — .Rein, da» thun fie nich; sie bilden die Mehrzahl, da» unterliegt keine« Zweifel(?) — 3» giebt Eiezelue unter den Juten, welche so hochherzig und ehrlich flad, wie Sie e« nur wünschen können; diese aber bilden die A«»nähme und de übrigen dle Reget. Die christliche Gesinnung steht in Dentschl'ud augenblicklich niedrig im Preise; neue» Leben, reue Liebe, neue Treue, müssen der Raiton eln;eflößt werden. Statt dessen bemüht sich die Preffe, da» tägliche Brod der Raffen, Alle», wa» un» in der Religion cl« da» heiligste und theuerste gilt, lächerlich und verächtlich zu «aten. Und warum?* Seil die Juden dle Preffe gekauft habe« und e» ihnen paßt, solche» zu «hu«. Soll ich Ihne« erzählen, wa» eine» ihrer verbreitetste« B älter rach Schluß der im Reich«tage abgehaltenen Generalshiiode, wo die Bertreter von 20,000 Protestanten versammelt waren, gesagt hat? Da» Blatt sagte, der Platz wüsse deäinfieirt werden, wenn die Sitzung geschloffen sei. Diese Bemerkung an sich wäre nicht»; aber die An und Weise, wie unsere christliche Religion bespöttelt wird, schmerzt ungemein." .Ist e» denn eine authentische Thalsache, daß die Juden bie Herrscher de» Volke» geworden?" — .Ganz gewiß und an einigen One« ist e» sogar noch schlimmer al« hier in Berlin. So z. B. habe ich einen Freund in Schlesien, einen Gut-befitzer. Er ist bereit» ein alter Mann und möchte gern sein Testament mache«. Run ,st aber der einzige Richter de» Orte», ^u w lchem er gehört, ei« Jude und die beiden Notare sind ebenfall« Juden. Ist e« nun recht, daß in eine» christlichen Land« ein Mann, welcher vielleicht krank nnd seinem Ende nahe ist, sich von zwei Männern muß beralhen lassen, deren Religion der seinigen ganz entgegengesetzt ist?" »Ater sagen Sie mt-, Herr Stöcker, warum haben Sie eine« so große» Wderwilen dagegen, daß jüd fche Linder mit de« Lindern

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.