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Israelitische Wochenschrift · 1890-03-20 · 12 (20.3.1890) · p. Seite 90

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
21 (1890)
Issue
12 (20.3.1890)
Date
1890-03-20
Page
Seite 90 (sequence 2)
Language
German
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achtet verhallen: sie gelten al« Partei. Da« Papst«» muß gehört werden und kann sich Gehör verschaffen: die Kirche ist dafür reich an Mitteln, und ihre Waffe» sind oft schneidiger, als die de- Staat«. Aber die Kirche hat auch dir Pflicht zu reden, denn Angehörige, ja Lchrer und Träger derselben haben da» Märchen vom Gebrauch de« Christenbluts bei den Juden, wenn nicht erfunden, doch wiederholt aufgefrischt und zur Hetze gegen die Juden benutzt, diesen Christen, den Angehörigen der Kirche gegenüber, hat die Kirche die Pflicht zn reden und zu belehren. Das Volk wird glauben gemacht, die Kirche lehre ein solches Lügenmärchen; um ihrer selbst willen hat demnach die Kirche die Pflicht zu reden, zu belehren, zu widerrufen und oufzuklüren. Wr Juden suchen also keine Belehrung beim Papst für un» selbst, wir erbitten eine solche vielmehr für die verblendeten und irregeleiteten Christen. Wir Juten haben dabei nur da« Sonderinteresie, un» vor ungercchten Anklagen und Verfolgungen zu schützen und das allgemeine: irregelesteteMenschen auf die rechte B'hn gelenkt zu wissen. Liegt darin «ine Entwürdigung der Rabbiner und de» Judenthum»? Ist dafür der Mahnruf ״Selbstachtung"' grrrchtfertigt, welchen der Artikel der ״Jüd. Presse" al« Uebersckrist trägt? Die einzige berechtigte Frage ist die nach dem Erfolg einer bezüglichen Eingabe an den Papst. Aber gerade diese Fra^e haben wir ja selbst aufgeworfen, v. in Nr. S dies. Bl. all« Chancen in Erwägung gezogen: ob der Papst antworten wolle und werde, und fall» er überhaupt nicht antworten oder ablehnen oder eine ungenügende Antwort geben würde. Wir haben jedoch wegcn einer solchen Möglichkeit nicht gerathen, von der Eingabe gänzlich Abstand zu nehmen, sondern deshalb vorgeschlagrn, vorher die Ansicht und Absicht des PapstrS zu erforschen und sich zu vcrgewisse,n. ob dem Papst eine solche Eingabe genehm sein werde. (Der Red. d. Bl. hat sich auch sofort diesen unseren Erwägungea angeschlosien und unser» Vorschlag acceptirt.*) Der Einwand, daß bereits Erklärungen früherer Päpste vorliegen, welche von Priestern und kirchlichen Blättern bis auf die Neuzeit wiederholt worden und doch nutz- und ersolgloS geblieben seien, ist hinfällig. Belehrungen und Er- Mahnungen müssen gerade deshalb unaufhörlich wiederholt wcrden. Ein stämmiger Baum fällt nicht mft Einem Hieb«; wenn er fallen muß und soll, so müssen die Hiebe so lange wiederholt, ja verstärkt werden, bi» er fällt. Einem stämmigen Baum, der zu Falle gebracht werden soll, gleicht eben da» in Rede stehende Borurtheil. Nach dem Jdeengang der ״Presse" läge es un» eher »b, di« Hülfe de» Staatgesetzes aozurufen, auf drffeu Schutz mir ein Recht haben, als die Hülfe der Kirche, die un« fern stehe. Jnveß gilt eS hier nicht nur in der Ruthlage zu helfen, sondern Nothlagrn zu verhüten. Dem Staat selbst müßte darum daran gelegen sein, unser Anliegen beim Papste fürbittend zu unte,stützen. An unS jedoch ist eS jedenfalls, den Einwand zu verhüten: ״Die Judcn dulden und schweigen; wozu ist cs nöthig, ihnen Hälfe zu bringen, wenn sie keine wünschen und verlangen? Rabbiner Dr. Rothschild. *) Sieh« in 98r. 9 unter ״Magdeburg". Wir nehmen an, daß Herr Dr. L.rliner diesen Artikel nicht gelesen hat, sonst HLtlc er sich «inrn grotz-n Ddeil seiner Ausführungen ersparen können; von de« «orwurse 2'VNנבהל?׳ ist er in keinem Falle sreizusprechen., (Red.) Die Stell««- »er N«»bi»er i« Oesterreich. In der Artikelreihe über da« neue Gesetz für die Israeliten in Oesterreich habe« wir bereit« erwähnt^ daß daffelbe auch die Stellung der Rabbiner zu hebe» zn sicher» und zu ordnen geeiguet ist. Im Allgemeinen enthält da« Gesetz nur die Grundsätze, daß die Anerkennung al« Cult««» gemeinde hauptsächlich von der Anstellung eine« Rabbiner« abhängt, daß diese Anstellung für längere Zeit zu geschehen hat, daß Lautele« für eine ungerechtfertigte Entlassung zu treffen find und daß die Statuten-Bestimmungen über Rechte und Pflichten de« Rabbiner« enthalten müssen. In de» Motiven der Gesetzvorlage ist der Rabbiner al« eigrnütcher Träger aller seelsorgerischen Thätigkeit in der Gemeind« bezeichnet, die Stabllität de« Rabbiaeramte» al« wünschen«- werth hiugestellt und da« Bestreben betont ״den doch zouächst für Cultussachen berufenen Rabbiner uicht in da« Berhältui« unbedingter Unterordnung unter den Vorstand zu stellen.- Die Durchführungsverordnungen und da« zu erw,rtende ן Musterstatut werden sich vou diesen Grundsätzen uicht ent«! fernen, aber e« ist vielleicht doch zweckdienlich, wenn von! Seiten der Rabbiner diejenigen Forderungen formuliert i würden, welche sich au» bi«herige« Erfahrungen und an« dem Geiste de« neuen Gesetze« ergeben. Der Le»tralverei» für die Pflege jüdischer Angelegenheiten in Prag, dessen oer» dieustvolle« Wirken wir gern anerkennen, hat in dem Tatwurf eines Musterstatu« in manchen Punkten da« Richtige vorgeschlageu, nur find andere wieder zu allgemein gehalten und manche gar nicht berührt. Wa« die Befähigung de« Rabbiner« in wissenschaftlicher Beziehung betrifft, welche da« Gesetz je nach den verhält» uisien der ve! schiede,»» Srouländer dem Lultusmiutster zu bestimmen überläßt, fordern wir, entsprechend dem Bildung«- Niveau unserer Juden, für Borhmea entschieden adsolvirte« Symuasten und akademische Studien. Boa dem Rechte hiervon zu di«peasir«u, wird der Herr Minister nur sehr selten uvd au«oahm«weise Gebrauch machen, weil ein nicht akademisch gebildeter Rabbiner im Gebiete einer höheren, modernen Lultur eine recht klägliche und dem Judenthum nicht zu Ehre gereichende Rolle spielt. Dasselbe gilt uatürlich auch von den meiste« anderen Kronläadern, mit Au«- uahme von Galizien uud der Bukowina. In Bezug auf die Anstellung de« Rabbiner« pflichten wir dem Vorschläge de« Eeulralverrtu« bet »ad würde« sogar noch rigoroser »or der defiailtveu Anstellung zwei Probezeiten, die eine von drei, dir andere von fünf Jahre» verlangen. ״Drum prüf« wer sich ewig bindet.- Den Schutz vor ungerechtfertiger Entlassung würden wir einfach in eine« n» fremden Rabbinern, vorstandsmitglirdern uud Sachwaltern zusammengesetzten Schied«- gerichte finden. I» die au«drücklich z« benennende» Rechte de« Rabbiner» gehören: die Leitung und Beaussichttgung dr« Religionsunterricht«, die Beauffichtigang aller religiösen Justitutioae» wie z. B. Gchechita, Koscherflrischverkauf, Ostermehl, Mazzo« tc. mit dem Rechte, im Ritualge setz begründete Auordnuagrn in solche« Angelegen» heften zu treffen, (al» höhere Instanz hat tu Sttettfälle» da« Plenum de« Vorstände« za gellen), dft Erthriluug reltgiöser Würden, (Morrnu, Chawer), der Anspruch auf die usuellen Ehren beim Gottesdienst uud endlich Sitz und Sttmme bei allen den Ritu« und den Gotte«dienst, den Religion«unterricht un) religiöse Einrichtungen behandelnden Berathungen. Wa« hier al« Recht beansprucht wird, ist natürlich auch dem Rabbiner aufzulegeude Pflicht. Hierzu kommen dann noch die i« Dienstvertrage au»zusprecheuden Verpflichtungen über Predigte», Lrichenbegleftung, Unterricht«- stuadenzahl rc. rc. Endlich wird jede L»ltu«gemeiude nicht nur für den Rabbiner, sondern für alle Gemeiadedeamteu ei» Pension-normale aufzustelleu und dir nothwendigen Bet» träge in do« Budget etazustelleu haben. Ja den meisten Großgemrinden ist die« schon seit lauge geschehen und erfolgrrich durchgeführt. Ich fürchte mit diesen im Gesetze a ־

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