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Israelitische Wochenschrift · 1890-03-13 · 11 (13.3.1890) · p. Seite 83

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Journal
Israelitische Wochenschrift
Volume
21 (1890)
Issue
11 (13.3.1890)
Date
1890-03-13
Page
Seite 83 (sequence 3)
Language
German
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88 A«G de« österreichische« Reich»r«the. rv. Boa wesentlicher Bedeutung ist auch die Begründung einer Amdenmg der Regierung «Vorlage durch da« Herrenhau«. In der Regteruugsvorlatze hieb e« ursprünglich ,zur Leitung der Eultusangrlrgenhnten wird ein Vorstand gewählt." Da« Herrmhau« Lndene den Wortlaut in ,Zur Verwaltung d«Gemeindeaogelegmheitm", um —wie,» in den Motiven heißt — den doch zunächst sür Eultulsachen berufenen Rabbiner nicht in da» Verhältniß unbedingter Untrrordnuog unter den Borstand zu stellen. Bekanntlich haben eintge Großgemeindm au« Furcht vor ,hierarchischen Gelüsten" gegen diese Auffoffung protestirt, aber ohne Erfolg, denu tat Abprordnetmbau« trat derselben endgiltig bei. Da nun auch die vom Gesetz« verlangte Leitung und Beaussichtigung de« Religionsunterricht« überall unbestrittene Do- «äue de» Rabbiner« ist, so erscheinen die Wünsch« der Rabbiner für seinen Wirkungdkrei« vollständig erfüllt. Um jeden Zwiespalt zwischen Rabbiner und Gemeinde zu verhüten, wäre e« am Angemessensten, wenn nach dem Vorschläge Wolf'« (ZurCulturgeschichte S. I4V) dem Rabbiner in Schul- und Eultu»angeleg«׳hritrn — aber auch nur in diesen — Sitz und Stimme im Boestand eiugeeäumt würde, wo er am besten für seine Ansichten «inireten und die Vorstands- Mitglieder überzeugen könnte, wo er aber auch sich der Majorität zu sögen hätte. Uebrigen« hat da« Gemeindestatut, wie bereit« oben bemerkt, den Umsang der Rechte und Pflichten de» Rabbiner« und der anderen Funktionär« genau zu umschreib u und werden sich die Behörden, denen die Genehmig! ng der Statuten o!liegt, nicht mit einigen allgemeinen Phrasen, wie sie bereit« von einer gewistm Seite vorgeschlagen werden, abspeisei, lasten. Dean, wie au« den Motiven der Regierungsvorlage ersichtlich ist, wünschen die gesetzgebenden Faktoren dringend die Stabilität de« Rabbineramte« vom staatlichen Standpunkte au«. Rur in Rücksicht auf die Autonomie der Geneinden ist die definitive Anstellung der Rabbiner nicht zur gesetzlichen Forderung erhoben worden; hingegen schreibt $ 16 vor, daß Rabbiner nur auf längere Zeit anzustellen und gegen deren ungerechtfertigte Entlastung Cautrlen geschaffen werden sollen. In der Praxi« »erden nun die Gemeinden im Diensivertrage edee Probezeit von 3—5 Jahren sür die Gewährung der defdlitivea Anstellung maßgebend sein lasten. Für da« Amt de« Rabbiner« ist der Besitz de« östereeichischen Staatsbürger, rechte«, eia in sittlicher und politstcher Hinsicht vorwurf«fretr» Verhalten und der Rachwet« allgemeiner Bildung rrforderlich. Die Regiaung hatte al« Minimum den Nachwei« vollendeter Ghwn'asialstudirn verlang». Md Recht aber hat der Reich«rath die Verschiedenheit drr Bildungsstufen untcr den Juden in d,n verschieden!» Grönländern in« Auge gefaßt und nur im Princlp ollg!meine Bildung für da« Rabbkorramt für »othw»n!1g erklärt. ,Da« Maaß derselben wird (tz 11) mit Rücksicht ans die in den einzelnen Ländern bestehenden Berhältniffe im Berordnung«wege bestimmt, auch bleibt e« dem Luilulministrr während der nächsten zehn Jahre »0t behalten, in rücksichtt würdigen Fällen diesen Rachwei» zu «losten." Bestimmungen üb« die theologische Heranbildung von Candidaten de« Rabbinat« bleiben rin« besonderen Regelung Vorbehalten. Nicht ohne Grund kann an diesen Lastu» die Hoffnung auf die einstige Errichtung eine« staatlichen Rabbiurrsemtnar« geknüpft wrrden. Die Anstellung eine« Rabbiner« muß d« Staatsbebürd« angezeigt werden »ad wird erst nach SV ohne Einspruch d« Behörde »rrfloffenen Lage rrchtsgilrig. Eia «ledigte« Rabbinat muß binnen längst. >1« sechs Monaten wieder besetzt werden. Der Stellvertrete» eine« Rabbiners muß dieselbe gesetzliche Qualisaetion wie d.r Uabdin« besitzen und uatnliegr denselben gesetzlichen Bestimmungen. Bi« zur dtfiattrom Feststellung b« Grmriabespreagrl bleibe« dre bisherigen Traubezirke »»verändert. Den Vorschlag d« Rrgttrung, »ach welche« e« d« Behörde frei stehen sollte, neben dem Rabbin« »d« statt deflelbe« einen anderen Religioasdien« «st de» staatlichen Funktionen d« Eheverkündigung, dee Trauung und »« Ehescheidung zu betraum, hat ber Reichsrath nicht angenowmm, weil er darin eine Verletzung der religiösm Ge» fühle d« Jsroelitm und eine Beeinträchtigung der aesetzlich augestelten Rabbiner «blickte. Die Bestimmungen üb« di« Führung der Geburt«-. Ehe- und Sterberegister wcrdm durch dirse« Gesetz nicht berührt, r« bleiben also alle bishekigm Matrikmämtn in Wirksamkeit. So ist dmn endlich da« Nech««v!rhältaiß d« israelitischm Gemeinden unter voll« Wahruna der Gemeindeautonom!« staatlich und gesetzlich arregelt. Dem Judmthum ist der Boden sür eine g-sande Entwickluna geebnet, allen Separationsgelüsten, wie sie in Deutschland so verheerend wirkten, mtschieden vorgrbmgt, den Bea-uten eine würdiqe und aesickierte Existenz angebahnt. den Rabbinern aber die Möal'chkrit geboten, durch friedliche Arbeit in ihrem Wirkun!«. kreise, brsondn« ober durch den ihnen anvertcauten Reliqion«- unterricht ihren Gemeinden und dem Staate in seqe i-reicher Weise zu dienen. Dem Eultasninistee, Freiherrn v. Gautsch, wird die österrrichische Juden heit für vir erfolgreiche v«- trrtung diese» G setz'S auch in all« Zukunft die aufrichtigste Dankbarkeit bewahren. Earo-Pilsen. «iw Kampf «« einen Ariedhof. Ein interrsiant« Streitfall ist im Schooße d« Budapester Judmheit aufgrtaucht. Die dortige Ehtwra-kadischa wirkt seit einem Jahrhundert auf den verschiedensten Gebirtm der Wohlthätiakeit in reichem Maaße. Nun haben die Trennungsgelüstr der Orthodoxm — ihre wiederholt ringegebene Petition an den Eultusminist« um Trennung bet Judenhrit in zwei Lonsrssionen ist wohl dieser Tage in einem ministeriellen Erlaß energisch und endgiltig abgewiesen worden — r« doch dahin gebracht, daß die in Budapest seit Jahrm bestehend« autonome orthodoxe Gemeinde eine eigme ,Ehewra-kadischa" gegründet dieselbe jedoch noch nicht artivirt hat. D« vnewigte Eultusminist« Trtfort hat vor einigm Jahrm die Siatuten dies« neuen Ehewra grnchmigt, die jedoch «st vor Kurzem Schritte machte, um dir Erlaubaiß zu erwirken, auch einm eigmen Friedhof zu errichtm, um dort dirLodtm d«orthodoxrnS«- meinde zu bestatten.") Der hauptstädtische Magistrat Yak auf Grund tn ministeriell genehmigten Statuten dem Ansuchen Folge gegeben, wogegen die seit einem Jahrhundert «irkmde ,Pest« Ehewra-Kadischa" beim Eultusminister Esäky recurritte; den Recur« smdete jedoch d« Minister an dm Hauptstädtischm Bnwaltung«au«schuß mit der Weisung, einm meritorischen Beschluß zu fasten. Do« an Eultusminist« Grafen Esäky gerichtete umfaogreich« Memorandum der Pest« Ehewra-kadischa motivirt ringehenv ihre Ford«ung, weshalb die Errichtung eine« eigenen orthodoxm Friedhöfe« verweigert werden solle. Zunächst wird ocrenmüßig der Nachw«« von d« Einheitlichkrtt d-r itraelitifchm Eonfrssion geführt, welche die Errichiung eine« eigenen orthodoxen Friedhöfe« nicht nur al« unmotivirt, sondern auch als unstatthaft «scheinm läßt und al« Beweis für den Mangel jede« konfessionellen Argument« der Otthodoxm darauf hiawrist, daß der Prästdnit und zahlreiche Mitglied« d« Pest« orthodoxen Semeiude d« Ehewra-kadischa daselbst angehörm, obzwar sie hierzu »icht verpflicht« sind. f«n«, daß oerstorbme Koryphäm und. Raddinen drr orthodoxm Gemeinde durch die E)ewca-kadischa bestatt« wurden. Dre Ehewra-kadischa führt f«n« au«. ") Di» nngnrischin Orth»dorr» scheinen nach de« berühmten Muster der Serltner Vnbvdorrn z» arbelt-n; oi« v iliaer Otthorizr»» wrmetnt« s^än» ^i»«ro»1 tznr «tu» nt st gernhl, bi« sie eine «täene ikhewro-ladttzhn nnd «Inen bessnderen ,»nhobegen griedhch^ hergeuellt heit«, wenn »rb man «ndiich! bi« nnjübisch n LeparallonsgeitPe begraben? (Wed.)

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