Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 20 (1889)
- Issue
- 20. Jahrgang Nᵒ 23.
- Date
- 1889-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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zesellschastw (84 20 flod. Titel 11, Th. II Lllgr«. Landrecht») abwrillmd« Stellung dadurch zu, daß den Synapogeug»m<ind« die Rechte vou Amporationen verliehen worden; an die Verleihung ist indeß die ausdrückliche keschränkurg geknüpft, daß der KorporationSverband sich nur auf t»e innere» Gemeinde-Verhältnisse und auf diejenigen Gegenstände bezieht, welche die Verordnung vom 1. Juni 1033 ausdrücklich als LorporattorS-Angelrgeabeiten bezeichnet (8 2 l. c), dezw. daß den Gemeinden die Rechte junstifcher Pnsoven nur hinsichtlich ihrer BeraögenSangelegkn!»eiten zustehe». (ß 37 de« Gesetze« vom 23. Juli 1847.) Diese Bord«halte entspreche» der bei der Entstehung der vorbizeichneten gesetzlichen Bestimmungen wiederholt zum AuSliruck gelangten Absicht, die BermözenSverhältmsse der jüdischen Gemeinden unter Mitwirkung der staatlichen Aufsichtsbehörde zu dem Zwecke zu ordnen, um die Ersüllung der den Gemeinden in ibrer Grsamwtheit obliegenden v.rwögensrechUichen Verpflichtungen dritter Personen zu sichern und dem Verband« die Befähigung zur Erwerbung von Grundstücken rc. zu gewähren; denselben aber weit.'rgehende Lmporationsrechte, insbesondere die den Geistlich«, sowie den unmittelbare» Siaarsdienern nach den vorh« »denen Sp^ialgesetzm zustehrnden St! ue, Privilegien. niiht einzuräumen. DaS Aöoigl. Ober-Tribunal geht allechingS iu der Entscheidung vom 10. September 1857 vou der Annahme aus, daß die Eynagogeugemrinde zu den im 8 69, Titel 10, Th. LL Allgemeinen Landrecht» erwähnten SkorporationS» vrrbänder^ zu rechnen seien, und knüpst hieran die Schlußfolgerung, daß, wenn nach § 67 in Verordnung vom 1. Juni 1833 die Rechte und Pflichten der Repräsentanten und Verwaltungsbehörden einer Judenschaft nach den Rechten and Pflichten des Magistrat» und der Stadtverordneten beurthellt werden solle»; weil ferner nach 8 43 der Gesetze» vom 25. Juli 1847 die Mitglieder de» Vorfmude» eiuer Eynagogen-Gemeinde «egen Dienstvernachlä stgung nach vorgängiarr administrativer Untersuchung durch RrgteruugSbeschluß entlaflen werden können, die Beleidigung eine« Mitglieder de» KorporationSvorstaudeS i» Ausübung feiner Funktionen al» Beleidigung «ine» öffentlichen Beamten in» Sinn« de» 8 103 de» früheren Preußische» Strafgesetzbuch«» vom 14. Apeil 1851 zu besttafe» sei. Gegenüber der oben dargelegt« Absicht de« Gesetze» und der allgemeine» RechtSregel, d«ß Privilegien, wSbesonder» auch di« anf Steuer befninngen bezüglich«» Vorschriften, in auSdrhnendem Sinne nicht anSgklrg^ werden dürfen, nsthemt «S nicht statthaft, der vorbezeichneten ObertribunalS - Entscheidung eine weitere Auwmdttng dahin zu geben, daß de» Synagogengememden nicht mir in Bezug auf chre VerwögevS-Verwaltung. sondern Kberhoopt iu allen öffentlich rechtlichen Beziehungen die Bon echt« der priviligirtea Lorporatio»-» zustehe» »ad demgemäß auch sämmtliche Beamte der Synagogeugemeiud« der in der Allerhöchsten KabinetS-Oldre ro« 14. Mai 1832 (<W. S. S. 145) den mittelbare» StaatSdirnern «ingeräumt« n Stuerbefrerung« theilhastig seien. Al» Geistliche fin) die jüdischen Rabbiner nicht anzusehea und Hab« ebensowinig, al» die Schullehrer von jüdiscben Schulen ei» Struerprivrlegium. (Munsterial-Rescript vom 10. Januar 1848. Mmisterral-Blatt f. d. i. B. S. 40.) Au» Kesse», 29. Mai. (Or.-Eorr ) Die Meinung, daß es zu ruele Lehrer gebe, ist doch wohl irrig. Hunderte von Gemeinden suchen Lehrer und finden keine (?), auch nicht bei gesteigertem Sehall. Frellich ist diese» trotz der Steigerung immer »oh ungenügend, wie die Stellung unbefriedigend, aber auch für gute Stellen ist der Mangel au entspreche» den Lehrern dargethaa und anerkannt. Ueberfluß; ist nur an BolkSschullehreru zur Besetzung der Stellen an öffentlichen StaatSschnle», well deren Zahl beschränkt ist, aber nicht für private SonfesfionS- und ReligionSschnl», »eil deren Zahl groß und mit der Bekleidung vou LultnS- Smtern »erkunden ist, für welche nicht jeder LolkSschnllehrer genügende Fähigkeit besitzt. Bei gute» vacauzen meldet sich zwar eine Ueberzahl von Bewerbern, aber diese sind meisten» Stelleninhader, welche auf Erhöhung ihre» Einkommen», Befferung ihrer Stellung und Sicherung ihrer Zukauft reflek« tiren. E» find die» unabweisbare Forderungen, aber fl« find vou den Gemeinden weder durch Beschränkung der Lehrerzögliuge auf den Seminaren, noch der Bewerber bei Lacanze» zu erzwingen. Unsere Vorstände regieren auch ohne Besetzung der vacauzen ruhig weiter. Denn al» Bedürfuiß erscheint unr der Schächter; dieser oder der Ehnagogrudieoer »der Private fungiren al« Bordete r, wenn auch nur auShiilf»- weise; für den Religionsunterricht genügt mechanische« Lesen der hrbr. Gebete, shstematischrr Religionsunterricht gilt al» entbehrlich, und der Predigt bedarf man nur zeit- und osteatation«weise. Die Gemeinde beruhet sich, da bei diesem- Systeme Geld gespart wird. Principiell ist auch die Eumulatiou der Aemter, wir sie gegenwärtig üblich ist, zu verwerfen; entweder Bolk-schullehrer oder CultuSbeamter. Unsere Semeindeu bedürfen in der Regel nicht der gesonderten Laust ssiouSschule; sie haben eine solche meisten» auch nur für die ersten Schuljahre. Bedürfuiß für die meisten Gemeinden ist ei» CultuSbeamter und R e l i g i o u Slehrer; diese beiden Aemter lasten sich verbinden. Aber beide, Bo lkSschullehrer «nd LultuSbramter, sollen da«, wo» sie find, ganz, und a cht da» eine oder andere nebeudei sein. Da» Schulwie Eultuöamt nimmt, jede» allein für sich, den Mann, feine Zeit und Lraft vollauf in Anspruch, und da« Amt nicht nur, sondern auch die Vorbereitung und AnSbiltung dafür auf den Semiuarieu. Diesem entsprechend find unsere Seminarieu und Gemeinden tinzurichleu. (B-A.) Zn» dem -«gttanbe» 31. Mai (Or.-Lorr.) gegen die Lorresp. »Au» dem Hannöverschea" in Nr. 20 d.Bl. habe ich Folgende» zu erwidern: 1. Die Behauptung, wir vermögen für die Befferung der bisherigen Zustände i» jüd. Lehrerstand« nicht« zu thnu, ist durchaus nicht zntrrffend. Kür diejenigen, die in ihrer Lethargie verharren wollen, denen «nsere Zukunft gleichgiltig ist, für solche giebe'» gewiß nicht« zu thun. Ander» hingegen, denken diejenigen, die die Nothweudigkrll einer Aeudernng« der bisherigen Gepflogenheiten empfinden, weil die gegen- 1 wärtigen Zustästde erfahrungsgemäß »hu«.Schaden für'»- Sesammtjudeuth»« unhaltbar sind. I, selbst, wenn der gegenwärtig« Generation kein erheblicher Borthell mehr an» unser» Bestrebungen erwachs« würde, mußt« der Anfang in. dem von mir angegeben« Sinne zur Berbefferung unserer allgemein« Lnltu»- «ud Lehrerverhältuiffe gemacht werden.. Frellich wird da» Bedürfuiß hierzu je nach der Stellung, und der Lage de» Einzelnen mehr oder wmiger empfunden: . s« wäre auch »it gutem Grund aazuuehoen, daß im. Hauuöverscheu, wo alle« staatlich geregrll ist, kein besonderer Grund zu klag« vorhanden wäre, doch täuscht mich meine Erfahrung nicht, ist e» auch dort mit wenigen Ausnahme» ° nickst »i«l bester. Ja. wir und alle Factor«, die hierbei, mitzuwirk« bcnf«. fsttd, vermögen sehr viel, doch kam», selbstredend die Bahn hierfür nur allmähltch geebnet werde». Rom ist auch nicht an einem Tage erbaut worden. In Nr. 19 d. »Wochenschrift" habe ich Mittel und Wege genügt hierfür augegeb«, die sehr wohl beim ersten Wollen durch»! fühlbar find. Mögen aur zunächst die Lehrerseminar»» da» sein, wa» sie sollen: Anstalt« zur Ausbildung vou jüdisch». - Elementar- und «AigtooSlehrern, und nur nach MaßgRw der Anzahl solcher Stell« Zöglinge aufnehmeu und auSdild«. ) Sie soll« endlich aufhör« »Allerweltsbeglücker" zu sein, wa» Beamt« wie Gemeind«, wie nachgewiesen, durchaus » keine vortheil« eingelrag« hat. Auch die Rabbtuersemiuari« sollten nicht «ehr wie bisher nur auf „Füllung" bedacht fein, J da» hat ebenfalls dm ganzen Stand nicht gefördert. Tftrrch ■*? ihre Ueberzahl Hab« sogar die Herr« Rabbiner au» gewissen. ..Ä Gegend« die Lehrer uölou» volens verdrängt. Wie könnte-M