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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1888-01-01 · 19. Jahrgang Nᵒ 52. · p. Seite 402

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
19 (1888)
Issue
19. Jahrgang Nᵒ 52.
Date
1888-01-01
Page
Seite 402 (sequence 2)
Language
German
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Die i-r»ettitsche«E»tt«Sbea«te» i» Pre«-e« ««d ihre Hera»zieh««g z« de» fKaem. I» daukmSwerther Weis« ist von geschätzter Seite mehrfach in einig« Nummer» der .Wochenschrift", dem einzigen jüd. Blatte, welche« meine« Wissen« sich dieser wichtige» Angelegenheit mit Gründlichkeit und Wärme annimmt, zur Frage der Herauziehnag der israelitische» Lnltn-beamte» i» Preuße» zur Lommunalsteuer Stellung genommen worden. Bo» einer einheitlichen Regelung dieser Angelegenheit kau» bi« jetzt and noch nicht entfernt die Rede sein. Je nach der individuellen Neigung und Louuiveuz der eiuzeluea MogistratScollegieu Hab« die Gesuche israelitischer Lulta«« beamten um völlige oder thetlweise Befreiung von der Lom- «nualsteuer verschiedene» Erfolg gehabt. Während z. B. da« städtische Regulativ der ersten preußischen Restdeuzstadt, Königsberg, die Parität der Geistlichen aller drei To afeffionen, der evangelischen, katholische» und israelischen, ausdrücklich betont und in Folge deffeu der evangelische Pastor und katholische Pfarrer ebenso wie der israelitische Rabbiner «o ipso von jeder Lommunalsteuerbefrett ist, sehen wir seit Jahren, wie der zur volleu Lommunalsteuer heraugezogene Rabbiner von M a g d eb «r g von seinem pasfive» und acliven Wahlrechte in der städtischen Vertretung auSgiebigeu Gebrauch macht. Im Allgemeine» wird di« Immunität unr den Reli« giovSdieoer» der beide» gleichberechtigten christlichen Loafeffiouen zuerkannt. Wo israelitische ReligiouSdieuer da« PrivUegium der Steuerbefteiuug in Anspruch nehmen wolle», müssen ste darauf gefaßt sein, auf di« Ministertaloerfügung vom 13. November 1860 hingewiesen und mit ihre« Gesuche pur« abschläaig beschieden zu werden. Dieser Miuisterial- Verfügung steht freilich eine Allerhöchste LabiuetSordre vom 14. Mai 1832 gegenüber. Ja dieser KabinetS-Ordre wird auch de» Beamten jeder .dem Staate untergeordnete» Korporation" da« Privilegium der Befreiung von Lommuualabgaben zugesprochen. Da« OberverwaltuugSgericht hat durch Erkenntniß vom 18. Mai 1888 einem Buchhalter der Stettiner Kaufmauuschaft, al« „einem Beamten einer dem Staate untergeorduetea Lorporotion" den Schutz dieser KabiuetSordre zugebilligt. Sind israelitische ReligiouSdieuer nicht auch die Beamten-.einer de» Staate uutergeordnete» Lorporatiou"? oder ist die Allerhöchste LabiurtS-Ordre vom 14. Mai 1832 in Bezug auf israelüifche ReligiouSdieuer, welche doch unftreitig die Beamten .der dem Staate untergeordneten Lorporaliou' sind, durch di« Miuistertalverfügung vom 13. November 186V aufgehoben? Kanu eine Labinäs-Ordre durch eine Mioisterial-Berfüguug kurzweg beseitigt «erde»? Hierin erblicken wir da« punctum «diens der ganzen Angelegenheit. Wenn durch die Ministrrial-Berfüguog vom 13. November 18vv die LabinetS-Ordr« vom 14. Mat 1832 aufgehoben ist, daun ist oach wie vor alle« Prtitionireu der Juteressenuu verlorene Liebesmühe. Wen» aber eine Allerhöchste EabiuetS-Ordre trotz der m einem Punkte eutgegrnstehendeu Minifterial-Bersügung Nichts von ihrer rechtlich« Wirkung einzubüßea vermag, dann dürfe« auch jetzt »och die israelitischen ReligtouSdieaer in ihrer Qualität als Beamte »der dem Staate unterg«ordueteu Lorporatiou«" de» Schatz der LabinetS-Ordre »oll und ganz für stch in Anspruch nehmen. — Juristisch geschulte Leser dieses Blattes find fich am Lude über die hier in Betracht kommende» Kriterien klar «rd sie würde» der gute» Sache einen gute» Dienst erweise», wen» sie fich darüber äußer» »ollte», ob die Mruisterial-Berfügung von 1860 wirklich in puncto der iSrealitischeu ReligionSdieuer, einer Kategorie von Beamten ^«r dem Staate untergeordnete» Lorporatione»", di« Allerhöchste LabinetS-Ordre vom Jahre 183S in ihrer Wirkung lahm legt.— Bei bat MagiftrntS-Lollegie» der kleine» Städte kommt man allerdings nicht »eit. Li» oberschlestscher Rabbiner begründete seüre Reklamation mit de» Hinwri« ans die ganz allgemein gefaßte LabiaetSorbre, welch« die Beamten .jeder dem Statt« unterworfene««» Lorporatiou" schützt, er vermied eS geflissentlich. die Immunität in feiner Eigenschaft alS Geistlicher zu beausprnchen. Er wnrbe pur» abgewiefe« «nter vernfnu, auf daS hier mehrfach citirt« Ministerin- Reskript. Da» heißt doch, um mit dem Talmud zu reden: I'ITO 1*3 rmmnsnWID.*) Z» bedauern ist e«, daß der geschäftSführende Ausschuß de» Nabbiuer-Verbaude« von den Ermittelungen feines juristischen Baather«. welcher da» Material ficht«» »od znsammeustelleu sollte. Nicht» in die Oeffeutlichkeit bringt. E« wäre ebenso interessant wie wichtig zu erfahren, ob die LvltuSbeamten in Lobleuz, welche» der dortige Oberbürgermrifier in Berufung auf die LabinetS - Ordre vom Za^e 1832 di« günstigftru Lhaucen in LuSstcht gestellt hatten mit idrer Reklamation durchgedrungen find, oder nicht. Ei» Lorrespondrnt geräch in Harnisch über die mangelhaft« Betheiligung der Shuagogeu^lemeindea au der Petition an da* Abgeordnetenhaus, betreffend die Befreiung der israelitischen Eultu«beamten von der Lommunalsteuer. E« ist beschämend genug, daß im Ganzen nur 10 (sage und schreibe: zehny Gememdea dieser Petition fich angeschloffen haben. Muß man nunmehr die Büchse in'» Korn werfe« und die Hände müßig in dm Schoost leam? Trifft die arme» Laltu«beamtea irgmd welche Schuld? Hab« ste virileicht die Borsteher ihver Gemeind« verpflichtet »der veranlaßt, der da« Jntereffe der,Lultu«bcamteu «ahrnehmmdeu Petition kühl bi« an« Herz hinan gegmüber zu treten? Muß man da nicht sag«: Quidquid delinmt regea, plectontur Aohm? Uebrigm» »rrdm Petition« au die hohen Häuser der Ges« gebmdm Faktor« weniger »ach der Zahl der Unterschriften, al» vielmehr nach der Zahl und dem Gewicht« der Argumen e und Motive gewürdigt. Man scheint aber nicht rnhtzeitig, nicht energisch und nicht in geeigneter Weise für die Petition Propaganda gemacht zu haben. Mel« der klein« und mittleren Gemeind« würdm sich unzweifelhaft der Petition angeschloff« haben. Der «berschlesische Gemeinde-Verband in oorporo hat die Bestrebung«, welche zur Befreiung der Lultn«beamten von Lommuual-Abgabe» führ«, ganz spontan in sein Programm ausgenommen. L« Eade bedarf e« nur der nochmaligen Anregung. «« di« verschieden« Gemeinde - Verbände für diese Sache zu gewinn«. Selbstverständlich müßte auch der Rabbtuervev» band au« seiner Reserve herau«treten **) Dm vereint« Bemühung« größerer Gmoffmschaftm würde schließlich gar w»hl gelingen, wa« dem Einzeln« schier unerreichbar scheint. Damm weg mit aller Apathie, Indifferenz und Gleichgiltigkeit! Der Versuch werde gewagt! Wer auSharret, wird gekrönt. — no. — (Wir werden, obiger Anregung folgend, die Angelegenhett im Auge behalt« und über die eiozuschlagmden Schritte nächst«» bericht«. Red.) * Bemerk»«-«» z«« L«ell Bl««-SUHler. Ein Gefühl tiefer Trauer um diese« tteueste Opfer der Barbarei hat Million« deutscher Herze» in dies« Tag» wie «in Alp bedrückt. To gerecht die Klage war um dm trefflichen Jüngling, so ist e» dennoch nicht die» persönlich« Weh, da» di« Gemüther bekümmert; daß eia Jüngling stirbt in der Blüthr der Kraft, daß der Familie dadurch der Halt und die Hoffnung geraubt wird, ist leider nicht» so Seltenes, am die Lheüwahme von Millionen zu wecke». Aber daß dies«: .erlmchtetm" Geschlecht die Ohnmacht aller Vernunft »riefe« *) kprüch»örtliche talwndisch« «tdenoart (L. verklogte v. n »elz«, «n» dieser wßefet ihm»,rß» znX rtwannserm: ,tm wie die stanß anf« kbwe" «ntspwchend. " **) Der »nolchafe dürfte Mfet in seiner Eitznng dmäfeer derattzen- '-1 •Byj«

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