Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 19 (1888)
- Issue
- 19. Jahrgang Nᵒ 3.
- Date
- 1888-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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LHLtigkeit bei ReligionSlchrer« störend eötgtrtftn mb die Factor«, bie nach bet Schulzeit du Beben braufeen auf. treten. „Einige Mensch« sind »ou Hause aus so für da« Gute prädistt'irt, baß sie da» L-tzte qewiffermrß« al« Muttergabe «^bekommen haben und von Anfang au instincliv mb ohae Wrnk« ben Weg bei Rechten gehn; an bete haben schwere Jtfimbfe burchzumachen uitb von biefen tebeit wir eben." (Rii^rb Lange.) Samkon Roph. Hirsch sagt in einer Programmarbeit über boi Zusammenwirken bei Hauses mit bet Schule mit vollem Rechte: »So gewiß es viel leichter ist. ein tüchtiger Arbeiter, ein geschickter Jndufrieller, ein großer Gelehrter, als ein sittlich braver, pflichtzetreuer Mensch zu werben, so gewiß kann boch bas Hau» van bieser seiner Erziehungsaufgabe nur einen sehr geringen lkHeil der Schule übertragen. Alle Vorbedingung« zur Erziehung hat baS Hau», bie meisten Borbromgungen für dieses Pensum fehlen der Schule." Wohl mag es einige Religionslehrer geben, die nicht gewiflenhast ihre Pflicht erfüllen, aber im Allgemein« pflanzen auch bie seminaristisch gebildeten ReligionSkehrer in bie Her»« der chnen anvertriutm Kinder den Kram wahrer Sittlichkeit, wahrer Religirfität; ob nun dieser Keim zu einer segensreichen Frucht sich gestaltet oder ins Gegrntheü verschlägt, bas liegt nicht in bei Lehrers Macht. „Denn wir können die Kinder nach unserem Sinne nicht formen; so wie Gott sie uns gab. so muß man sie heben und lieben, sie erziehen auf» Bstte u id jeglichen lasten gewähren." Mit diesem Göthe'schm Sitze dürste sich Herr R. gewiß nicht einverstanden erkläre». Wir haben schon darauf hingewiesen, welch winzige Erfolze die „Religionsschule" beim Aufwand aller Kräfte erzielt; es ist diese traurige Thatsache nur zu leiht erklärlich, denr in nur wenigen Stunden der Woche steh« die Kinder urter dem Einfluß des Religionslehrers. Boa bedeutend gröferem Erfolge rst darum der Religionsunterricht in den Elementarschulen und wenn uns nicht alles täuscht, so weiden jüdstche Elementarschulen in nicht za ferner Zer: wie Phöi ixe aus der Asche sich erheben. „Der Einfluß der Religionsshule sinkt in den Gemeinden, die rar auf die Religiousschule angewiesen sind, auf Rull herab; ei ist meistens nur »och das im elterlichen Hause vo Augen gehabt« Borbild strenger Religionsübung, da» sich hie und da bei den Kinder« von Einfluß erweist." So hat sich bereits vor 23 Jahrei, der geehrte Redakteur dieses Blattes, Herr Dr. Rahwer, in einem „Die Rochwendigkeit der jüdischen Elementarschul:" betitesten Artikel treffend geäußert. (Siehe „Jahrbuch für Israeliten auf das Jahr 1865. Boa I. K. Büchner). Bi Leicht entschließt sich die verehrliche Redaction ben ganzen Ai tikel, der ein treues Spiegelbild factstcher Zustände auch ur serer Tage wiedergiebr, in der „Wochenschrift" zum Abdruck zu bringen.*) M. Spanier. tu* der Praxis ft* die Praxis. 1. Kann ,in Jude, der auf Grund des Gesetze» vom 14. Mai 1873 auS der jüdischen Religionsgemeinschaft ausgetreten fft. zu löchulbeiträgen herangezogen werden oder nicht? eveut. zu Beiträgen welcher confessioneüm Schulgemeinde? Darüber werden wir aus einem UrtheUSspnech des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Eompetenz-Lonflikte belehrt. Wir nahmen bisher an, daß eia aus der Gemeinde ausgetretener linde keine Lultussteuer, wohl aber der jüdischeu Schulgemeinde Schulsteuer zn zahlen hat. Das ist nach obiger Entscheidung ein Jrrthum, wie ans folgendem Fall zu entnelnnen fft. — Der Landrichter Dr. Jt. zu R. war von der dortijeu evangelischen Schulgemeinde für ein halbes Jahr «tt einem Schulbettrag von 47.25 Mk. veranlagt worden. Weil nun in R. coufessionelle Schulsozietäten exi- 1 Jener BrNkkl MlMte Me «taletamg j» de» ersten Schul- Pragra»», da« »ir tu Thor» veröffentlich««. «tr find ger» bereit, itz» noch mmnnh, Mit U Jahre» „chmalß zu» Lddrutt »o brtua», stdald es »er 9anm «et tattet. flwdJ . : . - utirnttfmmk stieren, mb er nicht bet evangelischen Confessio« an gehörte, hat er unter Hinweis aas ß 36 Th H. Tit. 12 1. 2. 91 bei ben Amtsgericht gegen bie evangelische Schulgemeinde auf Befreiung von dem. ihm angesrnneaen Schulbeitrage bezw. auf Erstattung der inzwischea Ungezogenen 47,85 90t. geklagt. Da» Amtsgericht aber wie» ihn ans materiellen Gründen ab. Während der Anrufung der zweiten Instanz m« hatte die der tztz Schulgemeinde Vorgesetzte königliche Regierung den Eompetmz-Couflikt erhoben, und zwar- 'stkit folgender Mativirung: Der Kläger riar aus der jüdstche« Gemeinde ausgeschieden. Auf seinen Antrag, ihn als Dissidenten nicht ferner zu den Lasten der jüdischen SchulsocieÜt herauzuziehe«, hat ihn die Regierung an» der jüdstche« Schulsocietät ausgeschult und in die evrnqelische Schulsocietät eingeschult. Diese auf Grund des 8 18 lit. tt. der Regierung» Instruktion vo» 23. Ottoder 1817 getroffene Anorbnung unterliege keiner Anfechtung im Rechtswege. Gegen die darauf gestützten Steuerfordemagen aber finde der Rechtsweg gemäß 8 18 de» Gesetze» vom 24. Mai 1861 nur unter denselben Beschränkungen, wie hinsichtlich der üffentliehen Abgaben statt. Da» Amtsgericht hielt diesen Eonpetenzkonfiikt für unbegründet, da» Oberlanvesgericht aber für begründet welch' letzter« auch der Competenz-Conflikts-Äerichtshof beistimmte, denn, so führt dieser au«: „Die Unterhaltung der Schulen stt noch 8 29 Th. II. Ttt. 12 A. L. R. eine Last, welche sämmtlichm Hausvätern Ortet ohne Unterschied, ob sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des GlaubensbekenntnisteS obliegt. Wen« der tz 30 L o. vorschvtibt, daß, wo für die Einwohner verschiedenen Glaubenöbckrntniffe» an einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet stad» jeder Einwohner nur zur Unterhaltung des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbünd« sein soll, so ist die Anwendung dieser Borschrift vor kille« von der Bl rauösetzung abhängig, daß am Orte eine Schule für die Mitglieder derjenigen ReligionSpartei besteht, welche sich auf den tz 3V beruft. Der Kläger gehört aber überhaupt keiner ReligionSpartei an. I« Uebrigen ist die Zuweisung der einzeln« Hausväter an bestimmte Schulen ein Bcstandtheil der d« Regierung« durch 8 18 tt. der Regiemngi« Instruktion vom 23. Ottob-r 1817 Migelegtm Befugniß zur Eii.richtuug und Bertheiluag der Säjulsocietäten, und die demzufolge gettoffen« Anordnungen |tab nur tm Äege der Beschwerde, nicht aber im Rechtswege anfechtbar. Die Zulässigkett de» letztem in Beziehung aff die Schullastm de- } stimmt sich au» tz 15 des Gesetze» vom 24. Mai 1861, best« Boraussetzungm in dem schwebenden Rechtsstreite überall nicht vorlieg«. Hiernach war der Competenzkoaslist für begründet zu eracht«." Eine heüsame Lehre für die sich mtt Austrittsgelüsten > ttagmden Juden» Der jüdische Lantirichter trat also aus * der jüdisch« Gemeinde, anb wollte von »eu jüdischen Schulbeiträg« befreit werdm. Da» stt chm gelang«, um, wie er es nicht ahnte. — zu.die evangelische» herangezoge» | zu werden. Inoidit in Soyllam, qui mit vitai» Öu»- s xybdin. Essen. Siegfried Graf, Hauptlehrer. 2. Anfrage: Wai geschieht mit dm einer Gemeinde gehär«dm Legat« nach vollständiger Auflösung derselben? wie sind« der« Zins« Verwendung. nenn bie Mitchliederzahl auf eine ganz geringe zusammmaeschmolzm ist? und haben schließlich die «ach bereu» geschehener Auflösung ßttt Gemeinde neu hinzugqogm« Mitglieder irgend welchen «ns. NU Anspruch auf die Vermächtnisse? Wir ersuch« juristische Lehrer antwortuug dieser Frage. (In erfreulicher Weste mehr« sich die Beiträge ftzr diese Rubrik. Die Artikel bür. Gutacht« über Jma 3 idb» rig« Chclus, auswärtig Traumzeu, Berweuduag. der' Wafferlettuugswaffers für rituelle Fraueubüder in ukkchW m $