Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 6 (1875)
- Issue
- 6. Jahrgang Nᵒ 52.
- Date
- 1875-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 6)
- Language
- German
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Stau tarn etwa übrig bleibt Diese« traurigen Umstand« gegenüber legt aber die Einrichtung einer jüdische« Volksküche am dem alten bewährt« Nohlthätigkeit»stnn der Wiener ein rühmenSwerthe» Zeugnitz ab. Diese Institution kann mit Recht als eine überau» schöne und segensreiche gepriesen «erde«. Dl« Vorsteherin«« und ein gewählter Urei» von Ehrendamen vkrubretchen die Speisen und überwachen die gesammte Verwaltung. E» herrscht in den Räumen der VolSküche eine musterhafte Reinlichkeit und Ordnung. UM die groß« Mrksamkeit dieser Volksküche zu ermessen, dienen folgende Daten, welche dem Rechenschaftsberichte dä eben abgelaufenen Jahre» entnommen« find. Seit de« Oetober v. I. wurde pro Tag die beträchtliche Anzahl von 160 großen, 773 halben Portio» neu, 365 Brodea und iüi Ganzen während 13 Monate 60871 gwqe, 293927 halbe Portionen und 138868 vrode. Der nöthige Zuschuß während einer Jahre» beträgt ungefähr 6000 fl., welche Summe durch milde Betträge aufgebracht wird. Herr und Krau vr. Güdemann find nicht blo» die Gründer, sondern dieselben sorgen auch im Vereine mit noch andern edlen Herren und Damen im Vorstand« für di« fernere Erhaltung und Wirksamkeit dieser großartigen Institution. — T. Verlud, 9. December. (Or.-Eorr.) Ich kann Ihren Leser« einen neuen Beleg für di« Richtigkeit aller von unser» mropäischm Glaubeusgenoffen auf dm für un» günstigm Erfelg de» neuen Handelsvertrag» gefehtm Hoffnungen vorlegen. Such da» einzige Recht, welches, wie man annahm, dm österreichisch« Judm nunmehr zustehe, da» Recht, Häuser in Dörfern in Rumänim zu erwerben, ist ebenso illusorisch wie die übrig« Rechte. Würde ein solcher Kauf auch auf Weisung de« Ministerium» für gültig erklärt werden, so würde ein Urthell de» Gericht-Hof» dm Rauf nicht nur annullirm, sondern inan würde dem Käufer da» Grundstück nehmen, er hätte weder Hau» noch Geld. Da» Faktum ist Folgend«»: Ein Jude in Jassy hatte ein Hau» von dem HoSpttal gekauft, da» Tribunal hat den Kauf bestätigt, der Appellationshof aber hat ihn vernichtet. Hier dm Wortlaut de» UrtheilS vom 15. November: „In Erwägung, daß nach dem Gesetze vom 30. August 1864 nur die — christlichen, in Rumänim angefiedeltm Ausländer da» Recht haben, Häuser zu erwerben, und auch die» nur in dem Falle, daß ben Rumänen dasselbe Recht in dem betreffendm Ausland« zusteht, woraus hervorgeht, daß die nichtchrtstllchm Ausländer, z. B. die Hebräer, in keiner Weise Grundstücke in Rümänim kauf« könnm; in Erwägung, daß die Judm ihrem Stamme nach Fremde fiud. Fremde, die kein Vaterland befitzm, daß sie Frencke find und bleibm, da jede andere Rationalität nach zwei bis drei Generation« sich dem Volke de» Inlandes asfimllirt, die Judm aber ihrer Race trm bleibm, so daß fie, wenn auch im Laude geborm, erzog« und ansässig, doch nicht Rumänier genannt werdm könm; in Erwägung, daß nach de« organischen Reglemmt, Sectio« X. Art. 1, nur christliche Ausländer innerhalb der dort bestimmt« Frist rumänische» Bürgerrecht erlang« könnm, aber nicht die Hebräer, welche immer als Fremde betrachtet werden; in Erwägung, daß dieser Unterschick auch in di« Constitution ß 7 aufgenommm ist, welcher besagt, daß nur ein christlicher Ausländer Rumäne werdm kann, die Juden aber, «eil fie keine Christen find, in keiner Weise Rumänm werdm können; in Erwägung, daß da» Gesetz von 1864 auch dm christllchm Ausländer» nur dann da» Recht, Grudbefitz in Rumä- «im zu erwerbm, einräumt, wenn die Rumänen imBaterlande jener solch« erwerben könnm, woraus hervorgeht, daß da» Recht der Reciprocitär für die Judm in Wegfall kommt, «eil diese kein Vaterland befitzm; i» Erwägung, daß 8 11 de» Eioilgefetze» dm Ausländem dieseldm Civilrechte gewährt wie den Rumänm, auSgenommm wMu eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung de« etttgegenflehts daß Häuserertoerbm aber des» Judm durch da» ausdrückliche Gesetz 1864 verbot« ist; in Erwägung, daß ein Verkauf wie der in Rede stehend», der dem Gesetze von 1864 zuwiderläust, null und nichtig ist, und die Aufhebung deffelben, der öffmttichm Ordnung weg«, jeder Partei zusteht; in Erwägung, daß ein Kauf, wie der in Rede stehend», ungültig ist, «eil er durch einen zu solchem Kaufgeschäft gar nicht Berechtigt« vollzogm ist in Erwägung aller dieser Gründe ammllirt der Appellhofdm Verkauf de« Hause» de» HoSpttal» Spiridion in Jaffy durch Hm. Cunlacugetv an den Hebräer Obadia König." — Wir fügm noch ein« Theil eine» auf vorsteheick erwiesenen Fall sich mitbeziehendm Artikel« au« Jaffy 21. Ro«. in der ,R Fr. Pr/: „Ist Allah groß und Mahomed sein Prophet, so ist auch unser Minister-Präsident Herr LaScar Eatargiu «in weiser Mann und mtt prophetischem Seist« ausgerüstet. Denn in feinem bekannt« Circulär an di« Präfectm bqerchnete er die Behauptung der Opposition, „die Judenfrage fände durch best Abschluß der HandelS-Eonvention mtt Oesterreich-Ungarn ihm Lösung", als eine pure Illusion, wovon keine Red« sei« könne, lind siehe, seine Worte verhallt« nicht in» Leere. Charakteristisch für die Lage der Dinge stM> zwei Proeeff«, die sich vor dem hiesigen AppellationShofe einerseits und andererseits vor dem Cassationshofe in Bukarest abspiAtm, zur Genüge. Ersterer betraf die Frage, ob dem Judm aus rumänischem Bodm Immobilien känHch an sich zu bring« gestattet fei? Der zweite RechtSstrett hatte endgiltig zn entscheiden, ob derjenige JSraelit, der dem Artikel XXIV de« im verflossenen Jahre vom gesetzgebenden Körper modificirten CommnnalgesetzeS vollkommen mtspreche, Befugniß zur Ausübung de» Communal-Wahlrechte» besitze. Hier wie dort tmf den Recht»s«» chmdm ein gemeinsam LooS, nämlich dä» der „Abjudication". In Bukarest waren e» drei israelitische Atrzte, die auf die Rechte, die ihn« obenerwähnter Artikel de» Gemeiickegesetze» einräumt, legal« Anspruch erhob«, und in Jaffy war e« ei« Kaufmann, der im Lucke geborm und seine JrckigeNttät biS auf Umhnen nachgewiesen hatte. Immer aber war e» det Artikel VII der Constitution, auf welchem der Ausspruch der Gerichte fußte." ES kann in dieser Rechtsprechung nicht mehr von Sophisterei geredtet werdm, sondern von purem Hohn auf die Rechtspflege und Rechtsfindung. — (lieber die fruchtlosen Debattm im ungar. Reichstag Betreffs de» rum-österr. Handelsvertrages berichten wir in der nächst« Rr. ausführlich. Red.) Vermischte und neueste Nachrichten. Berlin. Zur Statistik der Preußische» Mit» telschuleu. Während de» vorige» Winterhalbjahre» 1874—75 wurden die 228 Preußischen Gymnasien von 65,018 Schüler» und die damit oerbuudme» Vorschulen vo« 9586 Schülern bestecht Der Cofession nach warm in de« Gymnasien: evangelisch 44,305 (in den Vorschulen 7598); kathollsch 14,592 (886), jüdisch 8114 (1103), disstdentifch 7 (1). Die 33 Progymnasien wurden von 3502, deren Vorschulen vo» 398 Swülera besucht. In de» 79 Realschnlm erster Ordnung befanoen sich in den Realschnlklaffen 28,316, in den Borschultlaffen 4933. Der Confessio» nach warm, vo» diesen Schülern 20,962 evangelisch, 2972 katholisch, 2369 jüdisch, 13 disfidmtisch (letztere sämmtlich i» Sachs«). Di« 67 Realschule» zweiter Ordnung «urdm von 5202. Schüler« besucht. Der Confesfion nach waren 3988 evange-, lisch, 341 kathollsch, 870 jüdisch uud 3 disfidmtisch. 't Polji». Die in vor. Rr. gebrachte Correfponvmz ist dahin zn berichtige», daß Gänse bet Richtjndea durchetnm^.^ Schachet vorschriftsmäßig geschlachtet und geflegelt NmAittj, - 4 daß aber die Gänsebrüste heranSgeschntttnr Ukckversaudk