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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1875-01-01 · 6. Jahrgang Nᵒ 46. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
6 (1875)
Issue
6. Jahrgang Nᵒ 46.
Date
1875-01-01
Page
[Seite] (sequence 6)
Language
German
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880 — mehr als 1060 Fr. zu: Bekleidung bei atmen Schulkinder bafe&l beigetragen. > Türkei. H.Mas v. Lamond« überreicht eia Schreibe» d:S Lomite's von Loustantinopel, da» über bttf von dem Bicepi ästdentea demselben, H. S. Fernandez, bei Sr. H. dem glrvßvezier i» Angelegenheit der, im Monatsbericht August erwähnten Affaire vonMelaffo (Profanirung einer Synagoge) gtthairn Schritte berichtet; die beiden Hauptschuldigen wurden, ter Eine ,u 1'/, Jahre», und der Andere )« 8 Monate« Sefängniß verurthellt. lieber die Lage der Juden iu Diarbekir ist ein Me» moire eingegaugeu, au» dem wir einige Angaben mittheilen: ist» Provinztalratb gtebt es keinen Israeliten, wohl aber im Siadtrath, e» ist die« ein gewisser Ha Ham Jsanc ibn Jehuda kohe». der jedoch keinen Gehalt bezieht und nur pro Kormn sigurirt. Ueber Belastung durch besondere Steuern oder sfrohnde» kann nicht geklagt werden, dagegen ist es vollkomm« n wahr, daß die aus dem Friedhofe bestatteten Israeliten regelmäßig von den Muselmännern ausgegraben werden, daß »an die Jtöpfe der Leichen abschneidet und diese in der freien Lust verfaulen läßt, und daß dies unter Borwiffen der Behörre geschieht, die dazu schweigt, weil da« Volt mit dieser, seit undenklicher Zeit in Diarbekir herrschenden Gewohnheit bcn Aberglauben verbindet, daß es absolut nothwendig sei, den Kopf eines Juden in den Fluß zu werfen, um zur Zeit der Dürre Regen zu erhalten. — Ferner beklagen sich die Jt raeliten, daß sie au« dem einzigen in der Stadt existireiiden Canal kein Wasser schöpfen dürfen, und berufen sich aus einen chntn vor ISO Jahren ertheilten Firma«, der gegenwärtig verloren gegangen ist. Persien. Das im vor. vl. in einer Nachschrift erwähnt« Telegramm in Betreff des in Hamadan verbrannten Jehud<> lautet: «Teheran, den 19. Septbr. 1875. — Herrn Lremieux. Pari«. — Strafe bereit« vollzogen. E« war ein sehr bedauerlicher und unerwarteter Borfall. Seien Sie über meine besondere Fürsorge ruhig. Hussein." Herr Lremieux hat schöne Lompliinente über die eklatante < Gerechtigkeit der persischen Regiernng zurücktelegraphirt; wir wollen allerdings nicht vergeffen, daß Pöbelexceffe am Lude überall Vorkommen können, und daß man nicht einmal immer die Localbehörde, geschweige denn die Eentralregierung, dafür verantwortlich machen kann. Ein Schreiben aus Teheran macht über die Lage der Juden in Persien weiter folgende Mittheilungen. «Sk. Majestät der Schah hat für unS das größte Wohlwollen; dagegen ist die« beim Volk keineswegs der Fall. Zu unseren giöfeten Feinden muß man die früheren Israeliten, die übergetreten find, zahlen; dieselben nähren den Haß zwischen uns und den Muhamedanern, aus welchem sie Ruhen ziehen. Es giebt gegenwärtig in Teheran Israeliten, die auS Schiraz, Jspahan, Jesd, Damawend, Hamadan hingekommen find und dort mit alten Kleidern bei den Muhamedanern haufireu gehen; sie können keine Läden halten (denn die Priester sagen, daß wir unrein sind), und jeder öffentliche Handel ist un» unmöglich gemacht. Die Kinder, die nicht oder nicht mehr iu die Schule gehen, lernen Seidenstickereien ansertigen; Andere gehen mit ihren Bätern hausiren. Die Lehrer an der Schale leben theilweise vom Schulgelde, sind aber nebenbei Schneider, Buchbinder, Lohnschreiber. So lange der Arzt JeheSkel lebte, unterhielt derselbe einen Lehrer, der die Kinder der Armen Und die Waisen unentgeltlich unterrichtete. — E» wird den JSraeliten sehr schwer, die Sprache und Schrift deS Lande« zu erlerüen; die Perser wollen nicht, daß wir ihre Spräche kennen. Trotzdem haben wir einige Israeliten, die Persisch unterrichten können; der Sehall eine» LehrerS beträgt ca. 600 Fr. p. a. — Die Kosten einer Schule würden (incl. der Miethe) ca. 30,000 Fr betragen." — Da« E-Eomite ist noch nicht in der Lage, eine Schule in Teheran gründen zu können, will aber einstweilen auf Mittel zur Berdefferung de« Unterrichts an den dort bestehenden Schulen bedacht fein, und wird außerdem 2 israel. junge Leute m* dort nach duropa kommen lassen, um sie hier zu Lehrer« oder Meisten, für ihre Heimath ausdilde» zu lasse». (Schl, folgt.) Schweiz. St. Güllc», 4. Rov. Die Frage wegen des rituellen Schlachten«, welche zur Pein der Israeliten in St. Salle» . — und in der Schweiz überhaupt, da da« Bersahreu de» Bemeinderath« zu St. Sollen wohl Nachahmung gefnude» haben wird — lange geschwebt hatte, ist endlich günstig erledigt, und zioar durch den Bundesrath. Es ist sowohl der SemeinderathSbeschluß, der das Schächten ganz »erboten hatte, wie der RegieruNgsbeschluß, der de« Israeliten ertaubte, nach Tödtung de« Viehes durch die SchlachtmaSke dasselbe nachträglich zu schächten, aufgehoben. Da» Tageblatt der Stadt St. Sollen berichtet: vundesrathsbeschluß in Sachen des Schächten«. Durch Beschluß vom i?. Lczember 1874 hat. der Semeinderath der Stadt St Sollen verfügt, es sei das Schächten der Thiere nach israelitischem Kultu» untersagt, und es müffe vom 1. Januar 1875 an die Tödtung de« Schlachtviehes nach der vom Semeinderathe oorgeschriedenen Methode mit Anwendung des von Bruneau konstruirten Schlachtinstruments vorgenommen werden. Die israelitische ReligionSgenoffenschaft iu St. Salle» gelangte beschwerend an die Regierung von St. Sollen, welche. am 20. Januar Folgende« beschloß: Die RecurSbeschwerde sei abgewiesen, und es habe bei der Berfügung des Semeinderathe« ver Stadt St. Sollen bezüglich ausnahmsloser Anwendung der Bruneau'schen Methode bei der Tödtung de» Schlachtviehes sein Bewenden, immerhin in dem Sinne, daß es de« Israeliten freigeftellt sei, nachträglich sofort das Verfahren des Schächten« anzuwenden. Auch gegen diesen Entscheid erachtete die isralitische Religionsgenoffenschaft rekuriren zu sollen, indem sie an den BundeSrath da« RechlSbegehren richtete, er möge da« Schächtverbot de« RegierungSralh» von St. Sollen beziehungsweise des Semeinderathe» der Stadl St. Sollen ausheben. Zur Begründung wurde darauf abgestelll, daß fragliche« Verbot «ine flagrante Verletzung der Art. 49 und 50 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1849 enthalte, die Behauptung, als werde durch die Handlung deS Schächten« die öffentliche Ordnung gestört, eine vollständig unstichhaltige sei, und desgleichen die Anschauung, als qualifizire sich die Schlachtmethode de« SchächtenS zur Thierquälerei. Der Rekurs ist vom BundeSrath al« begründet anerkannt und die Regierung von St. Sollen eingeladen worden, die erforderliche Weisung zu ertheilen, damit die Rekurrenten die Tödtung deS Schlachtviehes auch fürderhin ihrer SlaubenSjatzung gemäß besorgen laffen können. Der BundeSrath stützt seine Entscheidung auf folgende Erwägungen: 1) Gegenüber der Behauptung, daß die durch den jüdischen Kultu« vorgeschriebene TvdlungSart der Thiere (das Schächten mit der öffentlichen Ordnung unvereinbar und demnach von der Sewäh leiiiung durch Art. 50 der Bundesverfaffung ausgeschloffen sei, kommt vor den BundeSbehörden in erster Linie der Beschluß de« Großen RatheS de« Kantons Et. Gallen vom 27. Rov. 1886 in Betracht 2) Durch diesen Beschluß wurden die Statuten der israelitischen ReligionSgenoffenschaft der Stadl St. Gallen genehmigt, al» deren Zweck unter Anderm in 8 1 die Auf» rechtcrhallnng der rituellen Gebräuche beim Schlachten des BiehS angegeben wird. S) So lange dieser Beschluß der obersten LandeSbehürde, welcher ausdrücklich in kompetenter Auslegung der Berfaffung des Kanton» (Art. 6, Ziff. 3) erlaffen wurde, zu Recht besteht, kann die dadurch genehmigte rituelle Schlachtweije der Juden nicht als der öffentlichen Ordnung widerstreitend angesehen werden, selbst wenn sie sich mit einer lokalen, rechdk» gütig erlaffeuen Gemeindepotizeioerorlmung im Widersprnch^^

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