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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1875-01-01 · 6. Jahrgang Nᵒ 36. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
6 (1875)
Issue
6. Jahrgang Nᵒ 36.
Date
1875-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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das Schweinefleisch wohl für heiße Gegenden, wie Paläfiiua, ungesund >ei« Mffe. und daß Mose« Recht gethaü Hab«. es ,n verbiettn; al»r für unsere Gegen E f/t es Nnsnm und jüdischer SberwG sich de« trefflichen OOveigeflEe« zu enthalten. ll)a tiMtit »an Re TrichinO, stt«nt dWO-fahrea de« Schweinefleisch-Senuffe-, welche sowti: gehen, daß es schon verderblich worden Ion«, wenn rohes Lnostdisch. out einem Mefftr fl* iMrtftr wtft, «Kt dem vorhtt Hhideiistfleifch geschnitten u orden war — und nun hat Moseauf einmal Recht und ift rin sehr kluger Mann gewesen. Aber Mose»?! Hat denn Moseauch da- Mikroskop, da» vielhundertmal vergröbernd, bereit« heimlich erfunden gehabt, oder hat er die Trichtern mit bloßem Auge sehen können?! Ist da« nicht Unfinn, und ift nicht da« Einfache da», was uns gelehrt wird, daß Mose» höherer Eingebung gefolgt ist? Ebenso verhält es sich nun mit manchem andern, was erst in neuester Zeit alt schädlich ider gefährdend erkannt und im uralten jüdischen Gesetz verboten oder vorbeugend verhütet ist, und man darf jetzt wohl schon dreist behaupten, daß die Zukunft noch Manches entdecken und ermitteln wird, waS die mosaischen Speisegesetze inreinste Acht stellen wird. Die Ikhaliza vor de« (. t. oberste» Gerichtshöfe i» Wie«. Durch den hiesigen Hof» und Gericht-admxaten vr. von Kißling, Licepräfidenteu des letzten Juristentage» in Hannover, tmtn« ich auf eine Entscheidung de» k. k. obersten Gerichtshof«!» über die Ehaliza aufmerksam gemacht, welch« ich für wicht $ genug halte, derselben durch diese« Blatt größer« Verbreitung zu verschaffen. Die Entscheidung ist autführlich in der „Allgemeinen österreichischen Äericht-zeitung" XXVI. Jahrg. Reu« Folge XII. Jahrg. Nr. SS, vom 10 August 187S, obgedruckt. Ei« betrifft folgende« Fall. In einem ErLdtcher in Mähre« hatte sich der Bruder eine« Bräutigams mittelst schriftlicher Erklärung verpflichtet, seiner Schwägerin, im Fall« der Bruder kinderlos stiebt, Ehaliza zu geben. Der Mann stirbt kinderlos, und als die Wittw« eine zweite Ehe eingehen will, verweigert der Schwager die versprochene Ehaliza an sich vollziehen zu laffen. Die Wittw« verklagt nun den Schoager und erbietet den Beweis durch Sachverständige, daß nad> mosaischen Grundsätze« die Eingehung einer zweiten Ehe nur gegen Ehaliza gestattet sei, und bemerkt weiter, daß sie die Stiftung einer vertragsmäßigm Verbindlichkeit fordere und eia, Rothcivilrhe nicht, sondern eine rituelle Eh« eingeheu wolle. Der verklagte Schwagrr aber macht geltend, nach den bestehenden Gesetzen fei die Leistung der Ehaliza keine Voraussetzung der Wiederverehelichung, well ja die Rothcivileh« eingegangeu werden könne. Wollte der Rabbiner wegen Achtleistung der Ehaliza da« Aufgebot und die Annahme rer feierliche» Eheerklärung verweigern, so steh« die Hülfe dnc politischen Behörden offen (I?) Die unterschriebene Berpfliäitungserklärung sei mll den Staatsgrundgesetzea in Widerspruch, uud es wird der Sachverständigenbeweis darüber angebot,«, daß die Lhallza in Duldung und Verrichtung iu- Stefri ha» geriet«, Fleisch « Milch oder «Atter »8 t-che» «ch zu trete», teeüt »es Ml sich e» «e ScnKBbaag ao» Seaarii znelha, aav sich eas Orli„«wicht 1*9*1 humaner Handlungen besteht, welche der Geklagt« als freisr Mann nicht dulde» kann und darf. AB AN Bezirksgrrutz zir Güya hü» mW WKÜdthell ätzf Zulaffnüg tzhr von der Klägerin «ad vom Getanen »ritzten«» («beWftdähnten) SachveritäÜdigeuMweGe »iKtrt. Mf ShpeAatzWü beider Streittheüe hat da» k. k. Oberlandesgericht in Brünn da« erstrtchterliche Beidrthwl abgeänder» und nach de« Klagebegehrru erkannt. Es würde nun von Seitrir des Geklagten eirst Revifionsbrschwerd« bei dem k. k. obersten Gerichtshöfe in Wien eingebracht, in welcher noch hervorgehobeu wurde, daß Geklagter selbst seit dem Jahre 18S0 verehelicht, die Klägerin nicht heirathea könne, daher zur Ehaliza nicht verpflichtet sei. Der k. L oberste Gerichtshof hat nun mll Entscheidung vom 27. Juli 1878 A. 4S47 di« Klägerin mll ihrem ganzen Klagebegehrea abgewiesen. Gwtnder „Beide Shell» sind darüber einig, daß die Ehaliza ein« i« mosaischen Religionsritus eingeführt« und, wie Klägerin behauptet, auch im Talmud beibehalte»« kirchlich« Eeremonialhandlung bildet. E» mag sei», daß dt» Einsüh» rung der Ehaliza mannigfach« in der mosaischen ü!taä)sv«rfaffung gelegene Zwecke hatte. Gewiß ist aber, daß der nächst« Zweck derfelbi« ift, einerseits den Willen des Schwagers der Wittw«, dies« nicht zu ehelichen, und andererseits auch der Umstand, in kirchlich formeller Art zu eonstalire«, daß dt« > Wütwe nicht leichtfinntg mit Nichtbeachtung' der diblischjüdische» Ehrgesetzt z» einer zweite» Ehe mll einem Kremd«» schreiten will, bevor der Wille des Schwagers, sie nicht ehelichen zu wollen, kirchlich seftgeftrllt ist. Zur Leistung der Ehaliza gegenüber der Klägerin hat sich der Geklagr« durch die als echt anerkannt« Urkunde schriftlich verpflichtet. Alle« an der Wesenheit und Natur der Ehaliza, daß si« eine kirchlich-rituelle Eeremonienhandlung ift, wurde hierdurch nichts geändert. E» ift nun aber di« Bedeutung und Tragwell» der jüdischen Ehegefetz« nicht in den mosaischen Boeschrift«» der Bibel oder im Talmud zu suchen, sondern sett 1812 ift in dieser Richtung das allgemein bürgerliche Gesetzbuch maßgebend. Diesem ist nun aber di« Jnstllution der Ehattz» fremd, und durch § 125 a. b. G. B. ist sogar zwischen der Klägerin und de« geklagten Bruder ihres Mannes eia öffentliche« Ehehinderniß ausgestellt, so daß dt« Ehaliza zur Lonstatirung de» Willens de» Geklagte«, die Klägerin, welch« er ahuehin nicht heirathen darf, nicht ehelichen zu wollen, mindesten« zwecklos ist. Dazu kommt, daß nach der derzeit geltenden Gesetzgebung, insbesondere nach dem Staatsgrnndgefetz« vom 21 Der. 1867 Rr. 142 R. G. Bl. Art. 14 Niemandzu einer kirchlichen Handlung oder zur Thettuahme an einer' kirchliche» Feierlichkell gezwungen werden -kann, wobeikein Unterschied zu machen ift, ob man sich dazu rna durch eine besondere Urkunde verbunden hat oder nicht. Hiernach erscheint das Klagebegehrru der Klägerin unberechtigt. Die. Erwägung unu, daß der erst« Richter durch Beiurthell mehrere zwecklose Beweis« durch Sachverständige zuließ und in wellerer Erwägung, daß aus Appellation beider Lheile (wobei der Geklagte mll seiner Appellation die unbedingte Klageabweisung anstrebt«) das Oberlandesgericht de« unberechtigte» Jtlagri** gehren stattgegebe» hat, wurdrn beide Urtheil« auf Revision . ‘ de« Geklagten a»geändert und wurde auf Abweisung der , Klägerin erkannt, wobei «egen Verschiedenheit der UriheS» die Losten.ailer drei Instanz» aufgehoben «mrt«.' . '^4

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