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Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1875-01-01 · 6. Jahrgang Nᵒ 19. · p. [Seite]

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Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
6 (1875)
Issue
6. Jahrgang Nᵒ 19.
Date
1875-01-01
Page
[Seite] (sequence 2)
Language
German
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— 143 «,? Äohl 'konnte da« Mittelalter eine „Jrtdei-Witer^ «benso wie .Judenhut" und „Judenfleck" — aber die Reu- Heit hat vergleicht« "längst als Verirrung «rurthtllt. Lastet nun aber der aHnah»«w«chen BGeuttzuM Be» jNTiSrschen. geistlichen — Minde «esa^ — Mht OiDeWn»Ger ©<$ eiV cn, al« ob ImdWsth die JHkriokkAkt dG ^tMchen Ok^IigienSbekenntniffeS zum Ausdruck gebracht werden solle? tzk»»kD!'y,7»G,sMr'«e ^Srr.zu«kför in« die Itzand'Sksilkt, war S'mir zur Wicht macht, gegen'diese LnSnahmesteuer zu protestiren. Mein ergebene- Gesuch geht sonach dahin: „Ein wohllöbl. Magistrat wolle die Bestimmung, wonach „Geistliche" von der Gemeinde-Einkommensteuer besteit sind, auch auf mich, den Geistlichen der hiesigen jüdischen ReligioSge neinde, auSdehnen, uuv falls ältere, dieser Auffassung der Gleichberechtigung entgegenstehende Interpretationen exijtiren sollte«, dieselben al» obsolet, dem frei«»«« und humareren Geist« unserer Zeit durchaus nicht mehr entsprechend, auf die dieSfallsigen Entschließungen nicht influiren zu laffen, letztere vielmehr nach dem oberften Grundsatz« aller staatlichen und städtischen Verwaltung: „Gleiche Rechte, gleiche Pflichten" zu treffen. Hierauf erfolgte der nachfolgende Bescheid: „Auf die von Ihnen unter dem l l. d. M. angebrachte Reclamaticn erwidern wir Ihnen, daß wir die von Ihne« angeführte i Gründe für di« Befreiung der jüdischen Eultutbeamter nicht als stichhaltig anzuerkennen vernLgen und LeShalb die Reclamation zurückweisen müssen. Der § 2 alinea d der Gemeinde-Eintommensteuer- Ordnung ist aus dem K. 4 der Stävreorduung vom 30. Mai 1853 dorthin übernommen. Der letztgenannte §. 4, welcher von den Immunitäten der Geistlichen, tkirchendiener und Elementarschullehrer handelt, versteht unter Geistlichen nur die Geistlichen der Landeskirchen E» folgt dleS aus der historischen Entstehung dieser 8 Das Gesetz vom 11 Juli 1822, betreffend die Heranziehung der Siaatsdiener zu den Gemeindelasten, bestimmt wl tz 10, daß sie Geistlichen und Elementarschullehrer von alKn vlreclen Beiträge« ju den Ge neinde lasten defrett sein sollen. Diese« Gesetz konnte unb:r Geistlichen nur solche Geistliche verstehen, wie sie da« Allgem. Landrecht defini«. Stach tz. 59 lit. 11 Id. II f. o. werden aber nur vi»jen'geu, welche bei einer christliche« .Ikirchengemeinb« zum Uiuernchl »u der Religion, zur Besorgung d«S Gottesdienste» und zur B-rwaliung der ©acramenl: bestellt sind, Geistliche genannt Der 8- 10 de« Gesetzes v. 11. Juli 1822 war dl» zum Erscheinen der Gemeindeordnung vom 11. März 1850 m Gültigkeit verblieben; die letztere bescttigte mit all» u >o»ftlge» Sleuer» privileglen auch die Immunität der Geift-ichen. Die Slävleordnung v. 30. Mai 1853 stellt« aber die Immunität für die Gelstllä>en wieder her und zwar ausdiücktich so, wie sie ihnen zur Zeit der Pubiicatlon der Geuleiiideordnung vom 11. März 1850 zugestanden hatte. Da nun damals die jüdischen Eulturbeamten die Begünstlgung der Steuerfrecheil nidit genoffen, so ist sie auch j.tzl nicht zu bewilligen. UebrigenS erlauben wir uns noch zu bemerke«, daß durch folgende ministerielle Reskripte den jüdischen Rabbinern und Kantoren die kommunale Jmun.'tät, adgejprochen ist. 1. 'Refeüpt de« Justizminister«, der MinPer der geij^ ' liche» Angelegenheiten und de» Austern vom 13. November 4860. V. Arstript lvM AO. Nomember 1334. tz. * „ 42. -Mi 19*0. %. „ „?!6. AM 184«. Magdeburg, den 16. Februar 1875. ' «er «Mißrät der Stadt ««jdebMß. Bötticher." Da« Vorhandensein derartiger Rescript« war, Mesch in meiner Eingabe durchblicken ließ, mir nicht fremd, aber — und darin liegt der ©chwerpuntt— diese verbieten ja den Kommunen nicht, dem in Rede stehenden Paragraphen die petirte Ausdehnung zu geben, sonst hätten ja auch so viele andere Magistrate und ©tadverordneten-Bersammlungen, di« i« liberaler nnd humaner Weise die Geistlichen aller in der Stadt vorhandenen Re.igionSgeineinde« an dieser Steuerfreiheit Theil nehme« laffen, »tstht 'dagegen handeln könne«. Doch dem sei, wie chm wolle. Wa» ist beim gegenwärtige» Stand der Dinge in dieser Sache zu thun? Handelte e« sich nur darum, die Angelegenheit hierorts zum ÄuSlragzu bringen, so würde e« sich empfehlen, die ©ach« vor die ©radtoeroronelen zu bringen, die zweifelsohne ein« günstig« Entscheidung auS Humanii ätSgründen treffen würden. Allein ich möchte dies« Angelegenheit nicht dlo« persönlich und örtlich und blo« „auS Humanität" entschieden, sondern gesetzlich für sämmtliche jüd. Kultusbeamten geregelt sehen. Ich halt« de «halb beim jüngst abgehaltenen, frellich sehr spärlich besuchten, zwejten Gemeindetag in Leipzig einen dahin zielenden, von 10 Deputirten unterstützten Antrag gestellt, dem aber der Ausschuß de» Gemeindebundes nicht recht wohl wollte. De r Vorsitzende meinte, da müßte die belreffenve Einzelgemeinde sich selbst Recht zu verschaffen suchen; also wie in den Tagen,' bevor eS einen deutsch-israelitischen Gemeindebunv gab in Israel. Gur denn, so bleibt kein anderer Weg übrig, al« der der Petition an die gesetzgebenden Faktoren, und zwar dahin gehend, bei der in Aussicht gestellten neuen ©tädteordnung dem Principe der Rechtsgleichheit gerecht zu werde«, und entweder den Geistlichen aller Religionsgemeinden oder keinem derselben die kommunale Immunität zuzuerkennrn. Aut — aut! . Rabbiner Dr. Rahmer. Der israelitische LiteraturrVerein. Trotz der Ungunst der Zeitläufte, di« sich in dem Mangel an Unterstützung literarischer Unternehmungen stet« > ■ ganz besonders bemerkbar macht, trotz der-vielen versteckte« und offenen Machinationen gegen da« Zustandekommen, ist der „israelitische Literatur-Verein" eine Thatsache geworden. War auch die Betheiligung au« den angeführten Gründen den Erwartungen nicht ganz entsprechend, so war sie doch fo stark, daß die Lebensfähigkeit d«S Vereins eine gesicherte ist. Den vielfach ausgesprochenen Bedenken und Zweifeln gegenüber galt eS, di« Eonstituirung zu beschleunigen und' mit erhöhter Energie an die Edition der diesjährigen ©chrifte» zu gehen. Bon G r ä tz' Geschichte der Juden liegt ein stattlicher Band von 495 und XII ©eiten, der de« Zeitraum von ©alomos» Tod di« zum babylonischen'Exil (977—586 behandelt, berSil»

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