Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 6 (1875)
- Issue
- 6. Jahrgang Nᵒ 19.
- Date
- 1875-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 85% known words query
- IRI
…/5369809-5935045-5937955--2619-5372083- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
M IS. 1875. Irr-rlittsch» 6. Jahrgang. Wochen-Zchrifl fstr die religiösen und fotialra Jutereffe» des Jndeuthums. ■MMU4 «I»« «r. friU M (In Voss»«»» ». BiMHmkteUM 1 «Uri II « »Inet t ftafmkaa«: <a«ntMUak 10«Urt ■* *4 Oiüiiu «*.,«. 4ro«trd410 «««.,*. jgofaak II W.. » «Hrrtto 1» M. fnaiinoortlidMr Ncdakieiii und H«au»qrder Rabbiner I)r. Jl. Lreuenfel« in Stettin. Sofort»« ■akn nil M 0f. fttr kii kniorfooItiiK «rttttrUr oker um Ur<ch«t. i Di« ki*6ooa»ot fr*| M Orr,4k»»kl»l00 ta »a«kilor«* tialrrflaika «ak«*a»4 la krr aUtai Rmnur MatUi. ta|<Ioaautmi III «, M ,S*kif4i «llrrotsiklolt* mb* frotiO MnOii Magdeburg, 6, Mai •OKkittM krr Hr. «U4orf4rl|t U «Ufkrkar« Koker» Mo»i«. 3»|«It: Mtnh Artikelr Stoff |u einer Petition. T*e israelitische Liter-tur-verein. — «erieht« «re» ComtM«1 Mini Dentichlend: Ltettin. Berlin. — Oesterreich: Pest. Prag —Frankreich: Pari«. — Rußland: Warschau. — Nord» amerika: ««».Park. — »ermtscht« ««» Nachricht«»: Dresden. Nürnberg. Vohrau. vernburg. von». Lemberg. London. 8o«bo«. Wilna. Rußland. Rumänien. «otterda«. «besfinte» Bo« Sinai. — ge«illeto« t Die Judm in Ldesfinie«. — iBeilage) Fünfte List« der Sammlung für Errichtung jüdischer Waisenhäuser in Palästina. — 3«fmtt. Staff zu einer Petition. Dir haben rt in Preußen noch nicht so weit gebracht, dag ein preußischer Ministerpräsident, wie jüngst der ungarische, üffentltch vor dem Landtage erkläre, daß e« seit der außgesproche» «e» Lmancipation der Juden keine „Judenfrage" mehr grbe. Bei uu« giebt e» trotz der verfaffungämäßig verbürgten Gleichstellung noch sehr viel« Recht»ungleichheilen in Bezug auf die Juden, die man nicht ermüden darf hervorzusuchen, damit sie allmälig geebnet werden. Ja selbst, wenn ein Ministerpräsident auch -bei un» jede Judenfrage für beseitigt erklären würde, so wäre damit «och nicht viel gewonnen, da müßten erst in den oerschiedeuen Ressort» die einzelnen Sondergesetze, Ministerialrescript« u. dgl. hervorgesucht und einzeln „abgeschlachtet" werden. Und selbst wenn der Minister längst Recht und Gleichheit anrrkaunl, diiuu haben wir'» erst noch mit dem „Bürgermeister" besonder« zu thun, der — Dank der freien Städteverwalluug — ieinen eigenen Weg geht, unbekümmert um die minifterielleu Anschauungen. Aue solche Rechisungleichheit involvirt bekanntlich der g. 4 der Städieordnung vom 30. Rai 1853, der „Geistliche, Kirchendiener und Elemrntarlehrer" von der Gemeinve-Einkommeu-Steuer befreit. In vielen Städten haben die städtische» Behörde« auf Grund diese» Paragraphen auch den jüd. Geistlichen, Lantoren und Lehrern die genannte Steuer «achgelaffeu; «» bedurfte hierzu nur einer kleine« Anregung, sei e» durch einen jüdischen Stadtverordneten, oder eine» Gemeindevorsteher», oder endlich durch eine Eingabe de» betr. jüd. Beamten selbst. Die liberal« Majorität der städtischen Behörden hat, sei e» au» Recht»- oder HumanitätSgründen, nicht die geringsten Bedenken getragen, den §. 4 auch auf di« jüd. Tuilutbeamlcn au-zudehneu. In der bei Weitem größeren Anzahl prruß. Städte jedoch ist diese liberale Interpretation de» §. 4 noch nicht zum Durchbruch gekommen. Zu diesen Städten gehört anch Magdeburg. Jahrau», jahrein reclamire ich gegen diese Stüter, stet» sruchtlo». Im vor. Jahre hatte ich mich aus di« bezügl. Aenßeruugen de» Lultnöminifter» Dr. Falk berufen, der im Ab- > Itvrdnetenhaus« erklärt hatte, daß er »nler „Geistliche" anch I die Rabbiner» versteh«. Darauf antwortete der hiesige Magistrat: „Die von Ihnen erwähnten Aeußerungen de» Hrn. Eultu«- minister» gelegentlich der Verhandlungen über den Staat«- hauShallS-Etat können auf da» hier in Rede stehend« specielle RechtSoerhältniß den Gemeinden gegenüber nicht von Einfluß sein." Da stehen wir, nachdem der Minister zugestanden, vor dem suveränen Bürgermeister. Di« im Februar d. I. an den Magistrat gesandte Reklamation lautete wie folgt: | „Auch in diesem Jahre sehe ich mich getzölhigk, gegen die mir auferlegtc Genieinde-Einkommen-Steuer zu reclamire n oder richtiger zu protestiren. Jede Steuer trägt sich leicht, wenn sie eine dem ganzen Stande gleichmäßig auferlegte ist, sie drückt aber schwer, wenn sie eine einen Einzelnen treffende AuSnahmesteuer ist. Kommt noch hinzu, daß dieser Au«nahmezustand seinen letzten Grund gar in dem religiösen vekenntniß de« Besteuerten hat, so gesellt sich zu dem empfundenen drückenden Gefühl noch da» tiefschmerzliche, seine Religion im vergleich zu den anderen im Staate anerkannten geringgeachtct, zurückgesetzt zu sehen. Der §. 2 der „Gemeinde-Einkommen Ste»er-Ordnung für Magdeburg" führt »ab. nlino» ck. al» befreit von der Gemrinde-Einkommeu-Steurr „die Geistlichen u. s. «. aus. Wenn ein Wohllöbl. Magistra' darunter nur — nach dem vorjährigen Vescheive — die Geistlichen der katholischen und evangelischen Gemeinden versteht, so liegt die» weder im Wortlaut und noch viel wenigrr im Geiste dieser Bestimmung. Im Wortlaut« nicht — denn wo immer da» Lande«gesetz die Hinzuziehung eine» „Geistlichen" für «rforderlich hält, da tritt, wenn die Parteien Jöraeliten sind, der Rabbiner ein; ich verweise Beispiel« halber auf die Bestimmungen über Sühneversuchtermine. Auch di« neuen Kirchengesetzr machen keinen Unterschied zwischen christlichen und jüdischen Geistlichen. Und wa» nun gar erst den Geist de« obigen, steuerbefreienden Paragraphen anlangt, so soll er doch sicherlich rin humaner, sämmlliche Gemeinden, der Stadt »it gleichem Maaße meffender, sein.