Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Journal
- Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
- Volume
- 6 (1875)
- Issue
- 6. Jahrgang Nᵒ 16.
- Date
- 1875-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 2)
- Language
- German
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-> 1-2. - die» Wort ganz gelassen auk; hat denn auch irgend ein Jude gegen die Einfühtzung der Cioilehe polemisivt, gegen da- P r i nzip Bedeicken erhoben, hat irgendein no^sq orlhodoxer Rabbiner dagegen gerochen, geschriehm, aaiLt^ Pkr nahmeq daS Gesetz ruhig entgegen, wie jfjM ShügMesetz. wie wir unS jeder Formalität, welche der Staat vor dem Abschluß der Che g rd HM llZpl^urge bei; ^l^iöseq Tjtg^t,^ vo^schreiben würde, ruhig füge«; indem wie einerseits darüber ßeruhigt sind, i>aß der Staat heutzutage uns nichts auferlegen werdt, was unser Religionsgesetz stricte verletzt, und andrerseits überzeugt sind — was sich nun auch schon bewährt hat — daß nach wie vor die Juden sich auch religiös trauen lassen werden. Wer das aber nicht thun will, der mag seinen Willen haben, und wenn es einer nicht thun kann, weil er eine religionSgesetztich verbotene Ehe eingeht, so ist ihm daS Hinverniß ins dem Wege geräumt, eS ist ihm die Thür geöffnet; daS geschieht aber, sagen unsre Weisen, einem Jeden, der Verbotenes thun will, iS JTrniB xöbS K3Tt> und sie haben dabe» nicht einmal an EivUlrauung gedacht. Also käme dabei nur noch die Geldfrage, der etwaige Ausfall an Trauungsu. s. w. Gebühren in Betracht. DaS wäre freilich doppelt Nebensache, weil es nur Geld betrifft, und weil es unbedeutend sein wird. Aber bas Recht hat sich darum doch zu kümniern, denn «die einen Pfennig betreffende Rechtsfrage muß ebenso ernst genommen werden, wie die hundert Thaler betreffende", schreibt das jüdische Gesetz vor, und der moderne Staat darf nicht anders verfahren. Warum ist nun dennoch in Preußen Seitens der Regierung und der Volksvertretung bisher von einer Entschädigung für Juden gar keine Rede gewesen? Waruin sind sechs Millionen Mart zur Ausbesserung der Besoldung christlicher Geistlichen bewilligt worben und für jüdische kein Pfennig? Warum ist EtwainMecklenbur (s. heut. Rr.) geschehen und nicht in Preußen? Warum hat daS öfter r. Parlament vor 2 Monaten einstimmig beschlossen: «Es wird der k. k. Regierung zur Berücksichtigung anempsohlen, den nothleidenden Rabbinern eine Slaatsjudoeuwn veradjolgen zu lassen" — während noch bei der jüngsten Verhandlung die Abgeordneten Marburg und Lehfc'Vi nur ein paar allgemeine Phrasen, mit Wenn und Aber, V« die Tri rasche Petition harten, welche Staatsjubvenlion ver< -ngt? :Da» ist nicht Feindseligkeit. Weder die preußische Regierung noch irgend eine Partei des Hauses ist gegenwärtig den Juden c.bgeneigt; - Hr. v. Gerlach ist keine Partei aber es ist «ine Folge der Kampf gesetzgedung, die nicht so sehr nach dem Rechte fragt, wie nach der Opportunität und Nützlichkeit. Das it eine Anklage, aber wir können sie erhärten, wir haben den Beweis schon erbracht. Die Freunde der Regierung haben die Entschädigung und die GehaltSverbefferung für christliche Geistliche bewilligt, viele haben ganz gegen ihre Grundsätze zugestimmt, weil eS so opportun ist, man di« Regierung in veu Stand setzen will, sich gegen den Borwurf der Feindseligkeit gegen die Kirche überhaupt zu rechtfertigen. Für Subvention an Juden sprechen keine OpportunitälSgi ünve, eS kann im Kampfe nicht nützen, ihre Freuudjchafl hat keinen besonder» Werth, inan ist derselben obendrein sicher, man braucht sie nicht zu gewinnen, also mr pt Die Altkatholiken aber sind, wen» auch numerisch noch viel uüxdeutender al« die Juden, wichtige BnndeSge- «offen, und weil sie die« find, für sich allein aber gar nicht r1 bestehen und sich halten können, so muß man sie unterstütze«, sie nehmen eine strategisch wictzSiL« Motion ein — da»' wäre ja der TMt der passendst« ato&nuL Jir koMmep njstl tu dem Gesetz« über Austritt au« che u«d seiner Beziehung ans JiGpl. DaS Gesetz war durch die Altkatholiken veranlaßt, für diese gemacht, tzine anderweitige Veranlassung lag kaum irgendwo, vor oder würde nicht für wichtig genug gehalten worden sein, u« ein so wichtiges Gesetz zu geben. Run konnte man aber kein besonderes Gesetz für Altkatholiken machen, eS mußte allgemein gefaßt werden, auch für Juden gelten. So gefaßt und aufgefaßt. wie es zuerst von der Regierung geschah, war e« denn wieder für uns höchst unbedeutend. Trotz alle« Jndifferenlisulus und trotz des Unbehagen-, mit dem tausend« von Juden von rechts und links sich in die Zustände ihrer Gemeinde schicken, haben doch vielleicht nicht mehr als zehn Juden in ganz Preuße» mit Benutzung des Gesetzes vom Mai 1873 ihren Austritt aus dem Judenthum erklärt. Darauf hm, und eben darum, weil man nicht au» dem Judenthum auStrelen mochte, begann nun die Agitation für Gestattung hcS Austritt« aus der OrtS-Synagogengeineinvr. Aber kein einziger Indifferenter und kein Anhänger der eutfchiedensten Reform hat sich mir einer bezüglichen Petition an die Regierung oder an die Kammer gewendet; die Orthodoxen allein haben agitirr, Laster hat sich ihre Petitionen angeeignet, daS Hau« ha: feine Resolution angenommen. Lasker geht von zwei für ihn leitenden ^iesichlspunkten aus: der Christ kann aus seinem Consessionsverbande austreten, ohne daß er daS Christenthum aufgib:, daher muß auch der Jude aus seiner Gemeinde auSfcheiden können, ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judenthum; zweitens: man muß einzelnen Juden gestatte«, aus confessionellen Bedenken auszutrelen, well es Gewissenszwang wäre, die zwei verschiedenen jüdischen Confessionen durch Staatsgewalt zusammenzuhalten. Man hat chm erwidert: kirchlicher Consessionsverband und Synagogengemeinde stehen einander nicht gleich, und eS gibt im Judenihum nicht zwei getrennte und erkennbare Confessionen; er hat geantwortet: über das Letztere hat die Gesetzgebung nicht zu besinden, man behauptet es von der otthodoxen Seite, das genügt mir, und darum gibt es keinen andern Weg als Gestattung des Austritts „aus consejsionellen Bedenken". Man hat gewiß fein Recht, Lasker zu imputiren, daß er bei dieser Klausel nichts gedacht habe oder nichtgedacht haben wolle, er will also einen Au-lrirt aus frivolen Gründen persönlicher Zanksucht oder schmutzigen Eigennutzes nicht gestatten. Die Modalitäten darüber, deren Schwierigkeit er sich sicherlich nieht verhehlt, mußte er in der Resolution nicht angeben, er durste das dem Gesetz« überlassen. Somit läßt sich mll ihm über seine angedeuteten Grundsätze nicht weiter stritten, es ist zwecklos; er steht aber allerwege auf einem Standpunkt, den man als den einer ehrlichen Ueberzeugung gelten lassen muß. Da sind keine Winkelzüge, kein ScheinliberaliSmu«, krtt» Rusen nach Gewissensfreiheü, verbunden mit dem Streben nach schraukenloser Hierarchie, und auch kein Erheuchelte« Wohlwollen gegen religiöse Institutionen und Bedürfnisse, kein Bündniß mit dem extremsten Gegner — wie sich die« Alle«, nach Analogie der Kirchenkampse» und au« ihm und seiner Strategie hervorgegangen, bet dm anderm Förderern der AuStrittSfreihett in Füll« findet.