Mannheim
Compact Memory

Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums · 1875-01-01 · 6. Jahrgang Nᵒ 9. · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Israelitische Wochenschrift für die religiösen und socialen Interessen des Judenthums
Volume
6 (1875)
Issue
6. Jahrgang Nᵒ 9.
Date
1875-01-01
Page
[Seite] (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
89% known words query
IRI
…/5369809-5935045-5937939--2538-5372011
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

hat. Durch ein Eircular hat der Gouverneuer von Kiew d:m Poiizeichef von verditfchew und den übrigen betreffenden Behörden auf da» Bestimmteste vorgeschrieben, darüber zu wache» daß Juden nur dauu zum Brantweinschank zu-- geiaffen werden, wenn sie in» eigenen Hause handeln. Nun ist aber durch Gesetz vom 10. Julie 1864 allen Juden ohne Unterschied verboten, in den Äeneral-GouvernemenlS von Wilna und Kiew Grund und Boden zu erwerben — das heisst mit andern Worten, den Juden wird die Errichtung von Schenken ganz und gar verboten Die Logik ist unbezahlbar. Weil die Russen sich durch ihre Trunksucht ruiniren, dürfen die Jude» keinen Brantwein verkaufen. BlS im vorigen Jahr die Rumänen AehnlicheS ansführten, erhob sich in Öestereich großer Lärm; geschieht eS in Rußland, so fragte kaum ein Mensch darnach. So schreibt die „Frkf. Zeit." Wir setzen hinzu: Man fragt schon darnach, aber man weiß, daß eS keine Antwort giebt, d. h Rußland gegenüber Remonstrationen und Klagen der Preffe ganz fruchtlos sind. Wir tragen bei der Gelegenheit nach, daß kürzlich ein Eorresp. das „Pall Mall Gazette" die Entfernung der Jude» auS russischem Eisenbahndienste damit begründen wollte, daß die jüdischen Bahnbeamten, Güter-Expeditions- Jnspecioren rc. sich unzuverläffig gezeigt hätten. — Bei einzelnen wohl möglich; wer wollte dar von vorneherein bestreite»? aber in Allgemeinen? Russen wollen von Bestechlichkeit und sonstiger Unredlichkeit jüdischer Beamten sprechen. Ist doch in Rußland die Bestechlichkeit und Gaunerei der Beamten zu Hause. Man hat ja einen angeblichen AuSspruch deS Lzar Nikolaus: „Ich weiß, daß alle meine Beamten schmuggeln und stehlen, e» ist kein Einziger in meinen Lande, der noch nicht gestohlen, ausgenommen vielleicht meine Frau, und das weiß ich auch nicht gewiß" — Jeder weiß, daß eS bei solchen Anekdoten und Aussprüchen gar nicht darauf ankommt, ob sie wirtlich wahr sind, sie bezeichnen Zustände und ihre allgemeine Auffaffung. Muminien. Breslau, 11. Februar. (Or.-Eorr.) In der Eorresp. auS verlad Nr. S werden die die Juden betreffenden Gesetze berührt und die Frage aufgeworfen, ob die Munizipalität denn in der That, wie die Maulhelden deS „Romanulu" behaupten, im Reckte gegen die Juden sei. Zur Beantwortung dieser Frage wolle» wir die Gesetze hiermit zur allgenieinen Kenntuiß dringe», worau» sich bann die Frage von selbst lösen wird. Wir wollen zuerst die „droits civils" in Be tracht ziehen: Art. 7 der Eonstitution von 1867 lautet: a) „Die Eigenschaft als Rumäne wird, gemäß der durch die Cioilgesetze festgesetzten Regeln, erhalten, bewahrt und verloren." b) „Nur diejenige» Fremden, die der christlichen Religion angehören, können derselben theilhastig werden." Darauf Bezug nehmend lautet Code civil Art. 9: „Tout individu nd et dlevd en Roumainie jusqu’d sa majoritd et qui n'aura j'amais joui d’aucune protection dtrangdre pourra reclamer la qualitd de Rouinain dans le cours d'une annd* apr&s l'&poque de sa majoritd.“ „Jedermann, welcher in Rumänien geboren und bis zu feiner Großjährigkeit dort, und zwar ohne sich eine» fremden Schutze» zu erfreue», gelebt, hat das Recht, feine Eigenschaft als Rumäne, im Laufe eines Jahres nach seiner GroßjährigkeitSerklärung, zu reclamiren." Diesem Gesetze zu Folge können di: JSraeliten nicht als Fremde angesehen werden, und folglich fällt Art. 7 Elausel 5 der Eonstitution weg. Alle Gesetze können dagegen nicht aufgesührt werden, denn jede Rücksichtnahme darauf hebt Art. 1, 912 Code civil auf, indem er folgende» sestsetzt: „Les Codes des Princes Callimaque et Caradja, et toutes les autres lois civils antdrieurcs, les ardonnances princidres et les instructions ministdrielles des deux principautds uni es sont abrogds en tout ce qui n'est pas conforme aux regles presentes par le prdsent code.“ Die Gesetzbücher der Fürsten Callimachi und CaraFja so wie alle früheren Livilgesetze, fürstlichen Berordnungen und .mnisteriellen Borschriften der vereinigten Fürstenthümer find, insofern sie nicht den durch diesen Eodex vorgeschriebenen Regeln gemäß find, aufgehoben." Wir glauben, daß dieses deutlich genug dafür spricht, wie jede Anfechtung dieser Gesetze ohne Grnnd sein und schließlich in Sophismen auSarten muß. Ebenso verhält eS sich mit den „droits civiques*. AlS e» sich um Feststellung der Municipien handelte, da räumte derselbe Eodex den Juden da» Wahlrecht unter folgenden Bedingungen ein. Wenr sie entweder: 1) wenigstens den Grad eine» Unteroffizier», nach vollendetem Militärdienste, erreicht, oder 2) eine höhere Rumänische Anstalt absoloirt, oder 3) den Dertor- oder Liccnciatentitel nach regelmäßigem Studium im AuSlande erlangt, oder endlich 4) eine Manufaktur- oder andere industrielle Fabrik in Rumänien errichtet haben, welche wenigsten» 50 Personen beschäftigt." Dieser Eodex wurde 1864 adoptirt und jetzt wieder in Kraft gesetzt, und darauf gestützt machten diejenigen Israelitev, welche den Forderungen entsprachen, ihre Klage beim Jlsover Tribunale anhängig al» die Munzipalität die Ausübung derselben verweigerte, und hier haben sie auch in der That den Prozeß gewonnen, die Munzipalität aber legte gegen diese» Urtheil Protest ein und nun hängt die Entscheidung diese» ProzeffeS vom Eaffationhofe ab. Wenn man aber dennoch behaupten wollte, wie eS auch die Recht-gelehrten (?) de» „Rc>» manuln" gethan, daß dies » Gesetz denn doch aufgehoben fti, so läßt sich doch Art. 131 Klausel b. der Eonstitution nicht rundweg verläugnen. Dieser Art. lautet nämlich: „Der EaffalionShof hat, ebenso wie früher, die Befuxniß, sich über Eonfficte der Vorschriften auSzusprechen," und somit muß jeder Einwurf verstummen. Au» dem Gesagten geht nun uuzweifelhaft hervor, daß da» rumänische Gesetz, in so weit eS Gesetz ist, nicht liberaler sein kann und daß nicht ihm die Schuld beizumeffen sei, wenn die Juden bei u»S theilweise unterdrückt werden. Gestatten Sie mir noch eine kleine Bemerkung zur faktischen Berichtigung. Die „Indepenta Romana“ erscheint nicht in Bukarest, sondern in Jassy, und hiermit fällt tie Anmerkung, in so fern sie diese» berührt, weg. dl. G Holland. R. Amsterdam, im Januar. (Or.-Eorr.) Ich habe Ihren Lesern (in Nr. 46 v. I) den Hergang bei der van O.-Rabb. Dr. Landsberg au« Mastricht allhier vollzogenen Trauung erzählt und zugleich den betreffenden Titel au» dem Grundstalul unsrer i»r. Kirchenoerfaffung angeführt. Daran» ist zu ersehen, daß e» sich keineswegs nur darum handelte, daß die Eopulation am Rosch-Ehodesch Ab ftatlgefunden hat, sondern darum, daß Dr. L. sich einen Eingriff in einen fremden Sprengel, wider Willen de» zuständigen Rabbiner-, erlaubt hat. Jetzt die Fortsetzung ") Mannigfacher Tadel gegen Dr. LandSberg blieb nicht au» und wurde in „N. JSr. Weekbl." und dem Rotterdamer Weekdl. verschiedentlich ausgesprochen. Wie rechtfertigte er seine Handlung? Da» „Weekdlad voor JSraeliten" vom 20. Juli enthält folgende- Schreiben von ihm, da» ich wortgetreu übersetze. „Infolge der von mir am 1. Ab (15. Juli) im House des Dr. jur. Ad. van Nierop vollzogenen Trauung :mpfing ich Unterzeichnete Briefe mit Zustimmnng und anonyme Briefe der Mißbilligung. Der Stil der Letzteren verräth die bekannte Schule, der sie ihem Ursprung oerdanken. Den Schreibern der erster» sage ich Dank für die Anerkennung meiner Motive, obgleich ich diese von Niemand *) Di« hier verhandelten Fragm sind an sich wichtig, es kommt daher nicht darauf an, daß wir letzt nicht „in den drei Wochen" sind, auch ist Amsterdam eine so dedeutenve Gemeinde, daß dortige vorgitnge Ausmerksamteit verdienen. Daher noch letzt obige, allert-aigs der Zeit nach sehr versptitete, Sorrespondenz. (Sieb.)

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.